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Rechtsprechung
   BAG, 15.07.1960 - 1 ABR 3/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,248
BAG, 15.07.1960 - 1 ABR 3/59 (https://dejure.org/1960,248)
BAG, Entscheidung vom 15.07.1960 - 1 ABR 3/59 (https://dejure.org/1960,248)
BAG, Entscheidung vom 15. Juli 1960 - 1 ABR 3/59 (https://dejure.org/1960,248)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsbeschwerde - Verfahrensanträge - Unzulässiger Sachantrag - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Örtlich unzuständiges Gericht - Einhaltung einer Ausschlußfrist - Konzern - Sitze im Aufsichtsrat - Mehrheitsprinzip

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 2165 (Ls.)
  • BB 1960, 1167
  • DB 1960, 1250
  • DB 1960, 1368
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BAG, 10.11.1954 - 1 ABR 24/54

    Konzernrecht: Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    Auszug aus BAG, 15.07.1960 - 1 ABR 3/59
    An der in BAG 1, 166 = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG und in BAG 1, 182 = AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG vertrete nen Auffassung zur Besetzung der den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns; erster Sitz ein Arbeit nehmer des herrschenden Unternehmens, zweiter Sitz ein Arbeitnehmer eines beherrschten Unternehmens, wird für den Regelfall grundsätzlich festgehalten.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung BAG 1, 166 = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG auf den Unterschied zwischen den verschiedenen Wahlanfechtungen hingewiesen.

    2) Die Anfechtung ist jedoch nicht.begründet" Bereits in seinem Beschluß BAG 1, 166 " AP Nr" 2 zu § 76 BetrVG hat sich der Senat mit den Meinungen auseinandergesetzt, die sich mit der Besetzung des Aufsichtsrats eines herrschenden Unternehmens mit Arbeitnehmervertretern befassen" Er ist dort zu der Auffassung gekommen, daß keine der beiden vertretenen Ansichten völlig dem Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht wird, d.h. daß weder die bei den ersten Sitze im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens Arbeitnehmern dieses Unternehmens zukommen noch daß eine allgemeine Wahl in dem Sinne stattfindet, daß lediglich das Mehrheitsprinzip entscheidet, so daß der Fall Vor kommen kann, daß die Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens in dessen Aufsichtsrat überhaupt nicht vertreten sinda.

    Obwohl diese Rechtsprechung des Senats auf weitgehen de Ablehnung gestoßen ist, wobei die Gegner jedoch die gekennzeichneten verschiedenen Ansichten vertreten, also unter sich nicht einig sind (Froehlich-Wagner, BB 55, 228; Osswald, BIStSozArbR 55, 237; Radke, ArbuR 58, 161; Ilueck, AR-Blattei, Betriebsverfassung XV Vertretung im Aufsichtsrat Entscho 4; Dietz JZ 55, 178; Osswald, SAE 55? 73; Fitting, BABlo 55, 143; Schunck, NJW 55, 700; Kauffmann, Betr" 55, 1164; Maus, Handbuch des Arbeitsrechts VIII, 555; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6, Aufl", Bd" 2, 890i Dil{inIiSflg?Xofieirf BetrVG, 3= Aufl", § 76 Anm" 37"), ist an ihr festzuhalten" Zu Unrecht ist das Landesarbeitsgericht der Auffassung, bereits aus § 34 der WahlO ergebe sich, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, es gelte bei der Wahl der Arbeitneh- rner zum Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens das reine Mehrheitsprinzip" Es kann dahingestellt bleiben, ob diese -Auslegung des § 34 der WahlO richtig ist; denn selbst wenn sie es wäre, wäre die Wahlordnung als schwächere Rechtsquelle nicht geeignet, Vorschriften des Gesetzes außer Kraft zu setzen oder abzuändern.

