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| OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 1 B 34.08 |
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00
Leitungsrecht für Trinkwasserleitung bei Verlegung einer Straßenbrücke
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 1 B 34.08
86 Dafür spricht auch der folgende Hintergrund, der beiden Beteiligten bekannt gewesen sein dürfte: Die Frage, wer die Folgekosten für straßenbaubedingte Veränderungen an Versorgungsleitungen zu tragen hat, hat den Gesetzgeber und die Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs wie des Bundesverwaltungsgerichts seit Jahrzehnten beschäftigt, die Rechtsprechung bis hinein in die jüngste Zeit (vgl. die vom Verwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere diejenige vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 -, BGHZ 148, 129;… zur historischen Entwicklung vgl. etwa die Darstellung bei Ronellenfitsch, Folgekosten bei Versorgungsleitungen, in: Blümel -Hrsg.-, Planungsrechtliche Optimierungsgebote, Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Folgekosten, 1996, S. 67 ff.; aus jüngerer Zeit etwa Hirse, Zum Folgekostenstreit bei straßenbaubedingter Verlegung von Versorgungsleitungen im Beitrittsgebiet, NJ 2001, 459 ff.).Den Schlusspunkt der Entwicklung bildet die - mit ihren Wertungen auch hier interessierende - jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur diesbezüglichen Rechtslage in den neuen Ländern, die im Ergebnis auf eine weitgehende Folgekostenpflicht der Energieversorgungsunternehmen hinausläuft (insb. Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 - BGHZ 148, 129, 135): Danach sei nach dem Recht der DDR zur Begründung des Rechts, öffentlichen Straßenraum für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach § 13 Abs. 1 StraßenVO 1974 erforderlich gewesen; nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesgerichtshofs habe ein Versorgungsunternehmen, dessen Rechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruhe, nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2a, 8 und 10 FStrG die Kosten zu tragen, die dadurch entstünden, dass durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung verlegt werden müsse.
Dies habe nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr auch dann zu gelten, wenn die Änderung des Verkehrswegs der für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird, durch den Ausbau eines anderen Verkehrswegs notwendig geworden ist (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001, a.a.O., BGHZ 148, 129, 135), womit der Bundesgerichtshof den - auch vorliegend gegebenen - Fall der sog. Drittveranlassung umrissen hat.
Dies habe - und dies trifft den vorliegenden Fall - darüber hinaus auch dann zu gelten, wenn die Änderung des Verkehrswegs, der für die Zwecke des Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird, durch den Ausbau eines anderen Verkehrswegs notwendig geworden sei (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001, a.a.O., BGHZ 148, 129, 135).
- BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98
Verkehrsweg; Benutzung; Telekommunikationslinie; Begriff der Anlage; Änderung des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 1 B 34.08
§ 12 Abs. 6 BerlStrG a.F. mache die Folgekostenpflicht auch nicht davon abhängig, ob das wegeunterhaltspflichtige Land die Änderung der in seiner Baulast stehenden Straße aus eigenem Antrieb oder auf Initiative eines Dritten hin vornehme (Hinweis auf BVerwGE 109, 192, 198 zur Regelung in § 53 Abs. 1 TKG a.F.).Dem entspricht es, dass im Jahre 1999 das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass bei einer Verlegung von in einer Gemeindestraße verlegten Telekommunikationsanlagen, die aufgrund eines Autobahnneubauvorhabens (dort die A 38) erforderlich wurde, der Betreiber für die Leitungsänderungen folgekostenpflichtig sei (zu § 53 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996, BGBl. S. 1120, BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - BVerwG 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 193).
- BGH, 17.03.1994 - III ZR 10/93
Entschädigung für die Verlegung einer Fernwasserleitung wegen des Neubaus einer …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 1 B 34.08
Unabhängig davon entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das sog. Veranlasserprinzip (nach dem derjenige, der eine Anlage aus Gründen in seiner Sphäre ändert oder ändern lässt, die Kosten zu ersetzen hat, die anderen aus Anlaß der Änderung entsteht, vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 10/93 -, BGHZ 125, 293, 296) als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Folgekostenpflicht ausscheidet (BGH, Urteil vom 17. März 1994, a.a.O.;… ferner Hinweise 2001 des Bundesministers für Verkehr zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes, a.a.O., unter Ziff. 2.1.1. m.w.N.).Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine vom Schutz des Art. 14 GG umfasste, nur gegen Entschädigung entziehbare Rechtsposition nicht vorliegt, wenn die Leitung aufgrund eines lediglich obligatorischen Nutzungsrechts betrieben wird, das als Leihe oder der Leihe ähnlich anzusehen ist und von dem Vertragspartner durch Kündigung oder in anderer Weise beendet werden kann (BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 10/93 -, BGHZ 125, 293, 298 ff.).
