Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Judicialis
GewO § 33 i Abs. 1 Satz 2; ; GewO § 33 c Abs. 1 Satz 2; ; SpielV § 9; ; SpielV § 13; ; StGB § 284
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fun-Game-Automaten stellen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dar, die in einer Spielhalle nicht aufgestellt werden dürfen.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Möglichkeit einer nachträglichen Erteilung von Auflagen zum Schutz der Gäste einer Spielhalle; Notwendigkeit einer Aufstellerlaubnis bei Geldspielgeräten mit einer Gewinnmöglichkeit; Erteilung einer Aufstellerlaubnis bei Zulassung durch die Physikalisch-Technische ...
Verfahrensgang
- OVG Hamburg - 214/04
- VG Hamburg, 04.05.2004 - 5 K 1508/03
- OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
- BVerwG, 30.05.2005 - 6 C 8.05
- BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (8)
- OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04
Unzulässige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
Deshalb hat die Antwort auf die Frage, wann ein Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit bietet und deshalb erlaubnispflichtig ist, den Grad der Gefährdung zu berücksichtigen, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass übersteigerte Gewinnerwartungen ein Anreiz schaffen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1996, GewArch 1996, 279;… Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985 S.64, 65; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3.2004 - 1 Bs 47/04 - GewArch 2004, 300-301).Dies hat der Senat auch bei der im Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung vergleichbarer Fun Games mit Hinterlegungsspeicher in einer anderen Spielhalle festgestellt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Dies ergeben die von der Beklagten gefertigten Fotos und ist dem Senat aus der genannten in dem Verfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Besichtigung von Fun Games bekannt.
- EuGH, 05.05.1994 - C-38/93
Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst
Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
Schließlich ist das Spielgeschehen nicht deshalb gewerberechtlich zu einem einzigen Spiel zusammenzuziehen, weil die 6. Kammer des Europäischen Gerichtshof, Urt. v. 5.5.1994, EuGHE I 1994, 1679 ff entschieden hat, dass der Gewinn, den die Aufsteller von Spielautomaten an die Spieler auszuzahlen haben, nicht der Umsatzsteuer unterliegt und das Gericht deshalb nicht die einzelnen Spiele steuerlich isoliert betrachtet. - VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02
Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken
- OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03
Entfernung von bestimmten Unterhaltungsspielgeräte in einer Spielhalle; …
Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
Mit ihrer nach der am 16. Januar 2003 erfolgten Zustellung des Widerspruchbescheides am Montag, den 17. Februar 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die gegen sie in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (5 VG 1501/2003) ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli und des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2003 (OVG 4 Bs 370/03) überzeugten nicht. - BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95
Gewerberecht: Regelung der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb …
Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
Deshalb hat die Antwort auf die Frage, wann ein Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit bietet und deshalb erlaubnispflichtig ist, den Grad der Gefährdung zu berücksichtigen, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass übersteigerte Gewinnerwartungen ein Anreiz schaffen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1996, GewArch 1996, 279;… Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985 S.64, 65; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3.2004 - 1 Bs 47/04 - GewArch 2004, 300-301). - VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110
Nachträglicher Eingriff in die Bestandskraft einer Spielhallenerlaubnis durch …
Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
Sowohl das Erfordernis einer Zulassung der Geldspielgeräte und die damit verbundenen inhaltlichen Anforderungen an Geldspielgeräte als auch die Begrenzungen auf höchstens ein Geldspielgerät je 15 qm Grundfläche und höchstens 10 Geldspielgeräten je Spielhalle in § 3 Abs. 2 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2245 mit spät. Änd.) - SpielV - dienen dem Schutz der Spielhallengäste vor einer übermäßigen Ausnutzung ihres Spieltriebes und damit ihrem Schutz (vgl. VGH München, Urt. v. 25.5.2001, GewArch 2001, 377). - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.1997 - 4 A 762/96
Regelungslücken; Landesrechtliche Ordnungsrecht
Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
In diesem Falle würde die angegriffene Auflage in der polizeirechtlichen Generalklausel des § 3 SOG eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.2.1997, DÖV 1997, 1055) oder sie sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 15 GewO rechtfertigen. - LG Krefeld, 10.03.2003 - 26 StK 7/03
Auszug aus OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
Die Klägerin vermag sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des LG Krefeld, Urt. v. 10.3.2003, GewArch 2003, 294, 295 und des LG Augsburg, Urt. v. 2.7.2003 - 1 Kls 307 Js 141067/01 - zu berufen.
- BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05
Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.
Das Ober-verwaltungsgericht hat im Urteil vom 4. März 2005 (GewArch 2005, 252) zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: . - VG Stade, 09.05.2005 - 6 B 635/05
Entfernung von Tokenspielgeräten aus Spielhallen; Erforderlichkeit einer …
§ 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO abgestellt, der es der Behörde erlaubt, der Spielhallenerlaubnis nachträglich zum Schutze der Gäste erforderliche Auflagen beizufügen (OVG Hamburg, Urteile vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -, - 1 Bf 214/04 -, VG Sigmaringen…, Beschluss vom 5. September 2002 - 8 K 1725/02 -, GewArch 2002, S. 469)).Im Hinblick auf die Geräte "Fun City" und "Black Jack" hat das OVG Hamburg mit Urteil vom 4. März 2005 - 1 Bf 214/04 - maßgeblich darauf abgestellt, dass die Chance, bereits verlorene Einsätze zu gewinnen, verlocke weiterzuspielen und vermittele den Anreiz , um Geld zu spielen.
Denn entgegen der in diesen Urteilen geäußerten Auffassung ist nicht auf den gesamten Spielvorgang abzustellen, bei dem die Spieler keine Möglichkeit haben, ihr Vermögen zu vermehren, sondern darauf, dass sich das Spielgeschehen an den mit einem Punktespeicher versehenen Fun Games des Antragstellers bei natürlicher Betrachtungsweise aus mehreren Einzelspielen zusammensetzt (vgl. OVG Hamburg, Urteile vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -, - 1 Bf 214/04 -).
- VG Minden, 28.03.2007 - 11 K 2637/06 Rn. 22 etwa für die Geräte "Funny Land" OVG Hamburg, Urteil vom 4.3.2005 - 1 Bf 215/04; für die Geräte "Fun City" OVG Hamburg, Urteil vom 4.3.2005 - 1 Bf 214/04,.
Rn. 24 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 8/05 -, NVwZ 2006, 600; VGH Hessen, Beschluss vom 23.3.2005 - 11 TG 175/05 - OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 8.5.2006 - 6 B 10359/06 - OVG Hamburg, Urteile vom 4.3.2005 - 1 Bf 214/04 und 1 Bf 215/04 - VG Dresden, Beschluss vom 6.7.2006 - 1 K 1186/06 - VG Minden, Beschluss vom 7.11.2006 - 11 L 589/06 -,.
Rn. 33 Im Ergebnis wie hier auch OVG Hamburg, Urteile vom 4.3.2005 - 1 Bf 214/04 und 1 Bf 215/04 -.
- OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05
Rechtmäßige Auflage zur Entfernung von Fun-Spielautomaten und eines Münzschiebers …
a.b. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Wiederholung der von dem Senat in seinem Urteil vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 - GewArch 2005, 252 in einem ähnlichen Verfahren gemachten Ausführungen dargelegt, dass die Beklagte die angegriffene Auflage für die 8 vorgefundenen Fun-Spielgeräte gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO erlassen durfte.Zum anderen bestätigen diese Betrachtungsweise die Bewertungen der Spielverordnung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.3.2005 - 1 Bf 214 -, GewArch 2005, 252).
