Rechtsprechung
| BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 25/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesarbeitsgericht
Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen
- rechtsinformationen.bund.de
Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen
- rechtsprechung-im-internet.de
Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen
- IWW
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 99 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 101 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 100 BetrVG, §§ 99 ff. BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Personelle Einzelmaßnahme; Einstellung; Matrixstrukturen
- rechtsportal.de
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101 S. 1
Einstellung als Eingliederung einer Person in die Arbeitsorganisation eines Betriebs; Einsatz von Führungskräften innerhalb eines international tätigen Konzerns mit sog. Matrixstrukturen - datenbank.nwb.de
Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einsatz von Führungskräften innerhalb eines Konzerns - und die Mitbestimmung des Betriebsrats
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz von Führungskräften innerhalb eines Konzerns?
Verfahrensgang
- ArbG Bremen-Bremerhaven, 17.01.2023 - 2 BV 201/22
- LAG Bremen, 02.05.2024 - 2 TaBV 2/23
- BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 25/24
Papierfundstellen
- NJW 2026, 411
- NZA 2026, 53
- NZA-RR 2026, 232
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- BAG, 14.06.2022 - 1 ABR 13/21
Betriebsrat - Zustimmungserfordernis - Einstellung - Versetzung
Auszug aus BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 25/24
Eine personelle Einzelmaßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder ihrer rechtskräftigen Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder als vorläufige personelle Maßnahme unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorgenommen werden (BAG 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 16 mwN).Rn. 12 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 19 mwN).
Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 20 mwN).
Davon ist typischerweise auszugehen, wenn die Führungskraft zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern regelmäßig zusammenarbeiten muss und damit ihre fachlichen Weisungsbefugnisse auch tatsächlich wahrnimmt (vgl. für eine bei dem Betriebsinhaber beschäftigte Führungskraft BAG 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 24 mwN).
Ändern sich die für die Frage der Eingliederung in den Betrieb maßgebenden Umstände, ist - jedenfalls dann, wenn die Änderung noch vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz erfolgt ist - die Maßnahme in ihrem aktuellen Zuschnitt der rechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BAG 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 22 mwN).
Rn. 31 b) Die für eine Einstellung erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert weder, dass die betreffende Person ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang "vor Ort" sein (…vgl. BAG 22. Mai 2025 - 7 ABR 28/24 - Rn. 33; 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 24 mwN).
- BAG, 22.05.2025 - 7 ABR 28/24
Mehrfache Wahlberechtigung von Führungskräften
Auszug aus BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 25/24
Der Begriff des "fachlichen Weisungsrechts" ist - ebenso wie der des "disziplinarischen Weisungsrechts" - kein feststehender Rechtsbegriff (vgl. BAG 22. Mai 2025 - 7 ABR 28/24 - Rn. 33).Deshalb ist eine Einbindung in die betrieblichen Arbeitsprozesse auch nicht schon dann ausgeschlossen, wenn eine Führungskraft ein weitgehend selbständig arbeitendes Team leitet und die fachliche Führung deshalb im Arbeitsalltag keinen großen Raum einnimmt (BAG 22. Mai 2025 - 7 ABR 28/24 - Rn. 37).
Rn. 31 b) Die für eine Einstellung erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert weder, dass die betreffende Person ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang "vor Ort" sein (vgl. BAG 22. Mai 2025 - 7 ABR 28/24 - Rn. 33;… 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 24 mwN).
Dem Betriebsverfassungsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass eine Eingliederung nicht gleichzeitig in mehreren Betrieben möglich wäre (vgl. BAG 22. Mai 2025 - 7 ABR 28/24 - Rn. 21 mwN;… 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 22 mwN).
- BAG, 13.12.2016 - 1 ABR 59/14
Fremdpersonaleinsatz - Einstellung
Auszug aus BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 25/24
Eingegliedert ist vielmehr, wer eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 24;… 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 135, 26).Der Betriebsinhaber muss diese Arbeitgeberfunktion zumindest im Sinn einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 24; 11. September 2001 - 1 ABR 14/01 - zu B I der Gründe mwN).
Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation hängt dabei von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab und ist nicht schon dann anzunehmen, wenn Personen im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und ihre Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk nach Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant oder detailliert beschrieben ist (BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 25 mwN).
Dabei muss dem Inhaber des Betriebs und damit dem Arbeitgeber iSv. § 99 BetrVG - zumindest teilweise - ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht bezogen auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung ihr gegenüber zustehen (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 24 mwN).
- BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18
Zustimmungsersetzung - Einstellung
Auszug aus BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 25/24
Die bei einem Einsatz von Drittpersonal erforderlichen Weisungsbefugnisse des Betriebsinhabers, durch die ihm eine betriebsverfassungsrechtlich relevante - und sei es nur partielle - Arbeitgeberstellung gegenüber solchen Personen zukommt, können nicht dadurch ersetzt werden, dass in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber stehende Führungskräfte zu Vorgesetzten von schon betriebsangehörigen Arbeitnehmern bestellt werden (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 26 mwN, BAGE 167, 43).Auch können diese Interessen - namentlich in Form des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG - bei einer Zuweisung von Vorgesetztenfunktionen an bislang betriebsfremde Arbeitnehmer berührt sein (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 25 mwN, BAGE 167, 43).
Anders als bei einer Versetzung lassen sich dem Gesetz keine quantitativen oder qualitativen Vorgaben für die zu erbringenden Tätigkeiten entnehmen, die eine Eingliederung begründen (…vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23 mwN, BAGE 167, 43).
- BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 13/18
Betriebsrat - Zustimmung - Einstellung
Auszug aus BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 25/24
Anders als bei einer Versetzung lassen sich dem Gesetz keine quantitativen oder qualitativen Vorgaben für die zu erbringenden Tätigkeiten entnehmen, die eine Eingliederung begründen (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15;… 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23 mwN, BAGE 167, 43).Dem Betriebsverfassungsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass eine Eingliederung nicht gleichzeitig in mehreren Betrieben möglich wäre (…vgl. BAG 22. Mai 2025 - 7 ABR 28/24 - Rn. 21 mwN; 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 22 mwN).
- BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung
Auszug aus BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 25/24
Danach gilt das Gesetz unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer sowie ungeachtet der für die einzelnen Arbeitsverhältnisse maßgebenden Rechtsordnung für sämtliche inländischen Betriebe (vgl. BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - zu B II 2 a ee der Gründe mwN, BAGE 94, 144).Auf die Frage, ob die betreffenden Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erfasst werden, weil sie trotz ihrer Auslandstätigkeit einem inländischen Betrieb zugehören (vgl. dazu BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - zu B II 2 a ee der Gründe mwN, BAGE 94, 144), kommt es deshalb nicht an.
- BAG, 26.05.2021 - 7 ABR 17/20
Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebszugehörigkeit - Eingliederung - …
Auszug aus BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 25/24
Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2021 (- 7 ABR 17/20 - Rn. 34, BAGE 175, 104) ergibt sich nichts Gegenteiliges. - BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 1/09
Mitbestimmung bei Einstellung - Vereinsmitglied
Auszug aus BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 25/24
Eingegliedert ist vielmehr, wer eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert (…vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 24; 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 135, 26). - LAG Bremen, 02.05.2024 - 2 TaBV 2/23
Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ; Eingliederung in eine fremde …
Auszug aus BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 25/24
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 2. Mai 2024 - 2 TaBV 2/23 - aufgehoben. - BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 9/94
Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal
Auszug aus BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 25/24
Dem Betriebsrat soll mithilfe von § 99 BetrVG nicht die Möglichkeit eröffnet werden, das bloße Nebeneinander von Belegschaftsteilen verschiedener Unternehmen innerhalb eines Betriebs auf der Grundlage solcher Vertragsgestaltungen mitzugestalten (vgl. zu Dienst- oder Werkverträgen BAG 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 78, 142). - BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 14/01
Mitbestimmung bei Einstellung - Aufhebung der Beschäftigung von Mitarbeitern …
- BAG, 27.01.2026 - 1 ABR 18/25
Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen
Eine personelle Einzelmaßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder ihrer rechtskräftigen Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder als vorläufige personelle Maßnahme unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorgenommen werden (BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 11 mwN ).Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation hängt dabei von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab und ist nicht schon dann anzunehmen, wenn Personen im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und ihre Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk nach Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant oder detailliert beschrieben ist (BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 12 mwN).
Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 13 mwN).
Danach gilt das Gesetz unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer sowie ungeachtet der für die einzelnen Arbeitsverhältnisse maßgebenden Rechtsordnung für sämtliche inländischen Betriebe (BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 16 mwN).
Auf die Frage, ob die betreffende Arbeitnehmerin vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erfasst wird, weil sie trotz ihrer Auslandstätigkeit einem inländischen Betrieb zugehört, kommt es deshalb nicht an (vgl. BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 17 mwN).
Die bei einem Einsatz von Drittpersonal erforderlichen Weisungsbefugnisse des Betriebsinhabers, durch die ihm eine betriebsverfassungsrechtlich relevante - und sei es nur partielle - Arbeitgeberstellung gegenüber solchen Personen zukommt, können nicht dadurch ersetzt werden, dass in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber stehende Führungskräfte zu Vorgesetzten von schon betriebsangehörigen Arbeitnehmern bestellt werden (BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 19 mwN).
Das Erfordernis einer - zumindest partiellen - Personalhoheit des Betriebsinhabers ist für die Beteiligungsbedürftigkeit der Maßnahme unerlässlich und muss damit auch bei solchen Führungskräften gegeben sein, die - wie hier - bei anderen dem Konzern zugehörigen Unternehmen angestellt sind (BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 20 mwN).
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts lassen etwa das Führen von "Zielvereinbarungsgesprächen", die "Urlaubsgewährung" oder die "Auswahl der Schulungen" für sich genommen keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Führungskraft gemeinsam mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks beiträgt (vgl. BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 23 mwN).
Ändern sich die für die Frage der Eingliederung in den Betrieb maßgebenden Umstände, ist - jedenfalls dann, wenn die Änderung noch vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz erfolgt ist - die Maßnahme in ihrem aktuellen Zuschnitt der rechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 26 mwN).
Daraus ergibt sich nicht ohne Weiteres, ob der jeweilige Vorgesetzte damit zumindest teilweise das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und Entscheidungen über den Einsatz der ihm zugeordneten Arbeitnehmer nach Inhalt, Ort und Zeit trifft (BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 22 mwN).
Deshalb ist eine Einbindung in die betrieblichen Arbeitsprozesse auch nicht schon dann ausgeschlossen, wenn eine Führungskraft ein weitgehend selbständig arbeitendes Team leitet und die fachliche Führung deshalb im Arbeitsalltag keinen großen Raum einnimmt (BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 30 mwN).
Rn. 34 bb) Die für eine Einstellung erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert weder, dass die betreffende Person ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang "vor Ort" sein (BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 31 mwN).
Dieses hat keinerlei Auswirkungen auf die - für eine Eingliederung erforderliche - tatsächliche Integration in die betriebliche Arbeitsorganisation (BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 32).
Damit ist aber nicht die Aussage verbunden, dass ein Arbeitnehmer nicht in mehreren Betrieben eingegliedert sein kann, wenn er dort ebenfalls gemeinsam mit anderen Beschäftigten den arbeitstechnischen Zweck fördert (BAG 23. September 2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 33 mwN).
- LAG Hessen, 13.01.2026 - 4 TaBV 81/24 Der gemäß § 101 S. 1 BetrVG gestellte Antrag auf Aufhebung der vermeintlichen Versetzung von ... Herrn O. zielt der Sache nach auf die Aufhebung der Beschäftigung dieses Arbeitnehmers als Senior Manager Clearance Operations im Betrieb in ... C. (…LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.03.2023 - 15 TabV 1/22 - Rn. 72, juris;… BAG, Beschl. v. 14.06.2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 11, juris; BAG, Beschl. v. 23.09.2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 9, juris).
