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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 09.07.2025 - 1 B 222/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,19045
OVG Saarland, 09.07.2025 - 1 B 222/24 (https://dejure.org/2025,19045)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09.07.2025 - 1 B 222/24 (https://dejure.org/2025,19045)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09. Juli 2025 - 1 B 222/24 (https://dejure.org/2025,19045)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • OVG Saarland, 07.03.2007 - 3 Q 146/06

    Besetzung von Gemeinderatsausschüssen durch Wahlen; Prinzip der spiegelbildlichen …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.07.2025 - 1 B 222/24
    Dazu zählen etwa das Recht auf umfassende Information durch den Bürgermeister (§ 37 Abs. 1 KSVG) und der Anspruch auf ordnungsgemäße Ladung (§ 41 Abs. 3 KSVG).[OVG des Saarlandes, Urt. v. 29.11.1985 - 2 R 155/85 -][OVG des Saarlandes, Urt. v. 29.11.1985 - 2 R 155/85 -] Es obliegt dabei dem (Ober-) Bürgermeister, die Rechte des einzelnen Ratsmitglieds in Bezug auf die ordnungsgemäße Einberufung von Sitzungen (§ 41 Abs. 3 KSVG) zu wahren, wozu die Mitteilung der Tagesordnung und die Zuleitung der für eine Meinungsbildung und ordnungsgemäße Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen gehören.[OVG des Saarlandes, Beschl. v. 7.3.2007 - 3 Q 146/06 -][OVG des Saarlandes, Beschl. v. 7.3.2007 - 3 Q 146/06 -] Die Tagesordnungspunkte müssen vollständig und zutreffend bezeichnet sein, um so den Ratsmitgliedern zu ermöglichen, sich angemessen auf die Sitzung vorzubereiten.[Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: 11/2022, KSVG § 41 Rn. 3][Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: 11/2022, KSVG § 41 Rn. 3].
  • OVG Saarland, 02.09.1992 - 1 W 35/92

    Gemeinderat; Fraktionsloses Mitglied; Besetzung des Ratsausschusses; …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.07.2025 - 1 B 222/24
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 2. September 1992 - 1 W 35/92 - entschieden, dass einem fraktionslosen (Gemeinde-)Ratsmitglied, das bei Besetzung der Ratsausschüsse unberücksichtigt geblieben ist, kein Rechtsanspruch auf Mitwirkung (Rede- und Antragsrecht) in einem Ausschuss zusteht.
  • OVG Saarland, 29.11.1985 - 2 R 155/85
    Auszug aus OVG Saarland, 09.07.2025 - 1 B 222/24
    Dazu zählen etwa das Recht auf umfassende Information durch den Bürgermeister (§ 37 Abs. 1 KSVG) und der Anspruch auf ordnungsgemäße Ladung (§ 41 Abs. 3 KSVG).[OVG des Saarlandes, Urt. v. 29.11.1985 - 2 R 155/85 -][OVG des Saarlandes, Urt. v. 29.11.1985 - 2 R 155/85 -] Es obliegt dabei dem (Ober-) Bürgermeister, die Rechte des einzelnen Ratsmitglieds in Bezug auf die ordnungsgemäße Einberufung von Sitzungen (§ 41 Abs. 3 KSVG) zu wahren, wozu die Mitteilung der Tagesordnung und die Zuleitung der für eine Meinungsbildung und ordnungsgemäße Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen gehören.[OVG des Saarlandes, Beschl. v. 7.3.2007 - 3 Q 146/06 -][OVG des Saarlandes, Beschl. v. 7.3.2007 - 3 Q 146/06 -] Die Tagesordnungspunkte müssen vollständig und zutreffend bezeichnet sein, um so den Ratsmitgliedern zu ermöglichen, sich angemessen auf die Sitzung vorzubereiten.[Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: 11/2022, KSVG § 41 Rn. 3][Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: 11/2022, KSVG § 41 Rn. 3].
  • OVG Saarland, 08.04.2025 - 2 D 226/24

    Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe; keine vollständige …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.07.2025 - 1 B 222/24
    Rn. 35 Das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen ist kostenpflichtig.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 8.4.2025 - 2 D 226/24 -][vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 8.4.2025 - 2 D 226/24 -] Die Kostenentscheidung bezüglich der Zurückweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.07.2025 - 1 B 222/24
    Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass ein Gericht nur in seltenen Ausnahmefällen unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über ein Befangenheitsgesuch entscheiden darf, nämlich dann, wenn sich dieses als rechtsmissbräuchlich darstellt, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden.[vgl. dazu allg. BVerfG, Beschl. v. 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Rn. 28 ff., juris][vgl. dazu allg. BVerfG, Beschl. v. 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Rn. 28 ff., juris].
  • BVerwG, 30.11.2023 - 3 PKH 3.23

    Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.07.2025 - 1 B 222/24
    Nur dann hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist Erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.[Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2025 - 6 B 212/24 - Rn. 6, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.11.2023 - 3 PKH 3/23 - Rn. 3 m.w.N., juris, zu einer Nichtzulassungsbeschwerde][Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2025 - 6 B 212/24 - Rn. 6, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.11.2023 - 3 PKH 3/23 - Rn. 3 m.w.N., juris, zu einer Nichtzulassungsbeschwerde].
  • OVG Saarland, 08.04.2022 - 2 B 49/22

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes (Eilverfahren)

    Auszug aus OVG Saarland, 09.07.2025 - 1 B 222/24
    Rn. 9 aa) Mit Blick auf die gerügten formellen Fehler - Besetzungsrüge und Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung abgelehnter Richter - ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem Hinweis auf Verfahrensfehler in erster Instanz grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden kann, da es alleine darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist.[OVG des Saarlandes, Beschl. v. 8.4.2022 - 2 B 49/22 - Rn. 6, juris][OVG des Saarlandes, Beschl. v. 8.4.2022 - 2 B 49/22 - Rn. 6, juris].
  • OVG Sachsen, 14.01.2025 - 6 B 212/24

    PKH-Antrag für beabsichtigtes Beschwerdeverfahren; unvollständige Unterlagen; …

    Auszug aus OVG Saarland, 09.07.2025 - 1 B 222/24
    Nur dann hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist Erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.[Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2025 - 6 B 212/24 - Rn. 6, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.11.2023 - 3 PKH 3/23 - Rn. 3 m.w.N., juris, zu einer Nichtzulassungsbeschwerde][Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2025 - 6 B 212/24 - Rn. 6, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.11.2023 - 3 PKH 3/23 - Rn. 3 m.w.N., juris, zu einer Nichtzulassungsbeschwerde].
  • OVG Saarland, 15.05.2026 - 1 A 208/25

    Prozesskostenhilfe für die Berufungszulassung; Kernrechte eines kommunalen …

    Denn wie dem Kläger aus anderem Zusammenhang bekannt sein muss,[vgl. den Senatsbeschl. v. 9.7.2025 - 1 B 222/24 - Rn. 5 f., juris, der einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende (verfristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem kommunalrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren betrifft][vgl. den Senatsbeschl. v. 9.7.2025 - 1 B 222/24 - Rn. 5 f., juris, der einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende (verfristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem kommunalrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren betrifft] kommt eine Wiedereinsetzung in die (Berufungszulassungs-)Frist nur dann in Betracht, wenn der um Prozesskostenhilfe ersuchende Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,[vgl. zuletzt etwa: Senatsbeschl. v. 9.7.2025 - 1 B 222/24 - Rn. 26, juris m.w.N.][vgl. zuletzt etwa: Senatsbeschl. v. 9.7.2025 - 1 B 222/24 - Rn. 26, juris m.w.N.] die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, gehört es zu den "Kernrechten" eines kommunalen Mandatsträgers, bei den (Stadt-)Ratssitzungen anwesend zu sein, dort Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, sowie an der Beschlussfassung des Rates mit dem vollen Gewicht seiner Stimme teilzunehmen.