- VGH Bayern, 15.10.2008 - 10 BV 08.351
Zur Zulässigkeit von Bonussystemen in Spielhallen
Aus diesem Grund werden auch Erstattungszahlungen, die nach einer bestimmten Spieldauer jedem Spieler gewährt werden, als Vergünstigungen auf den Einsatz "für weitere Spiele" verstanden (vgl. BVerwG vom 23.11.2005 GewArch 2006, 123/126; OVG Hamburg vom 4.3.2005 GewArch 2005, 252). - VG Osnabrück, 25.04.2006 - 1 B 21/06
BIS; Bonuspunkt; Bonussystem; Einsatz; Geldspielautomat; Geldspielgerät; …
Die Rechtsprechung hat dies zwar für ähnliche Rabattsysteme, die allerdings im Gegensatz zu dem von der Antragstellerin betriebenen BIS-System vom Erreichen einer bestimmten Mindestanzahl von Spielen bzw. Mindestspieldauer abhängig waren, in der Vergangenheit angenommen und hierin einen Verstoß gegen § 9 Satz 1 SpielV in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erblickt (vgl. zum sog. "PEP-System" BVerwG…, Urteil vom 23.11.2005, a.a.O; vorgehend OVG Hamburg, Urteil vom 04.03.2005, 1 Bf 214/04, GewArch 2005, 252 und VG Hamburg, Urteil vom 04.05.2004, 5 K 1508/03, GewArch 2004, 343; zu den sog. "Bonus-Dollars" BVerwG, Urteil vom 23.11.2005, 6 C 9/05, juris; zur Rückvergütung im "Bonus-System" VG Hamburg, Beschluss vom 21.09.2004, 11 E 4079/04, juris).Dass der Verordnungsgeber mit der Novellierung des § 9 SpielV daneben auch auf die Praxis der Rabattgewährung in Spielhallen, die seinerzeit bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen war, reagieren wollte, ergibt sich zusätzlich aus der Begründung des Verordnungsentwurfs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, in der die Einführung von "besonders hervorzuhebenden Regelbeispielen für Vergünstigungen, die an Spieler nicht gewährt werden dürfen" in § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV mit der Reaktion auf die Rechtsprechung des OVG Hamburg (Urteile vom 04.05.2005, GewArch 2005, S. 252 ff.) begründet wird (…BR-Drs. 655/05, S. 21), dass unter anderem in dem sog. "PEP-System" einen Verstoß gegen § 9 SpielV a.F. erblickt hatte.
- VGH Hessen, 13.01.2010 - 5 A 1794/09
Spielapparatesteuer
Zum anderen wird dargelegt, dass neben der Möglichkeit und dem Anreiz für den Spieler, seine Spiele zeitunabhängig fortzuführen, derartige "Token", selbst wenn in der Spielhalle kein sogenannter "Token-Manager" - ein Gerät oder eine Person zum Einwechseln der Spielmarken in Geld - vorhanden ist, zwischen Spielern geldwert gehandelt werden, etwa im Internet über die "ebay"-Börse (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8.05 -, NVwZ 2006, 600 = Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 6; Hess VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; Hamburgisches OVG, Urteil vom 4. März 2005 - 1 Bf 214/04 -, GewArch 2005, 252). - FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04
Unterhaltungsspiele (Fun-Games) als Glücksspiele; Steuerbefreiung für Spiele bei …
Zudem habe das Oberverwaltungsgericht - OVG - Hamburg jüngst entschieden, dass die Fun-Games gewerberechtlich als erlaubnispflichtige Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S.d. § 33c der Gewerbeordnung - GewO - anzusehen seien (Urteil vom 4. März 2005 1 BF 214/04 - bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 23.11.2005 6 C 8/05 und 9/05, Pressemitteilung vom 24.11.2005). - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2007 - 4 B 1191/06
Rechtliche Auflagen für das Aufstellen von Spielgeräten ; Zulässigkeit der …
in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 8.05 - (PEP-System), NVwZ 2006, 600, zu § 9 Satz 1 SpielV a. F. im Anschluss an Hamb. OVG, Urteil vom 4.3.2005 - 1 Bf 214/04 -, GewArch 2005, 252.
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