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| OVG Saarland, 03.01.2025 - 1 B 172/24 |
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- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
Art 33 Abs 2 GG, § 39 Abs 1 LbV SL
Unzulässige Auswahlentscheidung bei Verzicht auf Regelbeurteilung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 33 Abs. 2 ; SLVO § 39 Ab.s 1
Anlassbeurteilung; Anordnungsgrund; Bedarfsbeurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; einaktiges Besetzungsverfahren; Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - rechtsportal.de
GG Art. 33 Abs. 2 ; SLVO § 39 Ab.s 1
Anlassbeurteilung; Anordnungsgrund; Bedarfsbeurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; einaktiges Besetzungsverfahren; Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit
Kurzfassungen/Presse
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Verzicht auf vorgeschriebene Regelbeurteilungen: Bewerbungsverfahren fehlerhaft
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 09.09.2024 - 2 L 875/24
- OVG Saarland, 03.01.2025 - 1 B 172/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (15)
- VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21
Aktualisierungsbedürfnis von Anlassbeurteilungen in einem reinen …
Auszug aus OVG Saarland, 03.01.2025 - 1 B 172/24
2024, IV. Beurteilungsarten, Rn. 228; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 1 B 2385/21 - Rn. 43, juris, dort ebenfalls zu einer rechtswidrigen, alleine auf Anlassbeurteilungen abstellenden Verwaltungspraxis; anderer Ansicht (wohl) OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.8.2011 - 1 M 65/11 - Rn. 12, juris][so auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 80. Lfg.2024, IV. Beurteilungsarten, Rn. 228; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 1 B 2385/21 - Rn. 43, juris, dort ebenfalls zu einer rechtswidrigen, alleine auf Anlassbeurteilungen abstellenden Verwaltungspraxis; anderer Ansicht (wohl) OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.8.2011 - 1 M 65/11 - Rn. 12, juris].
Vielmehr ginge ein solcher "Beförderungsstopp" letztlich in unbilliger Weise auch zu Lasten der eine Beförderung anstrebenden Beamten.[OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.7.2003 - 1 B 349/03 - Rn. 33, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 1 B 2385/21 - Rn. 43, juris; siehe im Übrigen auch OVG des Saarlandes, Urt. v. 13.1.2022 - 1 A 74/21 - Rn. 46, juris, dort zum Bestand einer Beurteilung trotz Rechtswidrigkeit (Wesentlichkeitslehre) der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.5.2019 - 2 A 15/17 - Rn. 38 juris, dort zu einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen "Halbzeit-Beurteilung"][OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.7.2003 - 1 B 349/03 - Rn. 33, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 1 B 2385/21 - Rn. 43, juris; siehe im Übrigen auch OVG des Saarlandes, Urt. v. 13.1.2022 - 1 A 74/21 - Rn. 46, juris, dort zum Bestand einer Beurteilung trotz Rechtswidrigkeit (Wesentlichkeitslehre) der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.5.2019 - 2 A 15/17 - Rn. 38 juris, dort zu einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen "Halbzeit-Beurteilung"].
2024, IV. Beurteilungsarten, Rn. 228; vgl. auch Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 1 B 2385/21 - Rn. 44, juris][Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 80. Lfg.
2024, IV. Beurteilungsarten, Rn. 228; vgl. auch Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 1 B 2385/21 - Rn. 44, juris].
- OVG Saarland, 20.03.2018 - 1 B 827/17
Auszug aus OVG Saarland, 03.01.2025 - 1 B 172/24
Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilung deutlich von der Notengebung der Regelbeurteilung ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilung und gegebenenfalls für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.[siehe hierzu m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG: Senatsbeschl. v. 20.3.2018 - 1 B 827/17 - Rn. 17, juris][siehe hierzu m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG: Senatsbeschl. v. 20.3.2018 - 1 B 827/17 - Rn. 17, juris].Eine Anlassbeurteilung ist regelmäßig auch dann aus der Vorbeurteilung im innegehabten Amt fortzuentwickeln, wenn diese im Rahmen einer Anlassbeurteilung erstellt worden ist.[Beschl. v. 20.3.2018 - 1 B 827/17 - Rn. 18, juris][Beschl. v. 20.3.2018 - 1 B 827/17 - Rn. 18, juris].
- BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18
Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen …
Auszug aus OVG Saarland, 03.01.2025 - 1 B 172/24
Rn. 19 Ist das Anlassbeurteilungswesen des Antragsgegners damit rechtsfehlerhaft, legt der angefochtene Beschluss im Weiteren zwar zutreffend dar, dass das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der Regel- gegenüber der Anlassbeurteilung (Bedarfsbeurteilung) als Mittel der Personalauswahl in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt betont[etwa Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 - Rn. 41, juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020 - 2 A 6/19 - Rn. 10 ff., juris][etwa Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 - Rn. 41, juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020 - 2 A 6/19 - Rn. 10 ff., juris] und dazu ausgeführt hat, das Ziel dienstlicher Beurteilungen, einen an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Vergleich mehrerer Beamter zu ermöglichen, werde "höchstmöglich" durch Regelbeurteilungen erreicht, wenn und weil sie auf einem grundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhen.Verstehe man diese gesetzlich festgelegten Anlässe, zu denen eine Anlassbeurteilung zu erstellen sei, zu weitgehend, so bestehe - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - die Gefahr, dass die grundlegende Organisationsentscheidung des Dienstherrn für ein Regelbeurteilungssystem entwertet werde, wenn dadurch in unverhältnismäßigem Umfang ("Zustand permanenter Beurteilungstätigkeit") Personal- und Verwaltungsaufwand gebunden werde.[Urt. v. 9.5.2019 - 2 C 1/18 - Rn. 45, juris][Urt. v. 9.5.2019 - 2 C 1/18 - Rn. 45, juris].
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2011 - 1 M 65/11
Beförderungskonkurrenz; gesetzliche Regelbeurteilungspflicht; Anlassbeurteilung
Auszug aus OVG Saarland, 03.01.2025 - 1 B 172/24
2024, IV. Beurteilungsarten, Rn. 228; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 1 B 2385/21 - Rn. 43, juris, dort ebenfalls zu einer rechtswidrigen, alleine auf Anlassbeurteilungen abstellenden Verwaltungspraxis; anderer Ansicht (wohl) OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.8.2011 - 1 M 65/11 - Rn. 12, juris][so auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 80. Lfg.2024, IV. Beurteilungsarten, Rn. 228; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 1 B 2385/21 - Rn. 43, juris, dort ebenfalls zu einer rechtswidrigen, alleine auf Anlassbeurteilungen abstellenden Verwaltungspraxis; anderer Ansicht (wohl) OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.8.2011 - 1 M 65/11 - Rn. 12, juris].
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2003 - 1 B 349/03
Auswirkungen eines Verfahrensfehlers in einem Auswahlverfahren für einen …
Auszug aus OVG Saarland, 03.01.2025 - 1 B 172/24
Vielmehr ginge ein solcher "Beförderungsstopp" letztlich in unbilliger Weise auch zu Lasten der eine Beförderung anstrebenden Beamten.[OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.7.2003 - 1 B 349/03 - Rn. 33, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 1 B 2385/21 - Rn. 43, juris; siehe im Übrigen auch OVG des Saarlandes, Urt. v. 13.1.2022 - 1 A 74/21 - Rn. 46, juris, dort zum Bestand einer Beurteilung trotz Rechtswidrigkeit (Wesentlichkeitslehre) der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.5.2019 - 2 A 15/17 - Rn. 38 juris, dort zu einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen "Halbzeit-Beurteilung"][OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.7.2003 - 1 B 349/03 - Rn. 33, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 1 B 2385/21 - Rn. 43, juris; siehe im Übrigen auch OVG des Saarlandes, Urt. v. 13.1.2022 - 1 A 74/21 - Rn. 46, juris, dort zum Bestand einer Beurteilung trotz Rechtswidrigkeit (Wesentlichkeitslehre) der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.5.2019 - 2 A 15/17 - Rn. 38 juris, dort zu einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen "Halbzeit-Beurteilung"].Ein (Verfahrens-)Fehler schlägt demgemäß nicht stets, sondern nur dann durch, wenn er seiner Art nach die Annahme stützt, der Auswahlentscheidung fehle eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese, und der Bewerber darüber hinaus durch diesen Fehler nachteilig in seiner Rechtsstellung betroffen wird.[OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.4.2009 - 1 B 1833/08 - Rn. 29, juris, und v. 8.7.2003 - 1 B 349/03 - Rn. 32, juris][OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.4.2009 - 1 B 1833/08 - Rn. 29, juris, und v. 8.7.2003 - 1 B 349/03 - Rn. 32, juris].
- OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 809/17
Erfolgreicher Konkurrentenrechtsstreit wegen rechtswidriger Beurteilung und der …
Auszug aus OVG Saarland, 03.01.2025 - 1 B 172/24
Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten nunmehr ausgewählt zu werden, offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint.[Senatsbeschl. v. 27.2.2018 - 1 B 809/17 - Rn. 12 ff., juris][Senatsbeschl. v. 27.2.2018 - 1 B 809/17 - Rn. 12 ff., juris]. - BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02
Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast; …
Auszug aus OVG Saarland, 03.01.2025 - 1 B 172/24
Rn. 22 So wie das Fehlen wirksamer Beurteilungen im Zeitpunkt einer Auswahlentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend daran hindert, das Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen,[BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 - 2 C 14/02 - Rn. 25, juris][BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 - 2 C 14/02 - Rn. 25, juris] haben strukturelle Fehler im Beurteilungsverfahren, die in der Vergangenheit liegen, nicht notwendig zur Folge, dass es dem Dienstherrn ihretwegen verwehrt wäre, überhaupt Beförderungsentscheidungen zu treffen. - BVerwG, 07.05.2019 - 2 A 15.17
Beamter; Beurteiler; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungszeitraum; Bewährung; …
Auszug aus OVG Saarland, 03.01.2025 - 1 B 172/24
Vielmehr ginge ein solcher "Beförderungsstopp" letztlich in unbilliger Weise auch zu Lasten der eine Beförderung anstrebenden Beamten.[OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.7.2003 - 1 B 349/03 - Rn. 33, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 1 B 2385/21 - Rn. 43, juris; siehe im Übrigen auch OVG des Saarlandes, Urt. v. 13.1.2022 - 1 A 74/21 - Rn. 46, juris, dort zum Bestand einer Beurteilung trotz Rechtswidrigkeit (Wesentlichkeitslehre) der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.5.2019 - 2 A 15/17 - Rn. 38 juris, dort zu einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen "Halbzeit-Beurteilung"][OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.7.2003 - 1 B 349/03 - Rn. 33, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 1 B 2385/21 - Rn. 43, juris; siehe im Übrigen auch OVG des Saarlandes, Urt. v. 13.1.2022 - 1 A 74/21 - Rn. 46, juris, dort zum Bestand einer Beurteilung trotz Rechtswidrigkeit (Wesentlichkeitslehre) der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.5.2019 - 2 A 15/17 - Rn. 38 juris, dort zu einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen "Halbzeit-Beurteilung"]. - BVerwG, 02.07.2020 - 2 A 6.19
Regelbeurteilung; Zulässigkeit einer Anlassbeurteilung; Änderung der dienstlichen …
Auszug aus OVG Saarland, 03.01.2025 - 1 B 172/24
Rn. 19 Ist das Anlassbeurteilungswesen des Antragsgegners damit rechtsfehlerhaft, legt der angefochtene Beschluss im Weiteren zwar zutreffend dar, dass das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der Regel- gegenüber der Anlassbeurteilung (Bedarfsbeurteilung) als Mittel der Personalauswahl in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt betont[etwa Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 - Rn. 41, juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020 - 2 A 6/19 - Rn. 10 ff., juris][etwa Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 - Rn. 41, juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020 - 2 A 6/19 - Rn. 10 ff., juris] und dazu ausgeführt hat, das Ziel dienstlicher Beurteilungen, einen an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Vergleich mehrerer Beamter zu ermöglichen, werde "höchstmöglich" durch Regelbeurteilungen erreicht, wenn und weil sie auf einem grundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhen. - VGH Baden-Württemberg, 06.06.2017 - 4 S 1055/17
(Kein) Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine zukünftige Beförderungsauswahl; Kein …
Auszug aus OVG Saarland, 03.01.2025 - 1 B 172/24
Rn. 11 Wie eine entsprechend § 133 BGB am maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung[VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.6.2017 - 4 S 1055/17 - Rn. 8, juris][VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.6.2017 - 4 S 1055/17 - Rn. 8, juris] der Stellenausschreibung vom 10.4.2024 ergibt, stellt sich das streitige Besetzungsverfahren nämlich als einaktiges Verfahren dar, bei dem die Besetzung des höherwertigen Dienstpostens und die Vergabe des Beförderungsamts in der Weise verknüpft sind, dass der Dienstherr beabsichtigt, der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens bei Vorliegen der persönlichen, laufbahn- und stellenmäßigen Voraussetzungen ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung des Ausgewählten (Beigeladenen) nachfolgen zu lassen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2009 - 1 B 1833/08
