Rechtsprechung
| OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15 |
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- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 1 KAG SL, § 2 Abs 1 KAG SL, § 4 KAG SL, § 6 KAG SL, § 60 VwVfG SL
Zulässigkeit des Abschlusses sog. ODR-Vereinbarungen; Kündigungsrecht für Funktionsnachfolger - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übertragung der Aufgabe der örtlichen Abwasserbeseitigung nach Abschluss der ODR-Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast einer Ortsdurchfahrt auf einen Zweckverband; Befugnis eines Abwasserzweckverbands als Funktionsnachfolger der Gemeinde im ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Übertragung der Aufgabe der örtlichen Abwasserbeseitigung nach Abschluss der ODR-Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast einer Ortsdurchfahrt auf einen Zweckverband; Befugnis eines Abwasserzweckverbands als Funktionsnachfolger der Gemeinde im ...
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 03.04.2014 - 3 K 1750/12
- OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (21)
- OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06
Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht; …
Auszug aus OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15
ODR-Vereinbarungen befassen sich mithin schwerpunktmäßig mit Fragen der Straßenbaulast und sind daher nicht primär abgabenrechtlicher Natur.(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 13).Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnt die Heranziehung des nicht mit dem kommunalen Träger der Abwasserbeseitigung identischen Trägers der Straßenbaulast, der Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation einleitet, ab.(OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.4.2003 - 2 MB 33/03 -, juris (Ls); vgl. zu diesen landesrechtlichen Regelungen und der obergerichtlichen Rechtsprechung in den vorbezeichneten Bundesländern OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 44/07 -, juris Rdnrn. 42 ff.) Die Gebührenerhebung ausschließende Regelungen gibt es zudem in Thüringen (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Thüringen, Urteil vom 18.11.2008, a.a.O., juris), Sachsen-Anhalt (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 30 Abs. 4 StrG).
Damit seien Ansprüche auf laufende Zahlungen für deren Inanspruchnahme, sei es auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage, mithin auch eine Heranziehung zu Benutzungsgebühren, ausgeschlossen.(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris Rdnrn. 23-25, 30; OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 -, juris Rdnr. 11).
Rn. 51 Das Oberverwaltungsgericht Thüringen(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.N., Rdnr. 27) betont, dass die Finanzierungsregelung des § 23 Abs. 5 ThürStrG einer praktikablen und möglichst rechtssicheren Handhabung des finanziellen Ausgleichs der Mitbenutzung kommunaler Anlagen zur Straßenentwässerung diene.
Das sei der Grund, warum in diesen Fällen ein gesonderter pauschalierter Unterhaltungsbeitrag nicht geleistet werde.(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.N., sowie Rdnrn. 30 und 34).
Rn. 54 Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht Thüringen entschieden, dass dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 23 Abs. 5 ThürStrG die kommunalabgabenrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 6 ThürKAG, die Verträge über Abgaben nur bei Ablösungen, Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren erlaube, nicht entgegenstehe, weil es sich nicht um einen Vertrag über Abgaben handele, sondern um einen Vertrag über eine Rechtsfolge des Straßenrechts.(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 13).
Diese sähe ein Nebeneinander von einmaliger Kostenbeteiligung und Entwässerungsgebühren nicht vor.(OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2008, a.a.O., Rdnr. 26, vgl. auch Rdnr. 7) Dieser Sicht ist uneingeschränkt zuzustimmen.
- OVG Saarland, 05.09.2007 - 1 A 43/07
Erhebung von Niederschlagswassergebühren von Bundes- und Landstraßen
Auszug aus OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15
Rn. 33 Der Senat hat in seinen Entscheidungen der Jahre 2007 und 2008(OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 43/07 -, juris Rdnrn. 70 ff., und Schlussurteil vom 7.10.2008 - 1 A 43/07 -, amtl.S. 6 ff.) geklärt, dass die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen(OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 44/07 -, juris Rdnrn. 39 ff.; zur Gebührenpflicht der Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen in Nordrhein-Westfalen vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.1997 - 8 B 246/96 -, juris Rdnrn. 9 f.) sowie von Bundes- und Landstraßen(OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 43/07 -, juris) im Saarland nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und festgestellt, dass die Ortsdurchfahrtenrichtlinien als solche einer Veranlagung nicht entgegenstehen, da sie ausweislich der Ziffer 21 Abs. 1 ODR nicht automatisch gelten, sondern in jedem Einzelfall durch Abschluss einer Vereinbarung vor Beginn der Baumaßnahme umgesetzt werden müssen.
