Rechtsprechung
| VG Lüneburg, 11.01.2000 - 1 B 100/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 123 Abs. 1 VwGO ; § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG
Einstellung als Beamtin auf Probe im Schuldienst im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes; Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstellung als Beamtin auf Probe im Schuldienst im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes; Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2000, 373
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- VG Münster, 31.01.1972 - 4 L 12/72
Auszug aus VG Lüneburg, 11.01.2000 - 1 B 100/99
Vielmehr müsste das Probeverhältnis gemäß § 29 NBG grundsätzlich nach 3 Jahren, spätestens nach 5 Jahren, in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden (…vgl. zum Ganzen Finkelnburg/Jank a.a.O.;… Schnellenbach a.a.O. Rn 42; VG Münster, Beschluss vom 31.01.1972 - 4 L 12/72 - MDR 1972, 637).
- OVG Niedersachsen, 13.03.2002 - 2 LB 2171/01
Auswahl; Beamter; Bekleidung; Bekleidungsvorschrift; Bildungsauftrag; Eignung; …
Am 6. Oktober 1999 stellte die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht einen einstweiligen Rechtsschutzantrag (1 B 100/99).Mit Beschluss vom 11. Januar 2000 (1 B 100/99) lehnte es das Verwaltungsgericht ab, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Klägerin bis zum bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Schuldienst zuzulassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, auch des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Verwaltungsgerichts (1 B 100/99), und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
- VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
Auswahl; Beamter; Bekenntnis; Bekenntnispflicht; Bekleidung; Eignung; …
Am 11. Oktober 1999 hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2000 (1 B 100/99) abgelehnt worden ist.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte des Verfahrens 1 B 100/99 verwiesen.
- OVG Saarland, 23.03.2022 - 1 B 262/21
Anordnungsantrag einer Ruhestandsbeamtin auf vorläufige Reaktivierung
In Teilen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird mit guten Gründen angenommen, dass eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis einer vorläufigen bzw. einstweiligen Regelung ebenso wenig zugänglich ist wie eine erstmalige Ernennung.[vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 15.7.2009 - Au 2 E 09.92 -, juris Rz. 26; vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 11.1.2000 - 1 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 373, m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 24.9.2018 - 5 L 280.18 -, n.v.; a.A. allerdings OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.4.2021 - OVG 4 B 10.19 -, juris Rz. 46 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 8.7.2020 - 12 A 292/18 -, juris Rz. 44 f.; VG Berlin, Urteil vom 14.6.2019 - 26 K 306.19 -, juris Rz. 24 f.; vgl. auch VG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2010 - 2 K 605/09 -, juris Rz. 35][vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 15.7.2009 - Au 2 E 09.92 -, juris Rz. 26; vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 11.1.2000 - 1 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 373, m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 24.9.2018 - 5 L 280.18 -, n.v.; a.A. allerdings OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.4.2021 - OVG 4 B 10.19 -, juris Rz. 46 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 8.7.2020 - 12 A 292/18 -, juris Rz. 44 f.; VG Berlin, Urteil vom 14.6.2019 - 26 K 306.19 -, juris Rz. 24 f.; vgl. auch VG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2010 - 2 K 605/09 -, juris Rz. 35] Die beamtenrechtliche Ernennung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der aufgrund seiner Wirkung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist: Ihr rechtsbegründender Charakter und ihre grundlegende und weittragende Bedeutung erfordern im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die Formstrenge hinaus die Eindeutigkeit und Klarheit des Ernennungswillens.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2015 - 2 C 35/13 -, juris Rz. 10 m.w.N.; ebenso Schnellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rz. 3 (S. 33)][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2015 - 2 C 35/13 -, juris Rz. 10 m.w.N.; ebenso Schnellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rz. 3 (S. 33)].Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt, § 29 Abs. 6 BeamtStG; der Beamte wird so gestellt, als hätte es eine Unterbrechung seines aktiven Beamtenverhältnisses in Wirklichkeit nicht gegeben.[vgl. dazu Plog/Wiedow, BBG, § 29 BeamtStG Rz. 9 - Stand: November 2011 - Knoke, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, § 29 BeamtStG Rz. 63 ff. m.w.N - Stand: Februar 2021 - (dort auch zu etwaigen versorgungsrechtlichen Folgen)][vgl. dazu Plog/Wiedow, BBG, § 29 BeamtStG Rz. 9 - Stand: November 2011 - Knoke, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, § 29 BeamtStG Rz. 63 ff. m.w.N - Stand: Februar 2021 - (dort auch zu etwaigen versorgungsrechtlichen Folgen)] Eine Reaktivierung der Antragstellerin hätte ungeachtet deren allein begehrter Vorläufigkeit zudem zur Folge, dass sie in ihrer Funktion als Justizamtsinspektorin ggf. auch hoheitliche Entscheidungen zu treffen hätte.[vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 11.1.2000 - 1 B 100/99 -, a.a.O., m.w.N.][vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 11.1.2000 - 1 B 100/99 -, a.a.O., m.w.N.].
- VG Schleswig, 17.09.2020 - 12 B 42/20
Stellenbesetzung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Es kann dahinstehen, ob einem Anordnungsanspruch im Hinblick auf die erforderliche erneute Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis (§ 29 Abs. 1 BeamtStG, § 43 Abs. 1 LBG) nicht bereits die Formstrenge des Beamtenrechts entgegensteht (vgl. §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 1 BeamtStG, § 9 LBG) mit der Folge, dass eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis einer vorläufigen bzw. einstweiligen Regelung ebenso wenig zugänglich ist wie eine erstmalige Ernennung (vgl. dazu VG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2000 - 1 B 100/99 - NVwZ-RR 2000, 373). - VG Augsburg, 15.07.2009 - Au 2 E 09.92
Keine Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten im Wege der einstweiligen Anordnung
Eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (vgl. Art. 65 Abs. 4 BayBG n.F. bzw. Art. 59 Abs. 2 BayBG a.F.) ist einer vorläufigen bzw. einstweiligen Regelung daher ebenso wenig zugänglich wie eine erstmalige Ernennung (vgl. dazu VG Lüneburg vom 11.1.2000 NVwZ-RR 2000, 373 m.w.N.).
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