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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 05.12.1968

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.10.1971 - I C 41.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,552
BVerwG, 26.10.1971 - I C 41.67 (https://dejure.org/1971,552)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.1971 - I C 41.67 (https://dejure.org/1971,552)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 1971 - I C 41.67 (https://dejure.org/1971,552)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Asyl eines ungarischen Staatsangehörigen - Voraussetzungen für das Vorliegen eines "polititsch Verfolgten" - Anerkennung als Asylberechtigter - Furcht vor Verfolgung wegen der politischen Überzeugung außerhalb des Heimatlandes - Anforderungen an die Gewährung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 406
  • DVBl 1972, 277
  • DVBl 1972, 278
  • DÖV 1972, 318
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57

    Politisch Verfolgter

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1971 - I C 41.67
    Worauf es im Hinblick auf das Asylrecht insoweit ankommt, hat das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen umschrieben: "In einer Reihe von Staaten wird zur Durchsetzung und Sicherung politischer und gesellschaftlicher Umwälzungen die Staatsgewalt in einer Weise eingesetzt, die den Grundsätzen freiheitlicher Demokratie widerspricht" (BVerfGE 9, 174 [180]).
  • BVerwG, 13.12.1960 - I C 235.58
    Auszug aus BVerwG, 26.10.1971 - I C 41.67
    Zu der Frage, wann die Flucht eines Asylbewerbers auf seine politische Überzeugung zurückzuführen ist, hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 13. Dezember 1960 - BVerwG I C 235.58 - (Buchholz 402.22 Art. 1 Genfer Konvention Nr. 8) allgemein folgendes ausgeführt: "Aus der Tatsache der Flucht kann sich schon mit Rücksicht darauf, daß ein Ausländer mit der Flucht aus seinem Heimatland in der.
  • BVerwG, 26.10.1971 - I C 30.68

    Politische Verfolgung bei in Abwesenheit ausgesprochenen Strafen - Die Bestrafung …

    In dem Berufungsurteil, das der vom erkennenden Senat gleichzeitig entschiedenen Sache BVerwG I C 41.67 zugrunde lag, hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt: Wären Bestrafungen wegen Republikflucht als Asylgrund zu berücksichtigen, so könnten ungarische Asylbewerber, die beim Verlassen des Landes genau wüßten, welche Strafen ihnen dafür drohten, die deutschen Behörden bei späterer Verhängung der Strafen auch dann zur Asylgewährung zwingen, wenn sie ohne stichhaltigen Asylgrund in die Bundesrepublik Deutschland gekommen wären.
  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 34.71

    Drohen einer Bestrafung wegen "Republikflucht" als Nachfluchtgrund

    Auch eine erst drohende Bestrafung wegen Republikflucht kann asylbegründende politische Verfolgung sein (Fortführung der Urteile vom 26. Oktober 1971 - BVerwG I C 41.67, I C 21.68 und I C 30.68 [BVerwGE 39, 27] -).

    Hiervon ausgehend ist der erkennende Senat in dem Urteil BVerwG I C 21.68 (entsprechend für Ungarn in den Urteilen vom 26. Oktober 1971 - BVerwG I C 41.67 und I C 30.68 [BVerwGE 39, 27] -) zu dem Ergebnis gelangt, daß in der Tschechoslowakei ausgesprochene Bestrafungen wegen Republikflucht immer dann als asylbegründende politische Verfolgung anzusehen sind, wenn sie - und das wird in aller Regel anzunehmen sein - der Abwehr und Ahndung des auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches dienen, in einem anderen Lande leben zu können.

  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 35.71

    Anerkennung als Asylberechtigter - In der Tschechoslowakei zu befürchtende …

    Auch eine erst drohende Bestrafung wegen Republikflucht kann asylbegründende politische Verfolgung sein (Fortführung der Urteile vom 26. Oktober 1971 - BVerwG I C 41.67, I C 21.68 und I C 30.68 [BVerwGE 39, 27] -).

    Hiervon ausgehend ist der erkennende Senat in dem Urteil BVerwG I C 21.68 (entsprechend für Ungarn in den Urteilen vom 26. Oktober 1971 - BVerwG I C 41.67 und I C 30.68 [BVerwGE 39, 27] -) zu dem Ergebnis gelangt, daß in der Tschechoslowakei ausgesprochene Bestrafungen wegen Republikflucht immer dann als asylbegründende politische Verfolgung anzusehen sind, wenn sie - und das wird in aller Regel anzunehmen sein - der Abwehr und Ahndung des auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches dienen, in einem anderen Lande leben zu können.

