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Weitere Entscheidung unten: OVG Bremen, 04.04.1991

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1093
BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90 (https://dejure.org/1990,1093)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.1990 - 1 B 74.90 (https://dejure.org/1990,1093)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 1990 - 1 B 74.90 (https://dejure.org/1990,1093)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Gaststättenerlaubnis - Voraussetzungen für die Versagung einer Gaststättenerlaubnis - Auslegung des Begriffs der Unsittlichkeit - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1
    Gewerberecht: Begriff der "Unsittlichkeit" im Gaststättenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2920 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 373
  • DÖV 1991, 465
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.09.1975 - I C 27.74

    Unzuverlässigkeit im Gaststättengewerbe - Dirnenunterkunft

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90
    Ob im konkreten Fall zu "befürchten" ist, also eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" (BVerwGE 49, 154 ) dafür spricht, daß der Antragsteller mit der von ihm geplanten Gaststätte Kontakte der erwähnten Art fördern und damit der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts.

    Es läßt sich rechtlich nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus der räumlichen Nähe der Gaststätte zum Dirnenwohnheim und der Interessenlage der Eheleute als Inhabern dieser Betriebe sinngemäß eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür abgeleitet hat, daß Gaststätte und Dirnenwohnheim nicht völlig getrennt voneinander gehalten würden (vgl. dazu auch BVerwGE 49, 154 ) und daß die Gaststätte sich zu einem Kontaktlokal im oben gekennzeichneten Sinne entwickeln werde.

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90
    Gleichfalls geklärt ist in der Rechtsprechung des Senats, daß die Prostitution nach der in der Rechtsgemeinschaft vorherrschenden Überzeugung den guten Sitten widerspricht (BVerwGE 84, 314 [BVerwG 30.01.1990 - 1 C 26/87] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 16.09.1975 - I C 44.74

    Betrieb eines Gaststättengewerbes - Unsittlichkeit - Handlungen sexueller Art - …

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90
    Wie der Senat in dem Urteil ferner klargestellt hat, ist die Bewertung straffreier sexueller Handlungen als unsittlich im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG nicht etwa nur dann gerechtfertigt, wenn sie die ungestörte Entwicklung junger Menschen gefährden oder wenn andere Personen, die von ihnen unbehelligt bleiben wollen, erheblich belästigt werden können (dazu BVerwGE 49, 160 ).
  • BVerwG, 29.10.1979 - 4 CB 73.79
    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90
    Diese Rügen können aber jedenfalls deswegen nicht durchdringen, weil es auf die angegriffene tatsächliche Annahme des Berufungsgerichts nicht ankommt: Die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht stellt sich nach dem oben (unter 1) Ausgeführten unabhängig von jener tatsächlichen Annahme als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO; zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl.z.B. Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34).
  • BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 27.83

    Berücksichtigung der beabsichtigten Vorführung von Pornofilmen bei der …

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90
    Der Senat hat in seinemUrteil vom 29. Januar 1985 - BVerwG 1 C 27.83 - (BVerwGE 71, 34 ) ausgeführt, inhaltlicher Maßstab für den Begriff der Unsittlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG wie auch für den Begriff der guten Sitten in § 33 a GewO seien die in der Rechtsgemeinschaft anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen; daher könne auch ein Geschehen, das keinen Straftatbestand erfülle, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG unsittlich sein.
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 27.72

    Antrag auf Erlaubnis zum Ausschank von Getränken an Besucher eines …

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90
    Dieses hat das Sexualstrafrecht "auf den Schutz der Jugend sowie auf den Schutz Erwachsener vor gravierenden Beschränkungen der persönlichen Freiheit und Selbstbestimmung" beschränkt (vgl.Urteil vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 27.72 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 4 = GewArch 1974, 201).
  • BVerwG, 23.03.2009 - 8 B 2.09

    Gaststättenerlaubnis; Bordell; Anbahnung; Prostitution; Unsittlichkeit; …

    Der früheren Rechtsprechung, die aufgrund der damaligen Wertvorstellungen die Prostitution stets für unsittlich hielt (Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 C 45.77 - BVerwGE 60, 284 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 71) und deshalb den Betrieb eines sie fördernden Ausschanks als Vorschubleisten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG beurteilte (Beschlüsse vom 14. November 1990 - BVerwG 1 B 74.90 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 17 und vom 19. Februar 1996 - BVerwG 1 B 24.96 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 21), hat der im Erlass des Prostitutionsgesetzes zum Ausdruck kommende Wandel der sozialethischen Wertvorstellungen die Grundlage entzogen.
  • VGH Bayern, 09.09.2008 - 22 BV 06.3313

    Gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Bordellbar

    Die frühere Rechtsprechung, wonach ein Gastwirt immer schon dann der Unsittlichkeit Vorschub leistete, wenn in den Gaststättenräumen die Verabredung zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr angebahnt wurde (vgl. z.B. BVerwG vom 14.11.1990 NVwZ 1991, 373), ist daher aufgegeben worden.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2001 - 14 S 2916/99

    Bindungswirkung einer Baugenehmigung für gaststättenrechtliche Erlaubnis - …

    Mit diesen Erwägungen, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1990 - 1 B 74.90 -, Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 17, womit das Senatsurteil vom 23.2.1990 - 14 S 3601/88 - bestätigt worden ist), setzt sich die Klägerin aber nicht auseinander.
  • BVerwG, 10.01.1996 - 1 B 202.95

    Gewerberecht: Fehlende Zuverlässigkeit wegen möglicher Einflussnahme auf die …

    Insoweit ist geklärt, daß inhaltlicher Maßstab für den Begriff der Unsittlichkeit die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen sind (Beschluß vom 14. November 1990 - BVerwG 1 B 74.90 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 17 = GewArch 1991, 115).
  • VG Stuttgart, 22.07.2005 - 10 K 3330/04

    Zur Zulässigkeit einer Anbahnungsgaststätte in einem Bordell

    Rn. 28 Ausgehend hiervon leistete ein Gastwirt nach der bisherigen Rechtsprechung der Unsittlichkeit bereits immer dann Vorschub, wenn in den Gaststättenräumen die Verabredung zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr angebahnt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.1990 - 1 B 74.90 -, GewArch 1991, 115 = NVwZ 1991, 373 und B.v. 7.5.1997 - 1 B 79.96 -, NVwZ-RR 1997, 222; VGH BW, B.v. 29.1.1996 - 14 S 46/96 -, GewArch 1996, 208 = NVwZ-RR 1996, 327).

    Daraus folge ohne weiteres, dass ein Gastwirt, der seine Gaststätte so anlege und führe, dass sie günstige Bedingungen für die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und ihren Freiern biete, der Unsittlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Vorschub leiste (BVerwG, B.v. 14.11.1990 - 1 B 74.90 -, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 B 79.96

    Gewerberecht: Versagung einer Gaststättenerlaubnis wegen Vorschubleistens der …

    Diese Frage, die zum Teil von tatsächlichen Umständen ausgeht, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil der Senat sich bereits in seinem von dem Berufungsgericht in Auszügen wörtlich angeführten Beschluß vom 14. November 1990 - BVerwG 1 B 74.90 - (Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 17 = GewArch 1991, 115) unter Bezugnahme auf seine einschlägigen Revisionsentscheidungen eingehend mit der Problematik befaßt hat.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.2005 - 6 B 10673/05

    Begriff der Unsittlichkeit im Gaststättenrecht; kein Entfallen des …

    Unter "Ausübung der Prostitution" versteht die erwähnte Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes nicht lediglich den Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt, sondern bereits deren Anbahnung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.1997, NStZ-RR 1997, 294, auch veröffentlicht in jurisweb.de; BVerwG, Beschluss vom 14. November 1990, GewArch 1991, 115 = NVwZ 1991, 373;… Metzner, Gaststättengesetz, 6. Aufl. 2002, § 4 Rz 75).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1998 - 14 S 1568/98

    Gewerbeuntersagung - Animation zu sexuellen Handlungen im Zusammenhang mit der …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der der Senat im folgenden ausgeht, liegt, ohne daß gegen ein Strafgesetz oder eine bußgeldbewehrte sonstige Vorschrift verstoßen wird, eine gewerberechtlich relevante Unsittlichkeit auch dann vor, wenn durch das Verhalten des Gewerbetreibenden die ungestörte Entwicklung junger Menschen nicht gefährdet oder wenn andere Personen, die unbehelligt bleiben wollen, nicht erheblich belästigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.9.1975 -, BVerwGE 49, 160;… Urteil v. 29.1.1985 -, aaO.; Beschluß v. 14.11.1990 -, GewArch 1991, 115).
  • VGH Hessen, 25.09.1995 - 14 UE 325/91

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Prostitutionsförderung; Nichtigkeit einer …

