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Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 20.01.2010

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,45585
VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500 (https://dejure.org/2009,45585)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.07.2009 - 1 B 06.500 (https://dejure.org/2009,45585)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juli 2009 - 1 B 06.500 (https://dejure.org/2009,45585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags; Veränderungssperre; sicherungsfähige Planung; Erforderlichkeit der Festsetzung einer privaten Grünfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500
    Bis zur Durchführung einer entsprechenden städtebaulichen Planung - die möglichst im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern erfolgen soll - ist die Zwischennutzung als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festzusetzen (BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BayVBl 1991, 280 f)...".

    Zwar kann in einer "Übergangssituation" auch ein über das bloße Offenhalten von noch ungewissen künftigen Planungsmöglichkeiten hinausgehendes Interesse an der vorübergehenden Erhaltung einer vorhandenen oder festgesetzten Nutzung ein städtebaulicher Grund im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB 1998 sein (vgl. BVerwG vom 18.12.1990 BauR 1991, 165 = BayVBl 1991, 280).

  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 04.2308

    Bauleitplanung: Rückwirkende Inkraftsetzung eines für nichtig erklärten …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500
    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung auf Antrag der Grundstückseigentümer, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam erklärt.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück der Kläger eine private Grünfläche festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.1340

    Bauleitplanung: Erforderlichkeit einer Änderungssatzung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500
    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung auf Antrag anderer Grundstückseigentümer im Plangebiet wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB 1998 sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig erklärt.Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die (von der Beigeladenen) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Beigeladenen nicht.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück der Kläger eine private Grünfläche festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 01.2705

    Bauleitplanung: Rückwirkende Inkraftsetzung eines für nichtig erklärten …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500
    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung auf Antrag der Grundstückseigentümer, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam erklärt.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück der Kläger eine private Grünfläche festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 01.2706
    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500
    Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzungen über die erste 3. Änderung und die erste 4. Änderung auf Antrag der Grundstückseigentümer, die sich auch gegen die 2. Änderung gewandt hatten, für unwirksam erklärt.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück der Kläger eine private Grünfläche festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.3076
    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500
    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung auf Antrag anderer Grundstückseigentümer im Plangebiet wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB 1998 sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig erklärt.Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die (von der Beigeladenen) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Beigeladenen nicht.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück der Kläger eine private Grünfläche festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500
    Die Absicht, Grünflächen festzusetzen, ließ sich auch nicht als "Auffangplanung" (vgl. BVerwG vom 16.12.1988 BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655) rechtfertigen.
  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84

    Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500
    Diese Frage kann Gegenstand eines Vorbescheids sein (vgl. BVerwG vom 3.4.1987 BauR 1987, 538).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500
    Neben einem (wirksam bekannt gemachten) Planaufstellungsbeschluss setzt die Wirksamkeit einer Veränderungssperre voraus, dass bei ihrem Inkrafttreten ein Mindestmaß dessen zu erkennen ist, was Inhalt des Bebauungsplans sein soll, dessen Aufstellung durch die Veränderungssperre gesichert wird, und dass die gesicherte Planung nicht von vorneherein an nicht behebbaren Mängeln leidet (BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984 mit weiteren Nachweisen; vom 21.12.1993 NVwZ 1994, 685; BayVGH vom 2.8.2007 - 1 BV 05.2105 - juris).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500
    Neben einem (wirksam bekannt gemachten) Planaufstellungsbeschluss setzt die Wirksamkeit einer Veränderungssperre voraus, dass bei ihrem Inkrafttreten ein Mindestmaß dessen zu erkennen ist, was Inhalt des Bebauungsplans sein soll, dessen Aufstellung durch die Veränderungssperre gesichert wird, und dass die gesicherte Planung nicht von vorneherein an nicht behebbaren Mängeln leidet (BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984 mit weiteren Nachweisen; vom 21.12.1993 NVwZ 1994, 685; BayVGH vom 2.8.2007 - 1 BV 05.2105 - juris).
  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 1 BV 05.2105

    Bauplanungsrecht: Mobilfunkanlage in Wohngebiet // Bauleitplanung zur Umsetzung …

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 1.03

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff; …

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 C 4.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis, Zeitpunkt; Zeitraum; …

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05

    Änderungssatzung; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Beiladung; …

  • VGH Bayern, 22.05.2006 - 1 B 04.3531

    Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids für ein "Wohnstift"; …

  • VGH Bayern, 30.03.2009 - 1 B 05.616

    Errichtung einer Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2004 - 10 A 558/02

    Bescheidungsfähigkeit einer Bauvoranfrage

  • VGH Bayern, 24.07.2007 - 1 N 07.1624

    Verwaltungsprozessrecht: Rechtskraftbindung einer Normenkontrollentscheidung // …

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 N 06.2623

    Normenkontrolle; Straßenbebauungsplan; Erforderlichkeit der Planung; …

  • VGH Bayern, 28.05.2009 - 2 B 08.1971

    Fortsetzungsfeststellungsklage; denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; …

  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 52.05

    Automatischer Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Änderungssatzung eines …