  • VGH Hessen, 17.07.1989 - 12 UE 2624/84

    Ungarn - zur Bestrafungswahrscheinlichkeit nach unerlaubtem Verbleiben im Ausland

    die sog. passive Republikflucht früher im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß eine darauf gestützte Bestrafung regelmäßig der Abwehr und Ahndung des - aus der Sicht des Verfolgerstaates - auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches diene, in einem anderen Lande leben zu können, und zwar sowohl für § 205 Satz 1 UngStGB 1961 (BVerwG, 26.10.1971 - 1 C 30.68 -, BVerwGE 39, 27; 26.10.1971 - 1 C 41.67 -, DVB1.1972, 277;… 27.03.1979 - 1 C 61.77 - InfAuslR 1979, Heft 2, S. 41; 24.04.1979 - I C 49.77 -, EZAR 200 Nr. 4 = Buchholz 402.24 Nr. 13 zu § 28 AuslG) als auch für § 217 Abs. 1 b) UngStGB 1978 (BVerwG, 10.02.1984 - 9 B 337.83 - Hess.VGH, 17.01.1985 - X OE 12/82 - u. 05.09.1985 - 10 OE 171/83 - VGH Baden-Württemberg, 26.04.1982 - A 13 S 407/81 - InfAuslR 1982, 212 , 17.02.1983 - A 13 S 537/82 - ; 24.11.1983 - A 13 S 870/83 - u. 28.11.1983 - A 13 S 653/83 - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.1989 - 17 A 10134/85 -;zweifelnd Bay.VGH, 27.09.1979 - 644 XII 78 -, BayVBl. 1980, 26 ).
  • BVerwG, 29.06.1977 - 1 B 66.77

    Einordnung einer drohenden Bestrafung wegen Republikflucht in bestimmten Staaten …

    Im Revisionsverfahren ist eine klärende Weiterführung der zu der Frage ergangenen Rechtsprechung des beschließenden Senats zu erwarten, wann die bereits erfolgte oder erst drohende Bestrafung wegen Republikflucht in bestimmten Staaten als asylbegründende politische Verfolgung anzusehen ist (Urteile vom 26. Oktober 1971 - BVerwG I C 41.67 - - BVerwG I C 21.68 - - BVerwG I C 50.68 [BVerwGE 39, 27] - und vom 7. Oktober 1975 - BVerwG I C 35.71 [DVBl. 1977 S. 107] -).
  • BVerwG, 05.08.1977 - 1 B 101.77

    Klärungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich des Zeitpunkts der Beurteilung von …

    Im Revisionsverfahren ist eine klärende Weiterführung der zu der Frage ergangenen Rechtsprechung des beschließenden Senats zu erwarten, wann die bereits erfolgte oder erst drohende Bestrafung wegen Republikflucht in bestimmten Staaten als asylbegründende politische Verfolgung anzusehen ist (Urteile vom 26. Oktober 1971 - BVerwG I C 41.67 -;- BVerwG I C 21.68 - - BVerwG I C 30.68 [BVerwGE 39, 27] - und vom 7. Oktober 1975 - BVerwG I C 35.71 [DVBl. 1977 S. 107] -).
  • BVerwG, 29.09.1976 - 1 B 103.75

    Bestrafung wegen Republikflucht als asylbegründende politische Verfolgung - …

    In seinen Urteilen vom 26. Oktober 1971 - BVerwG I C 30.68 - (BVerwGE 39, 27) und - BVerwG I C 41.67 - hat der beschließende Senat ausgeführt, daß eine Bestrafung wegen Republikflucht eine asylbegründende politische Verfolgung sein könne.
  • BVerwG, 12.07.1983 - 9 B 10260.83

    Anforderungen an Grundsatzrüge und Divergenzrüge - Politische Verfolgung als …

    Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 41.67 - (NJW 1972, 406) und vom 27. März 1979 - BVerwG 1 C 61.77 - (InfAuslR 1979, 41).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67   

