Rechtsprechung
| BVerwG, 19.06.1991 - 1 B 159.90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Hinterbliebenenversorgung - Ehescheidung - Ehefrauen verstorbener Mitglieder
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von der berufsständischen Hinterbliebenenversorgung bei Ehescheidung nach altem Recht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 15.08.1989 - 2 K 87/88
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.1990 - 6 A 148/89
- BVerwG, 19.06.1991 - 1 B 159.90
- BVerfG, 02.10.1991 - 1 BvR 1281/91
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1992, 385
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76
Ehereformgesetz
Auszug aus BVerwG, 19.06.1991 - 1 B 159.90
Zu der sich aus dieser Stichtagsregelung ergebenden unterschiedlichen Behandlung von geschiedenen Ehegatten hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist zu bestimmen, ab wann eine Neuregelung gelten soll und daß der für die Einführung des Versorgungsausgleichs gewählte Stichtag den Anforderungen der Art. 3 und 6 GG standhält (BVerfGE 47, 85 ; 53, 224 ).Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt klargestellt, daß das alte Eherecht keine verfassungswidrige Rechtslage darstellt, sondern den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Art. 3 und 6 GG, genügt (BVerfGE 47, 85 ; 71, 364 ).
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78
Ehescheidung
Auszug aus BVerwG, 19.06.1991 - 1 B 159.90
Zu der sich aus dieser Stichtagsregelung ergebenden unterschiedlichen Behandlung von geschiedenen Ehegatten hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist zu bestimmen, ab wann eine Neuregelung gelten soll und daß der für die Einführung des Versorgungsausgleichs gewählte Stichtag den Anforderungen der Art. 3 und 6 GG standhält (BVerfGE 47, 85 ; 53, 224 ). - BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
Beamtinnenwitwer
Auszug aus BVerwG, 19.06.1991 - 1 B 159.90
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine versorgungsrechtliche Gleichstellung der geschiedenen Witwe und der Witwe eines Beamten verfassungsrechtlich nicht geboten ist (BVerfGE 21, 329 ).
- BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung
Auszug aus BVerwG, 19.06.1991 - 1 B 159.90
Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt klargestellt, daß das alte Eherecht keine verfassungswidrige Rechtslage darstellt, sondern den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Art. 3 und 6 GG, genügt (BVerfGE 47, 85 ; 71, 364 ). - BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 9/83
Anspruch eines Ehegatten auf Geschiedenen-Witwen-Rente bei Scheidung aus …
Auszug aus BVerwG, 19.06.1991 - 1 B 159.90
Insoweit ist u.a. durch den beschließenden Senat bereits höchstrichterlich entschieden, daß sie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sind, für die nach dem früheren Eherecht geschiedenen Ehefrauen ihrer Mitglieder eine Geschiedenenwitwenrente vorzusehen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1976 - BVerwG 1 C 23.71 - NJW 1977, 1116 ; BGH, Urteil vom 20. November 1984 - IVa ZR 9/83 - NJW 1985, 2701). - BVerwG, 15.11.1988 - 1 B 147.88
Ruhegeld - Berufsunfähigkeit - Streitwert - Bemessungsgrundlage
Auszug aus BVerwG, 19.06.1991 - 1 B 159.90
Nach der Rechtsprechung des Senats bemißt sich der Streitwert für die Klage des Mitglieds eines berufsständischen Versorgungswerks auf Rentenleistungen aufgrund seiner Mitgliedschaft nach diesen Regeln (vgl. Beschlüsse vom 15. November 1988 - BVerwG 1 B 147.88 - Buchholz 360 § 17 GKG Nr. 2; vom 25. März 1991 - BVerwG 1 CB 39.90 -). - BVerwG, 25.03.1991 - 1 CB 39.90
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Verwerfung der Berufung als …
Auszug aus BVerwG, 19.06.1991 - 1 B 159.90
Nach der Rechtsprechung des Senats bemißt sich der Streitwert für die Klage des Mitglieds eines berufsständischen Versorgungswerks auf Rentenleistungen aufgrund seiner Mitgliedschaft nach diesen Regeln (vgl. Beschlüsse vom 15. November 1988 - BVerwG 1 B 147.88 - Buchholz 360 § 17 GKG Nr. 2; vom 25. März 1991 - BVerwG 1 CB 39.90 -). - BVerwG, 07.12.1976 - I C 23.71
Ärztliches Versorgungswerk - Unechte Rückwirkung einer Satzungsänderung - …
Auszug aus BVerwG, 19.06.1991 - 1 B 159.90
Insoweit ist u.a. durch den beschließenden Senat bereits höchstrichterlich entschieden, daß sie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sind, für die nach dem früheren Eherecht geschiedenen Ehefrauen ihrer Mitglieder eine Geschiedenenwitwenrente vorzusehen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1976 - BVerwG 1 C 23.71 - NJW 1977, 1116 ; BGH, Urteil vom 20. November 1984 - IVa ZR 9/83 - NJW 1985, 2701).
- BVerwG, 28.06.1991 - 1 B 164.90
Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 der …
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 3 und 4 GKG und umfaßt dementsprechend 36 Monatsbeträge und Rückstände von 7 Monatsbeträgen (insgesamt 43 × 1.121,25 DM = 48.213,75 DM; vgl. Beschlüsse vom 15. November 1988 - BVerwG 1 B 147.88 - Buchholz 360 § 17 GKG Nr. 2, vom 25. März 1991 - BVerwG 1 CB 39.90 - und vom 19. Juni 1991 - BVerwG 1 B 159.90 -). - VG Saarlouis, 30.05.2006 - 1 K 34/05
Witwenrente bei Heirat nach Beginn der Altersrente; Wiederverheiratung mit …
Rn. 29 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.1991 -1 B 159/90- m.w.N., sowie auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.1994 -9 S 2764/92-, jeweils bei Juris. - VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 9 S 2764/92
Ärzteversorgung: Stichtagsregelung - fünfjährige Ehebestandszeit für …
Rn. 17 Auszugehen ist von der vom Senat geteilten Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, daß Satzungen von beruflichen Versorgungseinrichtungen, die geschiedene frühere Ehefrauen verstorbener Mitglieder von der Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn die Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden wurde, nicht verfassungswidrig sind, insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG verstoßen (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 2.10.1991, NVwZ-RR 1992, 384; BVerwG, Beschluß vom 19.6.1991, NVwZ-RR 1992, 385 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.11.1984, NJW 1985, 2701).
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