Ob - gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - eine ODR-Vereinbarung die Rechtswidrigkeit einer dennoch erfolgenden Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren zur Folge hat, brauchten das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG…, Beschluss vom 6.3.1997, a.a.O., Rdnr. 9) und der Senat(OVG des Saarlandes, Schlussurteil vom 7.10.2008, a.a.O., S. 8; damals wurde die Gültigkeit der ODR-Vereinbarungen beklagtenseits nicht in Abrede gestellt und die Veranlagung daher auf Streckenabschnitte beschränkt, die nicht von solchen Vereinbarungen erfasst waren) bisher nicht zu entscheiden.
Rn. 40 Entwässerungsanlagen sind als Bestandteil der öffentlichen Straßen (§§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 SStrG) von der Straßenbaulast umfasst(BVerwG…, Beschluss vom 6.3.1997, a.a.O., Rdnr. 8; OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 43/07 -, juris Rdnr. 58), was sich auch in der landesrechtlichen Vorschrift des § 50 b Abs. 4 SWG, die die Straßenbaulastträger ausdrücklich in die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nimmt, niedergeschlagen hat.
- BVerwG, 06.03.1997 - 8 B 246.96
Ortsdurchfahrtenentwässerung
Auszug aus OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die so begründete Gebührenpflicht nicht unzulässig in die bundesrechtlich geregelte Straßenbaulast eingreift.(BVerwG, Beschluss vom 6.3.1997, a.a.O., Rdnr. 9).S. 6 ff.) geklärt, dass die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen(OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 44/07 -, juris Rdnrn. 39 ff.; zur Gebührenpflicht der Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen in Nordrhein-Westfalen vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.1997 - 8 B 246/96 -, juris Rdnrn. 9 f.) sowie von Bundes- und Landstraßen(OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 43/07 -, juris) im Saarland nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und festgestellt, dass die Ortsdurchfahrtenrichtlinien als solche einer Veranlagung nicht entgegenstehen, da sie ausweislich der Ziffer 21 Abs. 1 ODR nicht automatisch gelten, sondern in jedem Einzelfall durch Abschluss einer Vereinbarung vor Beginn der Baumaßnahme umgesetzt werden müssen.
Ob - gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - eine ODR-Vereinbarung die Rechtswidrigkeit einer dennoch erfolgenden Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren zur Folge hat, brauchten das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 6.3.1997, a.a.O., Rdnr. 9) und der Senat(…OVG des Saarlandes, Schlussurteil vom 7.10.2008, a.a.O., S. 8; damals wurde die Gültigkeit der ODR-Vereinbarungen beklagtenseits nicht in Abrede gestellt und die Veranlagung daher auf Streckenabschnitte beschränkt, die nicht von solchen Vereinbarungen erfasst waren) bisher nicht zu entscheiden.
Rn. 40 Entwässerungsanlagen sind als Bestandteil der öffentlichen Straßen (§§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 SStrG) von der Straßenbaulast umfasst(BVerwG, Beschluss vom 6.3.1997, a.a.O., Rdnr. 8;… OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 43/07 -, juris Rdnr. 58), was sich auch in der landesrechtlichen Vorschrift des § 50 b Abs. 4 SWG, die die Straßenbaulastträger ausdrücklich in die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nimmt, niedergeschlagen hat.
