Rechtsprechung
| VG Oldenburg, 29.06.2004 - 1 A 1048/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Wasserentnahmegebühr für das Entnehmen von Kühlwasser
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 47 WasG ND; § 47a WasG ND; Art 105 GG; Art 106 GG
Kernkraftwerk; Kühlwasser; Wasserentnahmegebühr - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 29.06.2004 - 1 A 1048/02
- OVG Niedersachsen, 29.06.2006 - 13 LC 356/04
- BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06
- BVerfG, 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
'Wasserpfennig'
Auszug aus VG Oldenburg, 29.06.2004 - 1 A 1048/02
Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Erhebung von Wasserentnahmeentgelten gegenüber dem Prinzip des Steuerstaates sachlich legitimiert ist und diese Entgelte sich hinreichend scharf von Steuern unterscheiden lassen, so dass die Regelungen in Art. 105 und 106 GG nicht durch ein Wahlrecht zwischen der Einführung von Steuern oder nicht-steuerlichen Abgaben zur Disposition des Gesetzgebers gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319ff).Die Abgaben auf die Entnahme von Wasser unterscheiden sich daher klar von der Steuer und lassen deshalb die Finanzverfassung unberührt" (BVerfGE 93, 319, 346).
Diese Einschränkung erachtet das Bundesverfassungsgericht für erforderlich, weil anderenfalls die Abgabe wie eine Steuer voraussetzungslos erhoben werde und nicht mehr nur der Abschöpfung eines dem Abgabeschuldner zugewandten Vorteils diene, sondern zugleich auf seine allgemeine Leistungsfähigkeit im Blick auf die Finanzierung von Gemeinlasten zugreife (BVerfGE 93, 319, 347).
Nur unter Berücksichtigung dieses Spielraums lässt sich die allgemein gehaltene Feststellung in dem bereits erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 erklären, wonach bei den dort zur Überprüfung stehenden Gesetzen in Baden-Württemberg und Hessen nicht ersichtlich sei, dass die Höhe der Wasserentnahmeentgelte den Wert der öffentlichen Leistung übersteigen könnten und dies selbst für den höchsten Satz der Grundwasserabgabe von DM 1,-- je m³ gelte (BVerfGE 93, 319, 347).
Sachbezogene Gesichtspunkte stünden jedoch dem Gesetzgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stütze, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt sei, könne sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 93, 319, 350).
Unbedenklich im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz ist schließlich auch der Umstand, dass in anderen Bundesländern kein oder ein geringeres Wasserentnahmeentgelt zu Kühlzwecken erhoben wird (vgl. BVerfGE 93, 319, 350 unter Hinweis auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Gerichts zur grundsätzlichen Verpflichtung der Landesgesetzgeber, nur innerhalb des Landes auf den Gleichheitsgrundsatz zu achten).
Wegen der auch hier gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten der vollständigen oder teilweisen Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 47d Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 163 AO und § 47d Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. §§ 222, 227 AO ist die Klägerin schließlich auch in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. BVerfGE 93, 319, 351f zu den vergleichbaren Regelungen im HGruwAG).
Vor dem Hintergrund der eindeutigen Zuordnung des Wasserentnahmeentgeltes als Vorteilsabschöpfungsabgabe lässt es die Kammer, wie auch das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 7. November 1995 zu den vergleichbaren Regelungen in Baden-Württemberg und Hessen (BVerfGE 93, 319, 345), dahinstehen, ob die sachliche Legitimation des Wasserentgeltes gegenüber dem Prinzip des Steuerstaates darüber hinaus auch aus der Lenkungsfunktion dieser Abgabe folgt.
- BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 591/95
Nr.
Auszug aus VG Oldenburg, 29.06.2004 - 1 A 1048/02
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 (Az.: 2 BvR 591/95, NVwZ 2003, 467) hat das Bundesverfassungsgericht trotz der dort erwähnten z.T. kritischen Stimmen aus der Literatur an den im Beschluss vom November 1995 niedergelegten Grundsätzen festgehalten. - OVG Niedersachsen, 06.12.1994 - 9 M 4687/94
Verfassungsmäßigkeit einer Wasserentnahmegebühr;; Gesetzgebungskompetenz; …
Auszug aus VG Oldenburg, 29.06.2004 - 1 A 1048/02
Diese Grundsätze finden in vollem Umfang auch für die Gebührenpflicht für Wasserentnahmen nach dem Niedersächsischen Wassergesetz Anwendung, die Vorschriften sind annähernd gleichlautend (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1994 - 9 M 4687/94 - NVwZ-RR 1995, 442 und vom 5. Februar 2001 - 7 MB 179/01 -, dem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Streitgegenstand dieses Verfahrens).
- BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
Ökosteuer
Auszug aus VG Oldenburg, 29.06.2004 - 1 A 1048/02
Soweit der Beistand der Klägerin nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung darüber hinaus in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur so genannten Ökosteuer (Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99) eine Modifizierung der Rechtsprechung zum allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sieht, die auch hier Beachtung finden müsse, folgt dem die Kammer nicht. - BVerwG, 06.02.1984 - 3 B 87.82
Erhebung von Gebühren nach der Gebührenordnung zum Geflügelfleischhygienegesetz - …
Auszug aus VG Oldenburg, 29.06.2004 - 1 A 1048/02
So führt der Umstand, dass der Gebührengläubiger den den Verwaltungsaufwand für die Amtshandlungen übersteigenden Teil des Aufkommens den allgemeinen Haushaltsmitteln zuzuführen in der Lage ist, nicht schon dazu, dass diese Gebühr ihren Gebührencharakter verliert und zur - unzulässigen - Steuer wird (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1984 - 3 B 87/82 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 16, hier nach juris m.w.N.). - VG Göttingen, 23.05.1995 - 4 A 4353/93
Heranziehung zu endgültigen Wasserentnahmegebühren ; Materieller Gehalt von …
Auszug aus VG Oldenburg, 29.06.2004 - 1 A 1048/02
Folglich kann auch die fehlende Aufwandsabhängigkeit der Qualifizierung des Niedersächsischen Wasserentnahmeentgeltes als Gebühr nicht entgegen stehen (so auch VG Göttingen, Urteil vom 23. Mai 1995 - 4 A 4353/93 - nach Juris).
- BVerfG, 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsmäßigkeit der Wasserentnahmegebühren nach §§ 47 …
1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2007 - BVerwG 10 B 56.06 -, b) das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 - 13 LC 356/04 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. Juni 2004 - 1 A 1048/02 -, d) die mit den verwaltungsgerichtlichen Klagen angegriffenen Verwaltungsentscheidungen (Gebührenbescheide und Widerspruchsbescheide), 2. mittelbar gegen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".