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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,40253
OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23 (https://dejure.org/2024,40253)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03.07.2024 - 1 Bf 123/23 (https://dejure.org/2024,40253)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03. Juli 2024 - 1 Bf 123/23 (https://dejure.org/2024,40253)
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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines …

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23
    Rn. 47 Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er durch die unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, 3 C 25/02, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 = NVwZ 2003, 1384, juris Rn. 14).

    Richtlinien sind indes keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen zu regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, 3 C 25/02, a.a.O., m.w.N.).

    Allein der Verstoß gegen entsprechende Richtlinien macht eine Subventionsvergabe daher nicht rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 23.4.2002, 3 C 25/02, a.a.O.;… Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG, § 48 Rn. 52).

    Das Gleichbehandlungsgebot kann insoweit auch zu Lasten von Subventionsempfängern wirken (so - auch zum Folgenden - BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, 3 C 25/02, a.a.O., juris Rn. 17 f., m.w.N.): Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie im Einzelfall von dieser Praxis ohne sachlichen Grund abweicht und trotz Fehlens der ansonsten im Rahmen ihrer Förderpraxis geforderten Voraussetzungen die Zuwendung gewährt.

  • BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02

    Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher …

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23
    Insbesondere kann eine Auflage im Sinne dieser Vorschrift auch dann mit dem Verwaltungsakt verbunden sein, wenn sie nicht im gleichen Bescheid enthalten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 28).

    Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis einer in der Ermessensausübung ansonsten anzustellenden Abwägung von selbst und bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (…vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22/96, BVerwGE 105, 55, juris Rn. 14; Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Hierzu zählen neben den Auswirkungen eines Widerrufs in komplexen Einzelfällen und bei etwaigen Vertrauenspositionen der Betroffenen (…BVerwG, Urt. v. 26.11.2014, 6 C 12/13, BVerwGE 150, 346, juris Rn. 38) auch Umstände, die die Frage aufwerfen, ob ein Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder zur Vermeidung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz - im Einzelfall zu beschränken ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 36;… Urt. v. 19.6.2019, 10 C 2/18, a.a.O., juris Rn. 21;… siehe auch OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2022, 5 LB 2/20, juris Rn. 92;… Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 57;… Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 139).

  • BVerwG, 07.04.2022 - 3 C 8.21

    Zum Begriff des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23
    Eine in einem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegte Auflage, die zur Vorlage von Auskünften und Nachweisen verpflichtet, kann durch die Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit auch nachträglich so konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund durfte das, was sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall auf Grundlage von Nr. 3.5 und 3.7 des Bewilligungsbescheides gefordert wurde, anhand des Zwecks der Auskunftserteilung bzw. der Nachweispflicht, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger nachträglich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; …

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23
    Der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes sind auch solche tatsächlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnen wurden, aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung) Auskunft geben (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15.09, BVerwGE 136, 149, juris Rn. 22).

    Rn. 42 Dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, besagt indes nur, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für den Widerruf des Bewilligungsbescheids zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15/09, BVerwGE 136, 149, juris Rn. 22;… vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, juris Rn. 9: "[M]aßgeblich ist die in diesem Zeitpunkt objektiv bestehende Sachlage.").

    Insofern erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben (BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15/09, a.a.O.;… Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13;… Beschl. v. 27.6.1997, 1 B 132/97, juris Rn. 7;… Beschl. v. 16.10.1989, 1 B 106/89, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119, juris Rn. 6;… vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22

    Abgrenzung von Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel; bei der gerichtlichen …

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23
    Insofern erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben (…BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15/09, a.a.O.; Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13;… Beschl. v. 27.6.1997, 1 B 132/97, juris Rn. 7;… Beschl. v. 16.10.1989, 1 B 106/89, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119, juris Rn. 6;… vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Dass - bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden maßgeblichen Zeitpunkt - erst später Erkenntnismittel zugänglich werden, ändert nichts an der Pflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO zu deren Heranziehung, um zu klären, ob die Voraussetzungen für die angefochtene Entscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, a.a.O.).

    Die Auffassung der Beklagten, es seien nur Erkenntnisse zu berücksichtigen, die bereits im Verwaltungsverfahren existent waren und von den jeweiligen Antragstellern bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurden, führte demgegenüber zu einer Präklusion von nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren, für welche die erforderliche (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13) gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich ist.

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht; …

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23
    Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher "neuen" Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können (BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14.10, BVerwGE 141, 253, juris Rn. 18).