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06
Befugnis zur Erhebung von Benutzungsgebühren gegenüber Straßenbaulastträgern für …
Auszug aus OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnt die Heranziehung des nicht mit dem kommunalen Träger der Abwasserbeseitigung identischen Trägers der Straßenbaulast, der Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation einleitet, ab.(OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.4.2003 - 2 MB 33/03 -, juris (Ls); vgl. zu diesen landesrechtlichen Regelungen und der obergerichtlichen Rechtsprechung in den vorbezeichneten Bundesländern OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 44/07 -, juris Rdnrn. 42 ff.) Die Gebührenerhebung ausschließende Regelungen gibt es zudem in Thüringen (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Thüringen…, Urteil vom 18.11.2008, a.a.O., juris), Sachsen-Anhalt (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 30 Abs. 4 StrG).Damit seien Ansprüche auf laufende Zahlungen für deren Inanspruchnahme, sei es auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage, mithin auch eine Heranziehung zu Benutzungsgebühren, ausgeschlossen.(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris Rdnrn. 23-25, 30; OVG Thüringen…, Beschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 -, juris Rdnr. 11).
Da diese fiktiven Kosten regelmäßig deutlich höher seien als der wegen der (zusätzlichen) Aufnahme des Straßenabwassers verursachte Mehrkostenanteil für die Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage der Gemeinde oder des Abwasserverbandes, verbleibe fast immer ein Überschuss, der einschließlich der Verzinsung für die Unterhaltungskosten eingesetzt werden könne.(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009, a.a.O., Rdnr. 29).
- OVG Saarland, 05.09.2007 - 1 A 44/07
Erhebung von Niederschlagswassergebühren für Entwässerung von Bundesautobahnen
Auszug aus OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15
Insofern gilt nichts anderes als in Bezug auf die Ortsdurchfahrtenrichtlinien selbst, die als interne Verwaltungsrichtlinien ihrer Rechtsnatur nach nicht in der Lage sind, das materielle Satzungsrecht der Gemeinden zu beeinflussen.(OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007, a.a.O., Rdnr. 72 f. m.w.N.).S. 6 ff.) geklärt, dass die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen(OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 44/07 -, juris Rdnrn. 39 ff.; zur Gebührenpflicht der Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen in Nordrhein-Westfalen vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.1997 - 8 B 246/96 -, juris Rdnrn. 9 f.) sowie von Bundes- und Landstraßen(OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 43/07 -, juris) im Saarland nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und festgestellt, dass die Ortsdurchfahrtenrichtlinien als solche einer Veranlagung nicht entgegenstehen, da sie ausweislich der Ziffer 21 Abs. 1 ODR nicht automatisch gelten, sondern in jedem Einzelfall durch Abschluss einer Vereinbarung vor Beginn der Baumaßnahme umgesetzt werden müssen.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnt die Heranziehung des nicht mit dem kommunalen Träger der Abwasserbeseitigung identischen Trägers der Straßenbaulast, der Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation einleitet, ab.(OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.4.2003 - 2 MB 33/03 -, juris (Ls); vgl. zu diesen landesrechtlichen Regelungen und der obergerichtlichen Rechtsprechung in den vorbezeichneten Bundesländern OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 44/07 -, juris Rdnrn. 42 ff.) Die Gebührenerhebung ausschließende Regelungen gibt es zudem in Thüringen (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Thüringen…, Urteil vom 18.11.2008, a.a.O., juris), Sachsen-Anhalt (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 30 Abs. 4 StrG).
- VG Münster, 26.03.2014 - 7 K 1275/11
Gebührenverzicht Niederschlagswasser Landesstraßen nichtiger Vertrag Umdeutung
Auszug aus OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15
Dies gelte auch dann, wenn die Vereinbarung geschlossen worden sei, bevor die Gemeinde erstmals einen Gebührenmaßstab eingeführt habe, der zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren führe.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.7.2013 - 9 A 1290/12 -, juris Rdnrn. 37 ff.; VG Münster, Urteil vom 26.3.2014 - 7 K 1275/11 -, Rdnrn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 28.3.2012 - 5 K 1612/11 -, juris Rdnrn. 22 ff., und vom 2.11.2010 - 5 K 8173/09 -, Rdnrn. 35 ff.) Die vertragliche Vorgabe, dass bei einer künftigen Grunderneuerung des Kanals oder im Falle zusätzlicher Aufwendungen wegen neuer gesetzlicher Vorschriften bzw. technischer Erkenntnisse eine erneute Kostenbeteiligung vorgesehen sei, beinhalte keine hinreichende zeitliche Begrenzung der Zusage der unentgeltlichen Ableitung des Oberflächenwassers.Die hierdurch indirekt in Bezug genommene "Lebensdauer" bzw. typische Nutzungsdauer von ca. 50 Jahren enthalte keine hinreichend bestimmte Befristung des Gebührenverzichts, zumal fraglich sei, ob die einmalige Kostenbeteiligung in Relation zur voraussichtlichen Nutzungsdauer eine äquivalente Gegenleistung darstelle.(VG Münster, Urteil vom 26.3.2014, a.a.O., Rdnr. 37).