  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 50.05

    Voraussetzung für das Vorliegen einer Antragsbefugnis gegen eine gemeindliche …

  • BVerwG, 20.05.2009 - 4 BN 17.09

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2007 - 3 L 231/99

    Auslegung einer Bauvoranfrage bei fehlender Fragestellung

  • VGH Bayern, 02.03.2009 - 1 N 06.2886

    Normenkontrollanträge gegen Bebauungsplanänderungen; Antragsbefugnis; …

  • VGH Bayern, 24.07.2007 - 1 N 06.2083

    Normenkontrolle; außer Kraft getretener Bebauungsplan; Zulässigkeit des …

  • VGH Bayern, 14.05.2007 - 1 ZB 06.225
  • VG Freiburg, 30.11.2018 - 4 K 1509/18

    Unzulässigwerden einer Untätigkeitsklage durch Zurückstellungsentscheidung …

    Eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft, und zwar auch dann, wenn die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben worden ist (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 08.03.2012 - 1 A 10803/11 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 17.07.2009 - 1 B 06.500 -, juris).
  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 1 B 10.248

    Streitwert bei Verletzung der Planungshoheit der Beigeladenen

    Mit Urteil vom 17. Juli 2009 (1 B 06.500) wies der Senat die Berufung der Beigeladenen zurück.
  • VG Augsburg, 11.03.2010 - Au 5 K 09.271

    Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse; …

    Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Umstellung eines Verpflichtungsantrages auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag bzw. der Erweiterung der Verpflichtungsklage um einen hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO neben den Anforderungen, dass die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen sein muss, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis bestehen muss und ein Feststellungsinteresse vorliegen muss, ausdrücklich auch als Voraussetzung nennt, dass das erledigende Ereignis "nach Rechtshängigkeit" der Klage eingetreten ist (BayVGH vom 21.7.2009 Az. 1 B 06.517; BayVGH vom 17.7.2009 Az. 1 B 06.500, jeweils unter Hinweis auf BayVGH vom 30.3.2009 Az. 1 B 05.616 und BayVGH vom 28.5.2009 Az. 2 B 08.1971).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.500   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,72199
VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.500 (https://dejure.org/2010,72199)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.01.2010 - 1 B 06.500 (https://dejure.org/2010,72199)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - 1 B 06.500 (https://dejure.org/2010,72199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Streitwert für baurechtlichen Vorbescheid;Streitwert für Rechtsmittelverfahren bei Änderung des Streitgegenstandes;Bewertung der mutmaßlichen Bodenwertsteigerung;Berechnung des Werts von Bauerwartungsland nach Entwicklungsstufen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 16.12.2009 - 1 CS 09.1774

    Vorläufiger Rechtschutz; Klage der Gemeinde gegen Baugenehmigung für vier …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.500
    Dieses Interesse der Beigeladenen bewertet der Senat im Allgemeinen mit 10.000 EUR (vgl. BayVGH vom 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris); wegen der überdurchschnittlichen Bedeutung des Vorhabens für die Beigeladene erscheint hier jedoch ein Betrag von 20.000 EUR angemessen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2009 - 3 S 2967/08

    Zur Streitwertfestsetzung für auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.500
    Der Auffassung, dass in diesen Fällen die Bodenwertsteigerung mit ihrem vollen Wert anzusetzen sei (VGH BW vom 19.1.2009 NVwZ-RR 2009, 455), folgt der Senat auch deswegen nicht, weil sie das Kostenrisiko für eine in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Klagepartei in einem im Verwaltungsprozess nicht sachgerechten Umfang erhöht (vgl. auch BVerwG vom 22.12.2003 NVwZ-RR 2004, 307; dieser Entscheidung ist allerdings wohl nur zu entnehmen, dass bei der Streitwertfestsetzung von der Bodenwertsteigerung und nicht von den Werten nach Nrn. 9.1.1 bis 9.1.8 des Streitwertkatalogs auszugehen ist; dass der volle Betrag der Bodenwertsteigerung anzusetzen sei, hat das BVerwG wohl nicht entschieden;… vgl. ferner den Überblick über die Rechtsprechung bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh § 164 RdNr. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.12.2003 - 4 B 66.03

    Auslegung gerichtlicher Entscheidungen; Fehlende Bekanntmachung eines …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.500
    Der Auffassung, dass in diesen Fällen die Bodenwertsteigerung mit ihrem vollen Wert anzusetzen sei (VGH BW vom 19.1.2009 NVwZ-RR 2009, 455), folgt der Senat auch deswegen nicht, weil sie das Kostenrisiko für eine in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Klagepartei in einem im Verwaltungsprozess nicht sachgerechten Umfang erhöht (vgl. auch BVerwG vom 22.12.2003 NVwZ-RR 2004, 307; dieser Entscheidung ist allerdings wohl nur zu entnehmen, dass bei der Streitwertfestsetzung von der Bodenwertsteigerung und nicht von den Werten nach Nrn. 9.1.1 bis 9.1.8 des Streitwertkatalogs auszugehen ist; dass der volle Betrag der Bodenwertsteigerung anzusetzen sei, hat das BVerwG wohl nicht entschieden;… vgl. ferner den Überblick über die Rechtsprechung bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh § 164 RdNr. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.06.2008 - 3 B 120.07