  • BAG, 03.12.1954 - 1 ABR 23/54

    Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung einer Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 15.07.1960 - 1 ABR 3/59
    An der in BAG 1, 166 = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG und in BAG 1, 182 = AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG vertrete nen Auffassung zur Besetzung der den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns; erster Sitz ein Arbeit nehmer des herrschenden Unternehmens, zweiter Sitz ein Arbeitnehmer eines beherrschten Unternehmens, wird für den Regelfall grundsätzlich festgehalten.

    fassung dort bereits zu Gehör zu bringen , Selbst wenn ein solches Verschulden nicht vorliegt, so berechtigt das nicht dazu, grundlegende Prozeßprinzipien außer acht zu lassen« Paß es den Rechtsbeschwerdeführern J und I M somit nicht mehr ermöglicht werden kann, sich an diesem Verfahren zu beteiligen, ist letzten Endes darauf zurückzuführen, daß sie eine rechtzeitige Wahlanfechtung (zu der der Angestellte J allein allerdings nicht berechtigt war) unterlassen, sowie darauf, wie sie sich sodann im Beschlußverfahren eingelassen haben« Hätten sie sich nicht auf reine Prozeßanträge und einen unzulässigen Sachantrag beschränkt, so hätte der Senat mindestens hinsichtlich des Angestellten J nach seiner bisherigen Rechtsprechung (BAG 1, 341 = AP Nr« 2 zu § 96 ArbGG) eine Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens vornehmen müssen, so daß das Verfahren in zweiter Instanz von selbst wieder eröffnet worden wäre« Aber auch dann hätte die weitergehende Wahlanfechtung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens werden können« 3) Da ein die Wiederholung der Wahl bezweckender An fecht ungsantrag in dritter Instanz nicht mehr gestellt wer den kann, kommt es nicht darauf an, ob er nicht schon daran scheitern muß, daß er nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des § 18 BetrVG gestellt worden ist (BAG 1, 182 = AP Hr« 3 zu § 76 BetrVG)« Auch kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Frist des § 18 BetrVG um eine prozessuale Frist, bei deren Versäumung die Wiedereinsetzung zulässig wäre, handelt, wie die Rechtsbeschwerdeführer J und I M meinen, und ob nicht einer solchen Wiedereinsetzung schon der Umstand entgegenstehen würde, daß die Jahresfrist des § 234 Abs« 3 ZPO, die seit Ende der An fechtungsfrist läuft, verstrichen ist« Der Wiedereinsetzungsantrag kann deshalb, weil der Anfechtungsantrag, da unzu lässigerweise erst in dritter Instanz gestellt, keinen Erfolg haben kann, ebenfalls nicht von Erfolg sein« Zudem wäre er für sich allein betrachtet als reiner Prozeßantrag auch nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde H -.

    zu begründen«, Diese Zulässigkeit war vielmehr wegen der in der .Rechtsbeschv/erde gestellten Anträge zu verneinen, so daß diese Rechtsbeschv/erde als unzulässig zu verwerfen war« IIo Dagegen war der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats der M AG und des Wahlvorstandes stattzugeben" 1) Voraussetzung, daß die von den Antragstellern begehrte Wahlanfechtung durchgreift, ist, daß der Antrag rechtzeitig bei Gericht gestellt ist«, Rechtsirrig ist die Auffassung der Antragsteller, daß für die Wahlanfechtung die Frist des § 18 BetrVG nicht gelte0 Wie der Senat bereits in der Entscheidung BAG 1, 182 = AP Nr" 3 zu § 76 BetrVG ausgesprochen hat, ist auch die Fristbestimmung des § 18 BetrVG im Interesse der Rechtssicherheit und der Bedürfnisse der Praxis bei der Anfechtung der Wahl zum Aufsicht srat anzuwendeno.

  • BAG, 02.03.1955 - 1 ABR 9/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsatz der mündlichen Anhörung im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 15.07.1960 - 1 ABR 3/59
    fassung dort bereits zu Gehör zu bringen , Selbst wenn ein solches Verschulden nicht vorliegt, so berechtigt das nicht dazu, grundlegende Prozeßprinzipien außer acht zu lassen« Paß es den Rechtsbeschwerdeführern J und I M somit nicht mehr ermöglicht werden kann, sich an diesem Verfahren zu beteiligen, ist letzten Endes darauf zurückzuführen, daß sie eine rechtzeitige Wahlanfechtung (zu der der Angestellte J allein allerdings nicht berechtigt war) unterlassen, sowie darauf, wie sie sich sodann im Beschlußverfahren eingelassen haben« Hätten sie sich nicht auf reine Prozeßanträge und einen unzulässigen Sachantrag beschränkt, so hätte der Senat mindestens hinsichtlich des Angestellten J nach seiner bisherigen Rechtsprechung (BAG 1, 341 = AP Nr« 2 zu § 96 ArbGG) eine Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens vornehmen müssen, so daß das Verfahren in zweiter Instanz von selbst wieder eröffnet worden wäre« Aber auch dann hätte die weitergehende Wahlanfechtung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens werden können« 3) Da ein die Wiederholung der Wahl bezweckender An fecht ungsantrag in dritter Instanz nicht mehr gestellt wer den kann, kommt es nicht darauf an, ob er nicht schon daran scheitern muß, daß er nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des § 18 BetrVG gestellt worden ist (BAG 1, 182 = AP Hr« 3 zu § 76 BetrVG)« Auch kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Frist des § 18 BetrVG um eine prozessuale Frist, bei deren Versäumung die Wiedereinsetzung zulässig wäre, handelt, wie die Rechtsbeschwerdeführer J und I M meinen, und ob nicht einer solchen Wiedereinsetzung schon der Umstand entgegenstehen würde, daß die Jahresfrist des § 234 Abs« 3 ZPO, die seit Ende der An fechtungsfrist läuft, verstrichen ist« Der Wiedereinsetzungsantrag kann deshalb, weil der Anfechtungsantrag, da unzu lässigerweise erst in dritter Instanz gestellt, keinen Erfolg haben kann, ebenfalls nicht von Erfolg sein« Zudem wäre er für sich allein betrachtet als reiner Prozeßantrag auch nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde H -.
  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11

    Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

    Auch ein innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht eingegangener Anfechtungsantrag wahrt die Anfechtungsfrist (vgl. für die Anfechtungsfrist bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat BAG 15. Juli 1960 - 1 ABR 3/59 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG § 76 Nr. 10; zur Einhaltung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bei Eingang der Klage bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht und Verweisung an das örtlich zuständige Arbeitsgericht vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 73, 30).
  • BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Anfechtung einer Wahl - …

    Die Rechtsmittelbefugnis folgt aus der Beteiligungsbefugnis (BAG Beschlüsse vom 15. Juli 1960 - 1 ABR 3/59 -, vom 26. Oktober 1962 -1 ABR 3/61 - und BAGE 21, 210 = AP Nr. 10, Nr. 11 und Nr. 18 zu § 76 BetrVG; BAG Beschluß vom 15. November 1963 - 1 ABR 5/63 - AP Nr. 14 zu § 2 TVG; BAG Beschluß vom 6. Oktober 1978 - 1 ABR 75/76 - AP Nr. 2 zu § 101 BetrVG 1972).
  • BVerwG, 23.04.1991 - 6 P 19.89

    Personalrat - Teilnahme an Schulung - Vorbereitung und Durchführung von Sizungen

    Ebenso wie im Revisionsverfahren (vgl. dazu Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 27.80 - ; BAG, Urteil vom 29. Juni 1954 - 2 AZR 13/53 - <AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 1>) steht auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren bei einem so eindeutigen Inhalt der Rechtsmittelbegründung das Fehlen eines ausdrücklichen (rechtzeitigen) Antrages der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (vgl. BAG, Beschluß vom 15. Juli 1960 - 1 ABR 3/59 - ).
  • BAG, 02.04.1987 - 6 ABR 29/85

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Anwaltskosten des …

    Das gleiche ergibt sich aus dem Umstand, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der zu Unrecht im erstinstanzlichen Verfahren nicht Beteiligte zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt ist, weil er in der Vorinstanz rechtsfehlerhaft nicht angehört wurde (BAG Beschluß vom 15. Juli 1960 - 1 ABR 3/59 - AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG) und dieser dann fristenunabhängig durch Antragsänderung den Streitstoff erweitern kann.
  • BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 54/85

    Betriebsratsplenum

    Denn auch derjenige Beteiligte ist rechtsmittelbefugt, der zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt und in der Vorinstanz nicht gehört worden ist (BAG Beschluß vom 15. Juli 1960 - 1 ABR 3/59 - AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG).
  • BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 55/85

    Wirksamkeit der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters - …

    Denn auch derjenige Beteiligte ist rechtsmittelbefugt, der zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt und in der Vorinstanz nicht gehört worden ist (BAG Beschluß vom 15. Juli 1960 - 1 ABR 3/59 - AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG).
  • ArbG Hamburg, 14.09.1962 - 2 BV 12/62
    Die "Beteiligungsordnung", die das BAG für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat konzernbeherrschender Unternehmen entwickelt hat (Vgl BAG 1954-11-10 1 ABR 24/54 = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG; BAG 1954-12-03 1 ABR 23/54 = AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG; BAG 1960-07-15 1 ABR 3/59 = AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG), beschränkt den Wählerwillen stärker, als der Schutz der Minderheiten es gebietet.
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