- OVG Niedersachsen, 26.11.2008 - 9 LA 348/07
Voraussetzungen für die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr als Kosten der …
Auszug aus OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15
Er hat zu beachten, dass den Anliegern die Kosten für die Oberflächenentwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht durch Benutzungsgebühren auferlegt werden dürfen, da die Eigentümer der anliegenden Grundstücke insoweit nicht Benutzer der Entwässerungsanlagen sind.(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2008 - 9 LA 348/07 -, juris Rdnr. 6;… Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, 47. Erg.lief. September 2012, § 6 Rdnr. 352) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Niederschlagswassergebühren nur für die Grundstücksentwässerung oder auch für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu erheben.So kann durch öffentlich-rechtliche Kostenvereinbarungen mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger, etwa nach Maßgabe der Ortsdurchfahrtenrichtlinien, oder durch die Geltendmachung bestehender gesetzlicher Zahlungsansprüche (z.B. eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs) für eine Deckung derjenigen Kosten gesorgt werden, die auf die Straßenoberflächenentwässerung entfallen.(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2008, a.a.O., Rdnr. 7;… Lohmann in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 658 a, und Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., Rdnrn. 746, 746 a, 746 b) Im zweitgenannten Fall sind die Kosten der Straßenentwässerung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in die Kalkulation einzubeziehen, die Straßenflächen bei der Gebührensatzermittlung zu berücksichtigen und die Straßenbaulastträger kraft Satzungsrechts in den Kreis der Gebührenpflichtigen aufzunehmen.(…Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., Rdnrn. 746, 747).
- OVG Saarland, 03.06.2002 - 1 R 20/01
Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren allein auf der Grundlage des …
Auszug aus OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15
Ob diese Einschätzung zutraf oder ob die Beibehaltung des Frischwassermaßstabs nach den vom Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 25.3.1985 - 8 B 11.84 -, juris) und vom Senat - allerdings erst - in seinem Urteil vom 3.6.2002(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002 - 1 R 20/01 -, juris) entwickelten Kriterien nicht zu beanstanden gewesen wäre, kann dahinstehen.Die getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist grundsätzlich in besonderem Maße geeignet, den Umfang der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage wirklichkeitsnah widerzuspiegeln.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002, a.a.O., Rdnr. 41 m.w.N.) Die Entscheidung für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr unterliegt daher auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Festhalten am Frischwassermaßstab nach den für die Ausübung des satzungsgeberischen Ermessens relevanten Gegebenheiten ebenfalls zulässig gewesen wäre.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 9 A 1290/12
Gebührenpflicht für Straßenbaulastträger
Auszug aus OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15
Dies gelte auch dann, wenn die Vereinbarung geschlossen worden sei, bevor die Gemeinde erstmals einen Gebührenmaßstab eingeführt habe, der zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren führe.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.7.2013 - 9 A 1290/12 -, juris Rdnrn. 37 ff.; VG Münster, Urteil vom 26.3.2014 - 7 K 1275/11 -, Rdnrn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 28.3.2012 - 5 K 1612/11 -, juris Rdnrn. 22 ff., und vom 2.11.2010 - 5 K 8173/09 -, Rdnrn. 35 ff.) Die vertragliche Vorgabe, dass bei einer künftigen Grunderneuerung des Kanals oder im Falle zusätzlicher Aufwendungen wegen neuer gesetzlicher Vorschriften bzw. technischer Erkenntnisse eine erneute Kostenbeteiligung vorgesehen sei, beinhalte keine hinreichende zeitliche Begrenzung der Zusage der unentgeltlichen Ableitung des Oberflächenwassers. - BVerwG, 25.11.1966 - VII C 35.65