    Auch muss sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14.10, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.06.2019 - 10 C 2.18

    Gelten eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 VwVfG …

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23
    Zwar geht die Rechtsprechung im Hinblick auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 HmbLHO) sowohl für § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Hmb)VwVfG als auch für Nr. 2 der Vorschrift davon aus, dass nach den Grundsätzen des sog. intendierten Ermessens das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Regelfall eine Ermessensausübung dahingehend gebietet, die Bewilligung einer Subvention zu widerrufen, und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.2019, 10 C 2/18, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 120, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Hierzu zählen neben den Auswirkungen eines Widerrufs in komplexen Einzelfällen und bei etwaigen Vertrauenspositionen der Betroffenen (…BVerwG, Urt. v. 26.11.2014, 6 C 12/13, BVerwGE 150, 346, juris Rn. 38) auch Umstände, die die Frage aufwerfen, ob ein Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder zur Vermeidung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz - im Einzelfall zu beschränken ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 36; Urt. v. 19.6.2019, 10 C 2/18, a.a.O., juris Rn. 21;… siehe auch OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2022, 5 LB 2/20, juris Rn. 92;… Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 57;… Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 139).

  • BVerwG, 26.11.2014 - 6 C 12.13

    Auswerten eines Films; Auszahlungsbescheid; Förderungsbescheid; Geförderter Film; …

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23
    Hierzu zählen neben den Auswirkungen eines Widerrufs in komplexen Einzelfällen und bei etwaigen Vertrauenspositionen der Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 26.11.2014, 6 C 12/13, BVerwGE 150, 346, juris Rn. 38) auch Umstände, die die Frage aufwerfen, ob ein Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder zur Vermeidung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz - im Einzelfall zu beschränken ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 36;… Urt. v. 19.6.2019, 10 C 2/18, a.a.O., juris Rn. 21;… siehe auch OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2022, 5 LB 2/20, juris Rn. 92;… Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 57;… Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 139).

    Somit ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erstattungsfestsetzung nach § 49a HmbVwVfG die - ex tunc wirkende - Kassation des Bewilligungswiderrufs zugrunde zu legen (so im Ergebnis auch BVerwG, Urt. v. 6 C 12/13, BVerwGE 150, 346, juris Rn. 37: "Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid […] wird jedoch den Voraussetzungen nicht gerecht, die er für eine Aufhebung des Auszahlungsbescheids […] hätte erfüllen müssen, ohne die wiederum ein Erstattungsverlangen nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht durchdringen kann.").

  • BVerwG, 29.07.2019 - 2 B 19.18

    Ausforschungsbeweis; Austausch; Beamter; Begründung der Ablehnung in der …

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23
    Rn. 64 Es ist anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (siehe hierzu sowie zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019, 2 B 19/18, NVwZ-RR 2020, 113, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Auch § 39 Abs. 1 (Hmb)VwVfG normiert für Verwaltungsakte lediglich eine formelle Begründungspflicht; aus der Regelung folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts, falls die von der Behörde genannte Rechtsnorm nicht die materiell-rechtlich richtige ist, um ihren Entscheidungsausspruch zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019, a.a.O.;… Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 39 Rn. 30).

  • BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21

    Rechtswidriger Teilwiderruf einer Zuwendung wegen Zweckverfehlung

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23
    Rn. 54 Soll eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt werden, muss der Zuwendungszweck - auch wegen seiner besonderen Bedeutung für den Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Hmb)VwVfG (…vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, SächsVBl 2009, 262, juris Rn. 21) - grundsätzlich durch den Bewilligungsbescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13;… Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49 Rn. 68; siehe hierzu auch die Vorgaben in Nr. 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 HmbLHO v. 29.12.2014 in der Fassung v. 21.12.2018: "Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten: […] eine so genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks, dass die sachgerechte Verwendung im Sinne der zuwendungsgebenden Stelle durch die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden ermöglicht wird und die Zweckerfüllung in der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt werden kann; […]").