    Rechtswidrigkeit der Versagung der Verlängerung einer Erlaubnis nach dem …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.500
    Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenso zu bewerten wie die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, aus der sie hervorgegangen ist (BVerwG vom 17.6.2008 - 3 B 120/07 - juris; BayVGH vom 24.10.2005 BauR 2006, 671).
  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 04.2308

    Bauleitplanung: Rückwirkende Inkraftsetzung eines für nichtig erklärten …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.500
    Da diese Festsetzungen, die eine Bebauung des Grundstücks grundsätzlich ausschließen, nach der Konzeption der Beigeladenen aber nicht langfristig gelten sollten, sondern nur bis zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages der Beigeladenen mit den Klägern zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen, namentlich des Autobahnzubringers zur Bundesautobahn A 92 (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshof vom 18.7.2005 - 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308 - zur ersten 4. Änderung des Bebauungsplans), waren das Grundstück wie Bauerwartungsland nach § 4 Abs. 2 WertV einzustufen.
  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 01.2706
    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.500
    Da diese Festsetzungen, die eine Bebauung des Grundstücks grundsätzlich ausschließen, nach der Konzeption der Beigeladenen aber nicht langfristig gelten sollten, sondern nur bis zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages der Beigeladenen mit den Klägern zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen, namentlich des Autobahnzubringers zur Bundesautobahn A 92 (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshof vom 18.7.2005 - 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308 - zur ersten 4. Änderung des Bebauungsplans), waren das Grundstück wie Bauerwartungsland nach § 4 Abs. 2 WertV einzustufen.
  • VGH Bayern, 24.10.2005 - 1 C 04.2381
    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.500
    Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenso zu bewerten wie die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, aus der sie hervorgegangen ist (BVerwG vom 17.6.2008 - 3 B 120/07 - juris; BayVGH vom 24.10.2005 BauR 2006, 671).
  • VGH Bayern, 31.08.2009 - 1 ZB 08.1826

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); Vorbescheidsantrag für ein Wohn- und …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.500
    Die Bodenwertsteigerung ist allerdings nicht mit ihrem vollen Wert, sondern nur mit einem Zehntel des Betrages anzusetzen, weil das Interesse an der Feststellung, dass das Grundstück bebaubar ist, mit dem Interesse in den Fällen, in denen es um den Entzug des Eigentums oder des Besitzes (§ 6 ZPO) geht, nicht vergleichbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayVGH vom 20.2.2001 BayVBl 2002, 156; vom 21.2.2006 - 1 C 05.3148 - juris; vom 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris).
  • VGH Bayern, 12.01.1998 - 1 ZB 97.3683
    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.500
    Gegenstand der Prüfung in dem von der Beigeladenen betriebenen Berufungsverfahren war nicht die Frage des Anspruchs der Kläger auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, sondern die Frage, ob die Planungshoheit der Beigeladenen durch die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verletzt wird (vgl. BayVGH vom 12.1.1998 - 1 ZB 97.3683 - juris; vom 31.5.2007 - 1 ZB 07.570 - juris; Blanke in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, vor § 124 RdNr. 67 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Bayern, 31.05.2007 - 1 ZB 07.570
    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.500
    Gegenstand der Prüfung in dem von der Beigeladenen betriebenen Berufungsverfahren war nicht die Frage des Anspruchs der Kläger auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, sondern die Frage, ob die Planungshoheit der Beigeladenen durch die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verletzt wird (vgl. BayVGH vom 12.1.1998 - 1 ZB 97.3683 - juris; vom 31.5.2007 - 1 ZB 07.570 - juris; Blanke in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, vor § 124 RdNr. 67 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Bayern, 21.02.2006 - 1 C 05.3148
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2013 - 2 A 11197/12

    Zum Streitwert für Verfahren im Fernsehrecht

    Zwar ist bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs auch dann identisch, wenn nicht der Kläger, sondern der Beklagte oder - wie hier - ein Beigeladener das Rechtsmittel führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 3 C 19/00 -, Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6; Beschluss vom 9. November 1988 - 4 B 185/88 -, NVwZ-RR 1989, 280; BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 B 06.500 -, juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.517

    Streitwert für baurechtlichen Vorbescheid

    Dieses Interesse der Beigeladenen bewertet der Senat im Allgemeinen mit 10.000 EUR (vgl. BayVGH vom 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris); wegen der überdurchschnittlichen, angesichts der Größe der betroffenen Fläche auch im Vergleich mit den Verfahren 1 B 06.500 und 1 B 06.518 gesteigerten Bedeutung des Vorhabens für die Beigeladene erscheint hier jedoch ein Betrag von 30.000 EUR angemessen.
  • VGH Bayern, 30.08.2010 - 1 B 10.1884

    Festsetzung des Streitwerts; Zusammenrechnen des hilfsweise geltend gemachten …

    Bei größeren Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Belange, auf die die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit Einfluss nehmen kann, kommt jedoch ein höherer Betrag in Betracht (vgl. BayVGH vom 20.1.2010 Az. 1 B 06.500 und Az. 1 B 06.517 ).
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