Eine personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG kann daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder ihrer rechtskräftigen Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder als vorläufige personelle Maßnahme unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorgenommen werden (BAG, Beschl. v. 23.09.2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 11, juris;… BAG, Beschl. v. 14.06.2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 16, juris).
Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs (mit)verfolgt (…BAG, Beschl. v. 12.06.2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 16, juris;… BAG, Beschl. v. 14.06.2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 19, juris;… BAG, Beschl. v. 22.05.2025 - 7 ABR 28/24 - Rn. 33, juris; BAG, Beschl. v. 23.09.2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 12, 31, juris).
Die Begriffe des "fachlichen Weisungsrechts" und des "disziplinarischen Weisungsrechts" sind keine feststehenden Rechtsbegriffe (…BAG, Beschl. v. 22.05.2025 - 7 ABR 28/24 - Rn. 33, juris; BAG, Beschl. v. 23.09.2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 22, juris).
Daraus ergibt sich nicht ohne Weiteres, ob der jeweilige Vorgesetzte damit - wie erforderlich - zumindest teilweise das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und Entscheidungen über den Einsatz der ihm zugeordneten Arbeitnehmer nach Inhalt, Ort und Zeit trifft (BAG, Beschl. v. 23.09.2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 22, juris).
(3) Zudem trägt die bloße Feststellung, einer Führungskraft stehe die "fachliche Weisungsbefugnis" gegenüber den ihr unterstellten Arbeitnehmern des Betriebs zu, nicht die Annahme, sie verwirkliche gemeinsam mit diesen den Betriebszweck (BAG, Beschl. v. 23.09.2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 23, juris).
Davon ist typischerweise auszugehen, wenn die Führungskraft zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern regelmäßig zusammenarbeiten muss und damit ihre fachlichen Weisungsbefugnisse auch tatsächlich wahrnimmt (BAG, Beschl. v. 23.09.2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 23, juris;… BAG, Beschl. v. 22.05.2025 - 7 ABR 28/24 - Rn. 37, juris;… BAG, Beschl. v. 14.06.2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 24, juris).
Das Führen von "Zielvereinbarungsgesprächen" oder die "Urlaubsabstimmung" lassen für sich genommen ebenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Führungskraft gemeinsam mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks beiträgt (BAG, Beschl. v. 23.09.2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 23, juris).
Allerdings ist eine Einbindung in die betrieblichen Arbeitsprozesse auch nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn eine Führungskraft ein weitgehend selbständig arbeitendes Team leitet und die (fachliche) Führung deshalb im Arbeitsalltag keinen großen Raum einnimmt (BAG, Beschl. v. 23.09.2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 30, juris;… BAG, Beschl. v. 22.05.2025 - 7 ABR 28/24 - Rn. 37, juris).
Eine entsprechende Beurteilung kann nur auf der Grundlage von Feststellungen zum Betriebszweck und zu den von der betreffenden Person konkret zu erledigenden Aufgaben erfolgen (BAG, Beschl. v. 23.09.2025 - 1 ABR 25/24 - juris, Rn. 24).
Allein die mit dem Begriff "Zuständigkeitsbereich" ggf. verbundene Feststellung, dass ... Herrn O. ein fachliches Weisungsrecht zusteht, ist hierfür gleichfalls nicht ausschlaggebend (BAG, Beschl. v. 23.09.2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 22, juris).
Die Begriffe des "fachlichen Weisungsrechts" und des "disziplinarischen Weisungsrechts" sind gerade keine feststehenden Rechtsbegriffe (…BAG, Beschl. v. 22.05.2025 - 7 ABR 28/24 - Rn. 33, juris; BAG, Beschl. v. 23.09.2025 - 1 ABR 25/24 - Rn. 22, juris).
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