    Maßgeblich für die Zweckbestimmung sind insoweit neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt von mit dem Bescheid ggf. in Bezug genommenen (Förder-)Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, a.a.O.;… Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70.80, NVwZ 1984, 36, juris Rn. 16), nicht hingegen eine vom Inhalt des Zuwendungsbescheids und in Bezug genommener Richtlinien abweichende tatsächliche Förderpraxis (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete …

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 70.80

    Bundeszuwendung - Bestimmungszweck - Zweckabhängige Bewilligung - Entfallen des …

  • BVerwG, 18.03.2021 - 7 C 1.20

    Rücknahme der Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2012 - 8 LA 198/11

    Streichung aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen …

  • BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 4.16

    Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung …

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 4 A 1055/09

    Rechtmäßigkeit eines (Teil-) Widerrufs und Rückforderung einer Zuwendung für eine …

  • BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die …

  • BVerwG, 02.07.2008 - 7 C 38.07

    Auflage, nachträgliche; Störfall; Auslegungsstörfall; Störfallbeherrschung; …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2018 - 8 C 11694/17

    Eisenbahnverkehrsrecht, Immissionsschutz, Schutzvorkehrung, Nebenbestimmung, …

  • BVerwG, 02.12.1993 - 3 C 42.91

    Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) - Nutzen eines Kraftfahrzeuges als …

  • OVG Sachsen, 09.06.2022 - 6 A 365/19

    Subventionsrecht; Widerruf einer Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2007 - 15 A 4729/04

    Widerruf einer Subventionsgewährung; Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2022 - 5 LB 2/20

    Zweck des Verfügungsverbot gemäß ANBest-P Nr 4.1; Pflicht zur Erkennung und …

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von …

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; …

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung; …

  • BVerwG, 29.05.2019 - 6 C 8.18

    Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes im Hinblick auf eine Ausreise nach …

  • VGH Bayern, 11.10.2019 - 22 B 19.840

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheides ("10.000-Häuser-Programm")

  • BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im …

  • VGH Bayern, 18.05.2020 - 6 ZB 20.438

    Zuwendung nach Sportförderrichtlinie

  • OVG Niedersachsen, 16.10.2014 - 8 LA 52/14

    Beurteilung der zweckgerechten Verwendung einer im Rahmen des …

  • BVerwG, 16.10.1989 - 1 B 106.89

    Trennung zwischen Ausweisungsverfahren und erneuter Gestattung des Aufenthalts - …

  • OVG Sachsen, 25.06.2009 - 1 A 176/09

    Widerruf; Zuwendung; Zweckverfehlung; Bewilligungsbescheid

  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 132.97

    Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen - Begründung einer …

  • OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16

    Widerruf einer Förderzusage im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und …

  • VG Karlsruhe, 28.04.2026 - 14 K 7021/25

    Widerruf und Erstattung einer zuvor bewilligten und ausgezahlten "Soforthilfe …

    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG…, Urteil vom 07.04.2022 - 3 C 8.21 -, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 123/23 -, juris Rn. 68).

    Rn. 112 Daher sind die im Antragsformular angelegten und im Bewilligungsbescheid normierten Pflichten mit den Konkretisierungen derselben im Aufforderungsschreiben der Beklagten zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren zusammengenommen als Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zu werten (s. OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 123/23 -, juris Rn. 69 m.w.N.).

    Rn. 113 Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 LVwVfG , denn eine Auflage im Sinne dieser Vorschrift kann auch dann mit dem Verwaltungsakt verbunden sein, wenn sie nicht im gleichen Bescheid enthalten ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 28 zur Frage von Bewirtschaftungspflichten, welche vertraglich vor die Klammer alljährlicher Zuwendungsbescheide gezogen wurden), sofern für den Adressaten der Zusammenhang zwischen Verwaltungsakt und Auflage erkennbar ist (im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 123/23 -, juris Rn. 69 m.w.N.).

    Außergewöhnliche Umstände, die eine vom Regelfall des Widerrufs abweichende Entscheidung hätten in Betracht kommen lassen können, insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf des Bewilligungsbescheides den Kläger in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht oder sich aus anderen Gründen (wie etwa des Ausstehens steuerbehördlicher Unterlagen, vgl. hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 123/23 -, juris Rn. 76) als unverhältnismäßig erweist, hat dieser nicht fristgerecht - und im Übrigen auch nicht im nachgehenden Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren - vorgetragen und waren bzw. sind auch sonst nicht ersichtlich.

  • VG Karlsruhe, 28.04.2026 - 14 K 1537/26

    Widerruf und Erstattung einer zuvor bewilligten und ausgezahlten "Soforthilfe …

    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG…, Urteil vom 07.04.2022 - 3 C 8.21 -, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 123/23 -, juris Rn. 68).