    Es kann dahinstehen, ob sich die aus § 24 Abs. 3 Satz 3 GO ergebende Beschränkung Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage sein kann, wenn der Normunterworfene nicht die abstrakte Rechtmäßigkeit der Vorschrift überprüft wissen will, sondern geltend macht, die konkret-individuelle Anwendung der Vorschrift sei rechtswidrig.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 15.1.2021 - 2 B 354/20 - Rn. 9 ff., juris, dort zu einem (unzulässigen) einstweiligen Feststellungsantrag nach § 123 VwGO gegen eine in Verordnungsform auferlegte Beschränkung der Nutzung öffentlicher Hallenbäder (Corona-Pandemie)][vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 15.1.2021 - 2 B 354/20 - Rn. 9 ff., juris, dort zu einem (unzulässigen) einstweiligen Feststellungsantrag nach § 123 VwGO gegen eine in Verordnungsform auferlegte Beschränkung der Nutzung öffentlicher Hallenbäder (Corona-Pandemie)] Abgesehen davon, dass ein solches Verständnis des Begehrens daran zu messen wäre, dass der Kläger sich (auch und gerade in erster Instanz) wiederholt gegen die Begrenzung der Redezeit für fraktionslose Stadtratsmitglieder gewandt hat,[vgl. VG des Saarlandes, Beschl. v. 22.12.2025 - 3 L 2014/25 - S. 4, n.v. sowie Senatsbeschl. v. 9.7.2025 - 1 B 222/24 - Rn. 21 f., juris; in diesem Sinne auch erneut die Ausführungen auf S. 10 und 11 des Schriftsatzes vom 6.4.2026, mit denen der Kläger auf die abstrakt-generelle Unzulässigkeit der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 3 GO zielt][vgl. VG des Saarlandes, Beschl. v. 22.12.2025 - 3 L 2014/25 - S. 4, n.v. sowie Senatsbeschl. v. 9.7.2025 - 1 B 222/24 - Rn. 21 f., juris; in diesem Sinne auch erneut die Ausführungen auf S. 10 und 11 des Schriftsatzes vom 6.4.2026, mit denen der Kläger auf die abstrakt-generelle Unzulässigkeit der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 3 GO zielt] spricht nichts für die Annahme des Klägers, seine Mitwirkungsrechte seien fallbezogen ungebührlich beschnitten worden.

    Slg. 20, 177 ff. siehe auch: Senatsbeschl. v. 9.7.2025 - 1 B 222/24 - Rn. 26, juris][grundlegend: OVG des Saarlandes, Urt. v. 29.11.1985 - 2 R 155/85 - Amtl.

    Slg. 20, 177 ff. siehe auch: Senatsbeschl. v. 9.7.2025 - 1 B 222/24 - Rn. 26, juris] Welche Anforderungen daraus im Einzelfall erwachsen, ist eine nicht verallgemeinerungsfähige Frage, wie sich nicht zuletzt daran zeigt, dass der Kläger sein Begehren auch auf eine - wie er meint - besondere Komplexität gerade des betroffenen Grundstücksgeschäfts stützt.

  • OVG Saarland, 01.07.2026 - 1 A 214/25

    Kommunalrecht: (erfolgloser) Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen …

    Denn wie dem Vertreter der Klägerin aus anderem Zusammenhang bekannt sein muss,[Vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2025, 1 B 222/24, juris Rn. 5 f., der einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende (verfristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem kommunalrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren betrifft][Vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2025, 1 B 222/24, juris Rn. 5 f., der einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende (verfristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem kommunalrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren betrifft] kommt eine Wiedereinsetzung in die (Berufungszulassungs-)Frist nur dann in Betracht, wenn der um Prozesskostenhilfe ersuchende Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat.
  • OVG Saarland, 22.06.2026 - 1 A 205/25

    Kommunalrecht, Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten …

    Denn wie dem Kläger aus anderem Zusammenhang bekannt sein muss,[Vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2025, 1 B 222/24, juris Rn. 5 f., der einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende (verfristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem kommunalrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren betrifft][Vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2025, 1 B 222/24, juris Rn. 5 f., der einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende (verfristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem kommunalrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren betrifft] kommt eine Wiedereinsetzung in die (Berufungszulassungs-)Frist nur dann in Betracht, wenn der um Prozesskostenhilfe ersuchende Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat.
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