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https://dejure.org/1968,1467
BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67 (https://dejure.org/1968,1467)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.1968 - I C 41.67 (https://dejure.org/1968,1467)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 1968 - I C 41.67 (https://dejure.org/1968,1467)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge - Rückwirkende Erhöhung der Dienstbezüge - Vertrauensschutz gegen eine rückwirkende Berichtigung der Ruhensberechnung - Verschärfte Bereicherungshaftung wegen eines gesetzlichen Rückforderungsvorbehalts - ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Hiervon kann aber schon im Hinblick darauf, daß die Ruhensregelungen zwingenden Rechts sind und ihre Anwendung deshalb nicht dem Ermessen der Versorgungsuehörde anheimgegeben ist, nur in den Fällen die Rede sein, in denen die Versorgungsbehörde vor der Anwendung der Ruhensvorschrift dem Versorgungsberechtigten gegenüber durch einen ausdrücklichen Bescheid (sog. "Negativbescheid") die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift verneinte oder in denen sie die rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift ohne erkennbaren Grund nach Festsetzung der Bezüge so ungewöhnlich lange verzögerte, daß dieser Verzögerung der Aussagewert eines "Negativbescheides" beizumessen ist (BVerwGE 25, 291 [295]).

    Damit war über den Umfang, in welchem das Übergangsgehalt ruhte und mithin nicht zur Auszahlung kam, nichts gesagt; denn das Ruhen der Versorgungsbezüge stellt sich nicht als Verlust oder Teilverlust des Versorgungsanspruchs, sondern nur als Auszahlungshindernis dar (vgl. BVerwGE 25, 291 [293]).

    Sie stehen wegen des erörterten gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Dienstbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem gesetzlichen - anders als bei einem gewillkürten Einzelfall zeitlich nicht beschränkten (BVerwGE 13, 242 [251]) - Vorbehalt späterer rückwirkender Änderung, weil die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung des ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine nachträgliche rückwirkende Änderung des Einkommens des Versorgungsberechtigten aus seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge dessen gesetzlicher Erhöhung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - zugleich eine auf diesen Zeitraum rückwirkende Änderung früherer Ruhensberechnungen erforderlich macht, weil also solche Änderungen erkennbar unvermeidlich sind (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Verweisungen; ebenso BVerwGE 25, 291 ff.).

    Er trägt das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (…vgl. das wiederholt erwähnte Urteil - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Hinweisen; auch BVerwGE 25, 291 [294/295]).

    Angesichts dieses der Ruhensberechnung immanenten Vorbehalts (vgl. hierzu BVerwGE 25, 291 [295]) kommt es nicht - wie das Berufungsgericht anscheinend meint - darauf an, ob der Vorbehalt nachträglicher Überprüfung der Ruhensberechnung durch die Kenntlichmachung der Berechnungsmethode in das Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien "eingeführt" oder vereinbart worden ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres, also ohne daß es eines ausdrücklichen oder "konkreten" Vorbehalts bei der jeweiligen Versorgungsfestsetzung, Ruhensberechnung oder Auszahlungsanordnung bedarf, auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann und die deshalb unter einem ohne weiteres immanenten Vorbehalt geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17], BVerwGE 21, 119 [124], Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13] und BVerwGE 25, 291 [296/297]).

    Dies kommt aber nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, die den Einzelfall als Sonderfall treuwidrigen Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerwGE 25, 291 [297/298] mit Hinweis auf BVerwGE 24, 92 [102]).

    Solche besonderen Umstände liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand des dem Versorgungsberechtigten zu gewährenden Unterhalts aus öffentlichen Mitteln von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1; 25, 291 [294, 298]).

    Der Zeitablauf allein könnte die Rückforderung des ohne rechtlichen Grund gezahlten Teils des Übergangsgehalts zudem nur bei Vorliegen von solchen äußeren Umständen treuwidrig machen, welche die verzögerte Geltendmachung der Rückforderung anstößig erscheinen lassen könnten (BVerwGE 25, 291 [299]).

  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64

    Rückforderung von Dienstbezügen - Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides - …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Die Ruhensregelung des § 165 LBG 54 ist - wie alle gleichartigen beamtenrechtlichen Regelungen (z.B. § 127 des Deutschen Beamtengesetzes, § 158 des Bundesbeamtengesetzes, § 83 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 168 LBG 62) - von dem Grundgedanken getragen, daß der Beamte oder der aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsberechtigte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen - sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285] mit Hinweis auf BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103] und BGHZ 20, 15 [22]).

    Daß die Anwendung der Ruhensregelung des § 165 LBG 54 auch in Fällen rückwirkender Besoldungserhöhungen nicht gegen höherrangige Rechtsnormen, insbesondere solche des Verfassungsrechts (vgl. z.B. Art. 3, 14 oder 33 Abs. 5 GG), verstößt, hat der erkennende Senat bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - unter Bezugnahme auf die in BVerwGE 12, 102 abgedruckte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1961 und mit Hinweis darauf ausgeführt, daß der im öffentlichen Dienst wiederverwendete Versorgungsempfänger durch eine rückwirkende Korrektur der Ruhensberechnung - insgesamt gesehen - wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als vor der Besoldungserhöhung.