Unterlassung einer außertariflichen Höhergruppierung bis zur Entscheidung über …
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2019 - 4 S 2000/19
Einstweiliger Rechtsschutz im einaktigen Auswahlverfahren; Beurteilungsvorsprung
- OVG Saarland, 13.01.2022 - 1 A 74/21
Dienstliche Beurteilung - WesentlichkeitsgrundsatzBeurteilungssystem der …
- VG Saarlouis, 09.09.2024 - 2 L 875/24
Beamtenrechtliche Auswahlentscheidung aufgrund Anlassbeurteilungen bei …
- OVG Saarland, 15.05.2023 - 1 B 216/22
Übertragung einer Funktionsstelle; Vorliegen eines Anordnungsgrundes; …
- OVG Saarland, 05.09.2025 - 1 B 91/25
Konkurrentenstreitigkeit wegen Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des höheren …
Rn. 12 aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bedeutung der Regel- gegenüber der Anlassbeurteilung (Bedarfsbeurteilung) als Mittel der Personalauswahl in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt betont[Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 02.07.2020 - 2 A 6/19 -, juris, Rn. 10 ff.; ebenso Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 19 ff.][Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 02.07.2020 - 2 A 6/19 -, juris, Rn. 10 ff.; ebenso Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 19 ff.] und dazu ausgeführt, das Ziel dienstlicher Beurteilungen, einen an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Vergleich mehrerer Beamtinnen und Beamter zu ermöglichen, werde "höchstmöglich" durch Regelbeurteilungen erreicht, wenn und weil sie auf einem grundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhten.Rn. 16 b) Auch wenn man vor diesem Hintergrund einen objektiven Verstoß des Antragsgegners gegen seine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung von Regel- bzw. Bezugnahmebeurteilungen annähme, würde dies jedoch nicht die Schlussfolgerung tragen, dass der Verstoß des Dienstherrn gegen die Verpflichtung, "seine" Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen, für sich genommen und ausnahmslos dazu führen würde, dass jede auf Bedarfs- bzw. Anlassbeurteilungen gestützte Auswahlentscheidung schon aus diesem Grunde den Bewerbungsverfahrensanspruch unterlegener Bewerberinnen und Bewerber verletzen würde.[Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris, Rn. 43; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B IV, Rn. 228 m.w.N. (Stand: April 2020); a.A. (wohl) OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2023 - OVG 4 S 64.13 -, juris, Ls. 4 und Rn. 13, sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2011 - 1 M 65/11 -, juris, Rn. 12][Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris, Rn. 43; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B IV, Rn. 228 m.w.N. (Stand: April 2020); a.A. (wohl) OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2023 - OVG 4 S 64.13 -, juris, Ls. 4 und Rn. 13, sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2011 - 1 M 65/11 -, juris, Rn. 12].
Vielmehr ginge ein solcher "Beförderungsstopp" letztlich in unbilliger Weise auch zu Lasten der eine Beförderung anstrebenden Beamtinnen und Beamten.[Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2003 - 1 B 349/03 -, juris, Rn. 33; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris, Rn. 43; siehe im Übrigen auch Urteil des Senats vom 13.01.2022 - 1 A 74/21 -, juris, Rn. 46 (zum Bestand einer Beurteilung trotz Rechtswidrigkeit der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften wegen Verstoßes gegen die Wesentlichkeitslehre); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 - 2 A 15/17 -, juris, Rn. 38 (zu einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen "Halbzeit-Beurteilung")][Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2003 - 1 B 349/03 -, juris, Rn. 33; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris, Rn. 43; siehe im Übrigen auch Urteil des Senats vom 13.01.2022 - 1 A 74/21 -, juris, Rn. 46 (zum Bestand einer Beurteilung trotz Rechtswidrigkeit der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften wegen Verstoßes gegen die Wesentlichkeitslehre); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 - 2 A 15/17 -, juris, Rn. 38 (zu einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen "Halbzeit-Beurteilung")].