    Rn. 86 Daher sind die im Antragsformular angelegten und im Bewilligungsbescheid normierten Pflichten mit den Konkretisierungen derselben im Aufforderungsschreiben der Beklagten zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren zusammengenommen als Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zu werten (s. OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 123/23 -, juris Rn. 69 m.w.N.).

    Rn. 87 Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 LVwVfG , denn eine Auflage im Sinne dieser Vorschrift kann auch dann mit dem Verwaltungsakt verbunden sein, wenn sie nicht im gleichen Bescheid enthalten ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 28 zur Frage von Bewirtschaftungspflichten, welche vertraglich vor die Klammer alljährlicher Zuwendungsbescheide gezogen wurden), sofern für den Adressaten der Zusammenhang zwischen Verwaltungsakt und Auflage erkennbar ist (im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 123/23 -, juris Rn. 69 m.w.N.).

    Außergewöhnliche Umstände, die eine vom Regelfall des Widerrufs abweichende Entscheidung hätten in Betracht kommen lassen können, insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf des Bewilligungsbescheides die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht oder sich aus anderen Gründen (wie etwa des Ausstehens steuerbehördlicher Unterlagen, vgl. hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 123/23 -, juris Rn. 76) als unverhältnismäßig erweist, hat diese nicht (fristgerecht) vorgetragen und waren bzw. sind auch sonst nicht ersichtlich.

  • VG Aachen, 01.09.2026 - 10 K 2382/24

    Anhörungsmangel; Hochwasserhilfe; Zuwendung; Zweckverfehlung; Nachweis, …

    Rn. 135 Vgl. Hamb. OVG, Urteile vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 62 ff., 64, vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 123/23 -, juris, Rn. 63 ff., 65, und vom 19. April 2021 - 4 Bf 227/16 -, juris, Rn 151 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 S 2117/16 -, juris, Rn. 46.
  • VG Aachen, 15.09.2026 - 10 K 2810/24

    Hochwasserhilfe; Zuwendung; Zweckverfehlung; Nachweis; gesetzmäßige Verwendung; …

    Rn. 183 Vgl. Hamb. OVG, Urteile vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 62 ff., 64, vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 123/23 -, juris, Rn. 63 ff., 65, und vom 19. April 2021 - 4 Bf 227/16 -, juris, Rn 151 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 S 2117/16 -, juris, Rn. 46.
  • VG Hamburg, 16.04.2026 - 16 K 6383/25

    Zu der Möglichkeit einer Konkretisierung von Auflagen im Sinne des § 49 Abs. 3 …

    Darauf, ob eine Auflage verschuldet oder unverschuldet nicht erfüllt wurde, kommt es im Rahmen des Tatbestands des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG nicht an (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 123/23 , juris Rn. 72 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 20.05.2025 - 1 K 579/22

    Anforderungen an die Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid, …

    Anderenfalls hätte die Beklagte die Zuwendung grundsätzlich nur vorläufig, d. h. unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung erst nach Vorlage aller Nachweise, bewilligen können und müssen (vgl. HmbOVG, Urteil vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 123/23 -, juris Rn. 56).
  • VG Cottbus, 20.05.2025 - 1 K 865/22

    Anforderungen an die Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid, …

    Anderenfalls hätte die Beklagte die Zuwendung grundsätzlich nur vorläufig, d. h. unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung erst nach Vorlage aller Nachweise, bewilligen können und müssen (vgl. HmbOVG, Urteil vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 123/23 -, juris Rn. 56).
  • OVG Bremen, 26.03.2025 - 1 LA 185/23

    Corona-Soforthilfe; Rückforderung; Widerruf; Antrag auf Zulassung der Berufung …

    So nimmt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem von der Beklagten zitierten Verfahren zwar einen Auflagenverstoß aufgrund der Nichtvorlage eines nachgeforderten Steuerbescheides an, hält einen hierauf gestützten Widerruf aber gleichwohl für rechtswidrig, da die Beklagte - wie hier - keine Ermessenserwägungen dazu angestellt habe, dass der Antragsteller in dem dortigen Verfahren bereits zahlreiche Unterlagen eingereicht habe (Urt. v. 03.07.2024 - 1 Bf 123/23, juris Rn. 75 ff.).
  • VG Hamburg, 19.09.2025 - 16 K 4306/24
    Rn. 53 Zwar ist ein Austausch der Rechtsgrundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG durch das Gericht grundsätzlich möglich (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2025, 1 Bf 123/23, juris Rn. 63 ff.).
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