Auszug aus OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15
Dass bei einem gesetzlichen Zuständigkeitswechsel der Funktionsnachfolger in bestehende Vertragsbindungen eintritt(vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 12.9.2000 - 13 B 1013/00 -, juris, Rdnr. 5; BVerwG, Urteil vom 25.11.1966 - VII C 35/65 -, juris, Rdnr. 48), ist allgemein anerkannt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2016 - 9 A 1650/13
Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Niederschlagswassergebühr; …
- OVG Schleswig-Holstein, 25.04.2003 - 2 MB 33/03
Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Wohneigentümers zu …
- VG Düsseldorf, 28.03.2012 - 5 K 1612/11
Niederschlagswassergebühr Gebührenverzicht Landesstraße nichtig
- VG Düsseldorf, 16.06.2008 - 5 K 2746/08
Kündigung eines Kanalvertrags
- VG Düsseldorf, 02.11.2010 - 5 K 8173/09
Heranziehung zu den Niederschlagswassergebühren trotz einer Vereinbarung zwischen …
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2001 - 12 A 11746/00
- OVG Saarland, 18.08.1982 - 3 R 67/80
Voraussetzungen einer öffentlichen Abgabenpflicht; Erlass von …
- OVG Saarland, 29.11.1994 - 2 R 40/93
Wohngebiet; Landstraße; Öffentlich-rechtliche Vereinbarung; Lärmschutzmaßnahmen; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2000 - 13 B 1013/00
Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
- BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84
Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach …
- OVG Saarland, 27.07.2007 - 1 A 42/07
Erhebung einer Niederschlagswassergebühr
- OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
Abgabenverzicht; Abwasserbeseitigungspflicht; Aufgabenübertragung; …
Anders als das Recht anderer Bundesländer enthält das niedersächsische Landesrecht keine Vorschriften, nach denen die Erhebung von Gebühren generell (vgl. etwa § 17 Abs. 3 KAG BW; zur Auslegung des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG RP 1996 im Lichte des § 10 Abs. 4 Nr. 2a) KAG RP 1986: OVG RP, Urteil vom 8.2.2001 - 12 A 11746/00.OVG - AS RP/SL 19, 50, 51 f.) oder jedenfalls im Fall einer Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung für die von der Gemeinde eingerichteten Abwasseranlage (vgl. § 23 Abs. 5 BbgStrG; § 20 Abs. 5 HStrG; § 30 Abs. 4 StrWG MV; § 12 Abs. 10 StrG RP; § 23 Abs. 5 StrG LSA; § 23 Abs. 5 SächsStrG; § 23 Abs. 5 ThürStrG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG) kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (zum Überblick über die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern: OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016 - 1 A 32/15 - juris Rn. 49).Daher ist die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Straßenoberflächenwasserbeseitigung in Niedersachsen - ebenso wie etwa im Saarland (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 26 f.) und in Schleswig-Holstein (vgl. OVG S-H…, Urteil vom 4.10.2016 - 2 LB 2/16 - juris Rn. 38 und nachfolgend BVerwG…, Beschluss vom 22.2.2018 - 9 B 6.18 - juris Rn. 7) - grundsätzlich zulässig (…vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2008 - 9 LA 348/07 - juris Rn. 7;… Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 62. Erg. Lfg. 2020, § 6 Rn. 746;… Freese, in: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Stand: 50 Erg. Lfg. 2019, § 5 Rn. 526).
Rn. 50 Erfüllt der Straßenbaulastträger seine sich aus § 96 Abs. 3 Nr. 2 NWG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 NStrG ergebende Beseitigungspflicht für das auf den Fahrbahnen anfallende Niederschlagswasser unter Nutzung gemeindlicher Entwässerungsanlagen, ist das Einsetzen einer Gebührenpflicht im Rahmen des örtlichen Satzungsrechts die unmittelbare Folge seiner Entscheidung, auf eine eigene Oberflächenentwässerung zu verzichten, und nicht eine unmittelbare Folge der Straßenbaulast bzw. Abwasserbeseitigungspflicht (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 29; OVG NRW…, Urteil vom 7.10.1996, a. a. O.).