Rn. 19 Auch wenn sich die Beurteilungspraxis des Antragsgegners als objektiv rechtswidrig darstellen sollte, kommt es im Streitfall damit entscheidend darauf an, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Bedarfsbeurteilungen eine tragfähige Grundlage für eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung bilden, was ungeachtet unterbliebener Regelbeurteilungen der Fall sein kann.[Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris, Rn. 44; Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 228 m.w.N. (Stand: April 2020)][Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris, Rn. 44; Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 228 m.w.N. (Stand: April 2020)].
Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilung deutlich von der Notengebung der Regelbeurteilung ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilung und gegebenenfalls für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.[BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 30 f.; ebenso Beschlüsse des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 27, und vom 20.03.2018 - 1 B 827/17 -, juris, Rn. 17][BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 30 f.; ebenso Beschlüsse des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 27, und vom 20.03.2018 - 1 B 827/17 -, juris, Rn. 17].
Er unterscheidet sich namentlich auch von einer Konstellation, in der ein Dienstherr sich prinzipiell über die normative Anordnung eines grundsätzlich auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystems hinwegsetzt.[vgl. dazu Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris][vgl. dazu Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris] Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner hier zu Recht auf weitere regelmäßige dienstliche Beurteilungen verzichtet hat, muss zudem nach dem "Gesetz der abnehmenden Aussagekraft"[vgl. Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 251a m.w.N. (Stand: April 2020)][vgl. Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 251a m.w.N. (Stand: April 2020)] davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung der seinerzeitigen Regelbeurteilungen für die Bewertung des aktuellen Leistungsbilds der Antragstellerin und der Beigeladenen verblasst ist und sich relativiert.
- VG Greifswald, 05.11.2025 - 6 B 2788/25
Beurteilungsmaßstab bei einer Beförderung während des laufenden …
Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners beeinträchtigt die Rechtsstellung des Antragstellers aber dennoch, weil der Beigeladene nach erfolgter Bewährung auf dem streitbefangenen Dienstposten ohne ein weiteres Auswahlverfahren befördert werden soll (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris Rn. 23; vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. Januar 2025 - 1 B 172/24 -, juris Rn. 13;… Schoch in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, § 123 VwGO Rn. 78a).Jedenfalls in Fällen, in denen der ersten Auswahlentscheidung keine weitere nachfolgt, sondern - wie im vorliegenden Fall - der ausgewählte und mit der Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens betraute Beamte nach Feststellung seiner Bewährung unmittelbar befördert wird, ist das Instrument der Ausblendung ausgeschlossen (BVerwG…, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59-76, juris Rn. 27; OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. Januar 2025 - 1 B 172/24 -, juris Rn. 13; OVG Bremen…, Urteil vom 20. März 2019 - 2 B 294/18 -, juris Rn. 37; vgl. von der Weiden, Anmerkung zum Beschluss des BVerwG vom 12. Dezember 2017, jurisPR-BVerwG 6/2018 Anm. 6).
- OVG Saarland, 06.01.2026 - 1 B 175/25
Erfolgloser Konkurrenteneilantrag gegen die Nichtberücksichtigung bei einer …
Der sich danach ergebende Streitwert in Höhe von drei Monatsendgrundgehältern der Besoldungsgruppe A 13 entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats[vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 03.01.2025, 1 B 172/24, juris Rn. 39, und vom 22.02.2023, 1 B 250/22, juris Rn. 29][vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 03.01.2025, 1 B 172/24, juris Rn. 39, und vom 22.02.2023, 1 B 250/22, juris Rn. 29], nach der in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[u.a. Beschluss vom 06.10.2023, 2 VR 3/23, juris Rn. 14 und Rn.72, m.w.N.][u.a. Beschluss vom 06.10.2023, 2 VR 3/23, juris Rn. 14 und Rn.72, m.w.N.] für die Bemessung des Streitwerts in Konkurrentenstreitverfahren entscheidend ist, ob es lediglich um die Vergabe eines -nicht höherwertigen- Dienstpostens geht oder ob der zu besetzenden Dienstposten -wie hier- "förderlich" ausgeschrieben ist, d.h. Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe eines höheren Statusamts entfaltet.
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