    Rn. 22 Der Kläger bestreitet nicht, daß er die "-Bar" so angelegt und geführt hat, daß sie, insbesondere auch durch die Separees und separaten Zimmer, günstige Bedingungen für die Anbahnung und Durchführung geschlechtlicher Beziehungen zwischen von ihm beschäftigten Bardamen und Gästen bot (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. November 1990 - 1 B 74.90 - GewArch 1991 S. 115; Hess. VGH, Beschluß vom 1. März 1988 - 8 TH 234/88 - GewArch 1988 S. 201); dementsprechend ist er vom Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Februar 1991 unter Bezugnahme auf die Anklage vom 27. Juli 1990 wegen fortgesetzter Förderung der Prostitution in der Zeit von Februar 1979 bis 16. April 1987 nach § 180 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB bestraft worden, wonach derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, der gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1991 - 4 A 699/90

    Gewerberecht: Unzuverlässigkeit eines Gastwirts infolge Begründung von …

    Allein hierin liegt jedoch schon ein der Unsittlichkeit Vorschubleisten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.11.1990 -- 1 B 74.90 --, GewArch 1991, 115 ).
  • BVerwG, 19.02.1996 - 1 B 24.96

    Gewerberecht: Versagung der Gaststättenerlaubnis wegen Begünstigung der …

  • BVerwG, 17.04.1996 - 1 B 60.96

    Darlegungserfordernis beim Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung …

  • OLG Karlsruhe, 23.09.1997 - 2 Ss 123/97

    Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare ausländerrechtliche Auflage; …

  • BVerwG, 02.03.2000 - 4 B 16.00

    Baugenehmigung für den Einbau einer Bar in den bestehenden Kontaktraum in einem …

  • OVG Hamburg, 12.06.1992 - Bs VI 38/92

    Gewerberecht: Widerruf einer Gaststättenerlaubnis, Vorschubleisten der …

  • VG Lüneburg, 29.05.2002 - 5 A 5/01

    Duldung der Prostitution; Gaststättenerlaubnis

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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 04.04.1991 - 1 B 74/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,7324
OVG Bremen, 04.04.1991 - 1 B 74/90 (https://dejure.org/1991,7324)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04.04.1991 - 1 B 74/90 (https://dejure.org/1991,7324)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04. April 1991 - 1 B 74/90 (https://dejure.org/1991,7324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BauGB § 29

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nutzungsänderung; Änderung der Nutzung; Einbau von Videokabinen

Papierfundstellen

  • BauR 1991, 434
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.05.1987 - 6 B 10/87

    Änderung; Nutzung; Nutzungsänderung; Einbau; Videokabinen

    Auszug aus OVG Bremen, 04.04.1991 - 1 B 74/90
    Die Einrichtung von Videokabinen in einem Einzelhandelsgeschäft ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (OVG Lüneburg, Beschluß v. 8.5.1987 1 - 6 B 10/87 -, BRS 47 Nr. 199 , vgl. auch Urteil v.
  • OVG Bremen, 04.08.1989 - 1 B 65/89

    Verbot der Nutzung eines Wintergartens ohne Baugenehmigung als Erweiterungsfläche …

    Auszug aus OVG Bremen, 04.04.1991 - 1 B 74/90
    Für ein Nutzungsverbot nach § 102 Abs. 2 BremLBO reicht - wie der Senat mit Beschluß 4.8.1989 - 1 B 65/89 - entschieden hat - aus, daß die aufgenommene Nutzung formell illegal und ihre Genehmigungsfähigkeit nicht offenkundig ist.
  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 15 CS 16.2253

    Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen Beseitigungsanordnung für "Glory …

    Rn. 26 handelt es sich im derzeitigen tatsächlichen Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn um eine Vergnügungsstätte, nämlich um eine gewerbliche Einrichtung, die den erotisch / sexuellen Interessen der Kunden dient und durch kommerzielle Unterhaltung der Besucher über entsprechende Dienstleistungen geprägt ist (vgl. u.a. am Beispiel von Sexkinos, Lokalen mit Video-Kabinen bzw. Video-Peep-Shows: OVG Berlin, B.v. 9.4.1997 - 2 S. 5.97 - BauR 1997, 1006/1007; OVG Bremen, B.v. 4.4.1991 - 1 B 74/90 - BauR 1991, 434; OVG NRW, B.v. 27.2.1987 - 11 B 2903/85 - BRS 47 Nr. 202; VG Gelsenkirchen, U.v. 24.3.2004 - 10 K 2432/02 - NWVBl. 2004, 323/324 f.;… Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 22.21;… Wahlhäuser in Bönker/Bischopnik, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 4a Rn. 76;… Stock in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 4a Rn. 69;… Söfker in ebenda § 6 Rn. 42;… Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 4a Rn. 46).
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