Soweit darin eine unentgeltliche Nutzung der Kanalisation vereinbart worden sein sollte, handelt es sich um vertragliche Absprachen, die jeweils der Ausgestaltung eines konkreten Leistungs-/Gegenleistungsverhältnisses dienen, ohne dass hierdurch das Ermessen des Satzungsgebers gebunden wäre (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 30).
Rn. 66 Bei einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung für die Straßen- und Grundstücksentwässerung wäre es hingegen folgerichtig und geboten, in die Gebührenkalkulation auch die Aufwendungen und Erträge für die Straßenentwässerung einzustellen, um einen einheitlichen Gebührensatz auf der Grundlage der gesamten angeschlossenen Flächen der Grundstücks- und Straßenentwässerung berechnen zu können (…vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn. 8; OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 28).
Nr. 11 Abs. 1 Satz 3 ODR legt vielmehr gegenteilig nahe, dass mit einer an die ODR angelehnten Vereinbarungen grundsätzlich keine vollständige oder teilweise Übertragung der Aufgabe der Straßenbaulast verfolgt wird (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 35).
Rn. 153 Allerdings sind bei einer an dem gesamten Vertragsinhalt und -zweck ausgerichteten Auslegung diese Einzelregelungen nicht losgelöst von dem Gesamtkonzept der Vereinbarungen zu sehen, denn die Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung und der diesbezüglichen Kostentragung machen lediglich einen Teilaspekt des Vertragswerks aus (so auch OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 47).
Rn. 154 Die sog. ODR-Vereinbarungen werden von Straßenbaulastträgern zwecks einer gemeinschaftlichen Erfüllung ihrer ihnen aus der Straßenbaulast erwachsenden Aufgaben geschlossen (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 47).
Insoweit bezwecken die Beteiligten mit den Vereinbarungen die Bewältigung der sich aus den besonderen Verhältnissen der Ortsdurchfahrten ergebenden Anforderungen im Gesamtzusammenhang (in diesem Sinne auch OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 35 und ThürOVG…, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 55).
Rn. 158 Soweit die auf der Grundlage der ODR geschlossenen Vereinbarungen Fragen der Herstellung, Unterhaltung und Finanzierung von Entwässerungsanlagen, die auch zur Beseitigung des auf den Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers genutzt werden sollen, zum Gegenstand haben, regeln sie einen bestimmten Ausschnitt des der Zuständigkeit der Beteiligten als Straßenbaulastträger bzw. abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft zugeordneten Aufgabenspektrums (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 43).
Rn. 163 Es handelt sich bei der in den Vereinbarungen von der Beklagten zugesagten Unentgeltlichkeit der Aufnahme des Abwassers und seiner schadlosen Ableitung indes nicht um einen abgabenrechtlich zu beurteilenden Gebührenverzicht (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 44).
Rn. 167 Mit diesem Inhalt stehen die o. a. Vereinbarungen einer (Benutzungs-)Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich entgegen (so auch OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 32, 45 ff. unter ausdrücklicher Abgrenzung zur Rechtsprechung des OVG NRW), obwohl die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in die kommunale öffentliche Einrichtung dem Grunde nach den Tatbestand der gebührenpflichtigen Benutzung erfüllt und zur Gebührenerhebung berechtigt (…vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 23.2.2009 - 4 EO 677/08 - juris Rn. 8 …und vom 28.5.2009 - 4 EO 347/08 - juris Rn. 15 zu vor dem Inkrafttreten des § 23 Abs. 5 ThürStrG hergestellten Abwasseranlagen; OVG S-H…, Urteil vom 4.10.2016 - 2 LB 2/16 - juris Rn. 36 ff.).
Rn. 180 Die Beklagte ist mithin im Rahmen der Festsetzung von Niederschlagsgebühren für die Entwässerung der Ortsdurchfahrten insoweit gebunden, als dem Kläger bezüglich der in Rede stehenden Streckenabschnitte kraft der auf der Grundlage der ODR geschlossenen Vereinbarungen die Unentgeltlichkeit der Abwasserbeseitigung zugesagt worden ist (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63).