- BAG, 12.10.1979 - 7 AZR 960/77
Unbefristetes Arbeitsverhältnis - Feststellung des Bestehens - …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 1 B 34.08
Die begehrte (negative) Feststellung sei jedoch nicht geeignet, das Ziel, das sie verfolge, auch tatsächlich zu erreichen, und könne von daher auch nicht - wie freilich erforderlich (Hinweis auf BAG BB 1980, 265 m.w.N.) - zu einer abschließenden Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Zweifelsfragen führen.Ob dies - wie es das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 12. Oktober 1979, 7 AZR 960/77, Juris, Rdn. 22) angeführt hat - damit zu begründen ist, dass das Feststellungsurteil nicht zu einer abschließenden Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Zweifelsfragen führen würde, oder ob das Feststellungsinteresse jedenfalls deswegen zu verneinen ist, weil die erstrebte Feststellung die Klägerin nicht zum (bei objektiver Würdigung des Vorfinanzierungsvertrages beabsichtigten) Ziel führen würde (…vgl. zum Fehlen des Feststellungsinteresses in einem solchen Fall etwa Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 68. Aufl. 2010, § 256, Rdn. 34), kann dabei letztlich offen bleiben.
- BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1004/00
Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Kostentragung der baulichen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 1 B 34.08
Dieser Gedanke kann entsprechend auch für den vorliegenden Fall, in dem ein förmlicher Gestattungsvertrag nicht vorliegt, fruchtbar gemacht werden (vgl. nunmehr auch BVerfG, Erster Senat, 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 1004/00 -, abgedr. bei Juris, dort Orientierungssatz 3a). - BGH, 11.07.1980 - V ZR 54/79
Folgekosten bei Verlegung von Gasleitungen
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 1 B 34.08
Dieser Umstand ist vorliegend durchaus erheblich, denn der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung zu Versorgungsleitungen in den neuen Ländern die Folgekostenpflicht auch auf Fälle der echten Drittwirkung erstreckt (vgl. freilich auch schon BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 - V ZR 54/79 -, NJW 1981, 123, für Fälle der sog. unechten Drittwirkung); wie ausgeführt, habe ein Versorgungsunternehmen, dessen Rechtsposition auf einer früheren Sondernutzungsgenehmigung nach der DDR-StraßenVO beruhe, nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2a, 8 und 10 FStrG die Kosten zu tragen, die dadurch entstünden, dass durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung verlegt werden müsse. - BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95
Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 1 B 34.08
Daraus entnimmt der Bundesgerichtshof den Grundsatz, dass dem Träger der Straßenbaulast durch die Einräumung von Sondernutzungen keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 91/95 -, BGHZ 138, 266, 274), und dass von daher das Kostenrisiko für eine durch eine Straßenänderung notwendig werdende Verlegung der Versorgungsleitungen regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen selbst zu tragen ist (…BGH, a.a.O., S. 275). - BVerwG, 29.03.1968 - IV C 100.65
Bestehen einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für Versorgungsunternehmen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 1 B 34.08
Die hieraus resultierenden Streitigkeiten führten erstmals 1968 und sodann 1987 zu einem Mustervertrag für die Mitbenutzung von Bundesfernstraßen durch Versorgungsleitungen (…abgedruckt im VkBl. 1987, S. 398, 400), der in seinem § 10 grundsätzlich den Versorgungsunternehmen die Folgekostenpflicht für Änderungen an den Leitungsanlagen auferlegte; dazu hatte mit beigetragen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. März 1968 eine für die Versorgungsunternehmen ungünstige Folgekostenregelung für angemessen und zumutbar erklärt hatte (s. Urteil vom genannten Tage - IV C 100.65 - BVerwGE 29, 248, 255: Danach sei es den Versorgungsunternehmen regelmäßig zuzumuten, das Kostenrisiko für eine etwaige durch eine Straßenänderung notwendig werdende Verlegung der Leitung selbst zu tragen, was schon aus der Erwägung folge, dass Bundesfernstraßen vorrangig dem öffentlichen Verkehr dienten und demgegenüber die - zweifellos auch im öffentlichen Interesse liegenden - Aufgaben der Versorgungsunternehmen zurückzutreten hätten).
- OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2024 - 5 LA 75/22
Wasserverband; Ertüchtigung einer Brücke
Das Veranlassungsprinzip gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (BVerwG…, Urteil vom 4. Juni 1982 - 4 C 28.79 -, juris Rn. 23 m.w.N.; BGH…, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 -, juris Rn. 10 m.w.N., vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2009 - OVG 1 B 34.08 -, juris Rn. 90; OVG Magdeburg…, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 2 L 244/08 -, juris Rn. 25).
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