Die dem Zuständigkeitsbereich der Abwasserbeseitigung zuzuordnenden vertraglich begründeten Rechte und Pflichten wirken nach dem Wechsel des Einrichtungsträgers auch gegenüber dem neuen Einrichtungsträger (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 62).
- VG Saarlouis, 22.11.2019 - 3 K 2307/17
Zur Unwirksamkeit eines Abgabenverzichts
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat zu einem vergleichbaren Fall, in dem nach dem Wortlaut eines Vertrages vom 09.10.1906 einerseits die dortige Klägerin der Stadt S. ein Grundstück "unentgeltlich« übertragen, andererseits die Stadt S. die Klägerin "für immer" von der Verpflichtung entbunden hatte, die Heranziehung zu den "statutenmäßigen Entwässerungsgebühren" betreffend - unter dem Blickwinkel eines Abgabenverzichts - ausgeführt(3 R 67/80, Urteil vom 18.08.1982, in Auszügen abgedruckt in: KStZ 1983, 76f und Amtliche Sammlung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Saarland (AS), Band 17, Seite 416ff; diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wurde in der Folge stets beibehalten und fortgeführt vgl. OVG des Saarlandes…, Beschluss vom 04.10.1982, 3 W 1842-1875/82, AS 17, S. 431ff; VG des Saarlandes, Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 05.11.2004, 11 K 140/03; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.02.2005, 1 Q 1/05, juris, und Urteil vom 02.03.2016, 1 A 32/15, juris):. - VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16
Niederschlagswassergebühren für Bundesstraßen
Rn. 37 Im Lichte dessen vermag die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. U. v. 02.03.2016 - 1 A 32/15 -, juris), die davon ausgeht, dass sog. ODR-Vereinbarungen keinen unzulässigen Gebührenverzicht beinhalten würden, nicht zu überzeugen. - OVG Saarland, 23.06.2021 - 1 A 79/20
Auslegung einer anlässlich der Aufstufung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße …
Rn. 34 Für Bundes- und ebenso für Landstraßen[OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.9.2007 - 1 A 43/07 -, Rdnr. 70][OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.9.2007 - 1 A 43/07 -, Rdnr. 70] kann die Gebührenpflicht ausgeschlossen sein, sofern dies in einer wirksamen auf der Grundlage der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen - Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) - vom 2.1.1976 in der Fassung vom 11.10.1993 geschlossenen Vereinbarung so vereinbart ist; die Ortsdurchfahrtenrichtlinien als solche entfalten bezüglich der Frage einer etwaigen Gebührenfreiheit der Mitbenutzung einer Ortskanalisation keine unmittelbare Rechtswirkung, sondern bedürfen der Umsetzung durch Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.[OVG des Saarlandes, Urteile vom 5.9.2007 - 1 A 43/07 -, Rdnrn. 70 f., und vom 2.3.2016 - 1 A 31/15 und 1 A 32/15 -, jew. juris][OVG des Saarlandes, Urteile vom 5.9.2007 - 1 A 43/07 -, Rdnrn. 70 f., und vom 2.3.2016 - 1 A 31/15 und 1 A 32/15 -, jew. juris] Auf durch Ortslagen verlaufende Streckenabschnitte einer Bundesautobahn finden die Ortsdurchfahrtenrichtlinien, wie sich aus ihrem Wortlaut und Regelungsinhalten ergibt, keine Anwendung.[OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.9.2007 - 1 A 44/07 -, Rdnr. 93][OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.9.2007 - 1 A 44/07 -, Rdnr. 93] Ob in Bezug auf eine Bundesautobahn eine vertragliche Vereinbarung entsprechend Ziffer 14 ODR zulässig wäre, konnte das Bundesverwaltungsgericht in seiner vorzitierten Entscheidung offenlassen[BVerwG, Beschluss vom 6.3.1997, a.a.O., Rdnr. 10][BVerwG, Beschluss vom 6.3.1997, a.a.O., Rdnr. 10], und dies war bisher auch seitens des Senats nicht zu klären.
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Rechtsprechung
| VG Lüneburg, 22.07.2016 - 1 A 32/15 |
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 22.07.2016 - 1 A 32/15
- OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 12 LA 166/16
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