    Sie stehen wegen des erörterten gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Dienstbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem gesetzlichen - anders als bei einem gewillkürten Einzelfall zeitlich nicht beschränkten (BVerwGE 13, 242 [251]) - Vorbehalt späterer rückwirkender Änderung, weil die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung des ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine nachträgliche rückwirkende Änderung des Einkommens des Versorgungsberechtigten aus seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge dessen gesetzlicher Erhöhung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - zugleich eine auf diesen Zeitraum rückwirkende Änderung früherer Ruhensberechnungen erforderlich macht, weil also solche Änderungen erkennbar unvermeidlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Verweisungen; ebenso BVerwGE 25, 291 ff.).

    Er trägt das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. das wiederholt erwähnte Urteil - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Hinweisen; auch BVerwGE 25, 291 [294/295]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres, also ohne daß es eines ausdrücklichen oder "konkreten" Vorbehalts bei der jeweiligen Versorgungsfestsetzung, Ruhensberechnung oder Auszahlungsanordnung bedarf, auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann und die deshalb unter einem ohne weiteres immanenten Vorbehalt geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17], BVerwGE 21, 119 [124], Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13] und BVerwGE 25, 291 [296/297]).

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62

    Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit - Neuberechnung des …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Die Auffassung, daß der Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit begünstigender Verwaltungsakte sich grundsätzlich nicht auf Ruhensanordnungen erstreckt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt klargestellt worden (u.a. BVerwGE 21, 119 [122]).

    Sie stehen wegen des erörterten gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Dienstbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem gesetzlichen - anders als bei einem gewillkürten Einzelfall zeitlich nicht beschränkten (BVerwGE 13, 242 [251]) - Vorbehalt späterer rückwirkender Änderung, weil die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung des ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine nachträgliche rückwirkende Änderung des Einkommens des Versorgungsberechtigten aus seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge dessen gesetzlicher Erhöhung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - zugleich eine auf diesen Zeitraum rückwirkende Änderung früherer Ruhensberechnungen erforderlich macht, weil also solche Änderungen erkennbar unvermeidlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Verweisungen; ebenso BVerwGE 25, 291 ff.).

    Er trägt das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. das wiederholt erwähnte Urteil - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Hinweisen; auch BVerwGE 25, 291 [294/295]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres, also ohne daß es eines ausdrücklichen oder "konkreten" Vorbehalts bei der jeweiligen Versorgungsfestsetzung, Ruhensberechnung oder Auszahlungsanordnung bedarf, auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann und die deshalb unter einem ohne weiteres immanenten Vorbehalt geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17], BVerwGE 21, 119 [124], Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13] und BVerwGE 25, 291 [296/297]).

  • BVerwG, 19.12.1961 - II C 9.61

    Durchsetzbarkeit eines Widerspruchs bezüglich einer behördlichen …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Die in den Zahlungsanordnungen nicht enthaltene Ermessensentscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 des Beamtengesetzes für das land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG 54 - und vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) - LBG 62 - sei durch Bewilligung einer Einbehaltung der Überzahlung in monatlichen Raten von je 100 DM in der Auszahlungsanordnung vom 17. August 1961 zulässigerweise nachgeholt worden (Hinweis auf BVerwGE 13, 248 [253]).

    Die Revision weist ferner zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1961 - BVerwG II C 9.61 - (BVerwGE 13, 248) hin.

    Die durch § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG 54 und 62 gebotene Ermessensentscheidung darüber, ob von der Rückforderung der Überzahlung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen ist, hat der Beklagte in den Auszahlungsanordnungen vom 8. Februar 1961 und vom 17. August 1961 durch die Gewährung der Erstattungsmöglichkeit in monatlichen Teilbeträgen von 100 DM rechtsfehlerfrei getroffen (BVerwGE 13, 248 [253]).

  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Die Ruhensregelung des § 165 LBG 54 ist - wie alle gleichartigen beamtenrechtlichen Regelungen (z.B. § 127 des Deutschen Beamtengesetzes, § 158 des Bundesbeamtengesetzes, § 83 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 168 LBG 62) - von dem Grundgedanken getragen, daß der Beamte oder der aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsberechtigte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen - sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285] mit Hinweis auf BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103] und BGHZ 20, 15 [22]).

    Daß die Anwendung der Ruhensregelung des § 165 LBG 54 auch in Fällen rückwirkender Besoldungserhöhungen nicht gegen höherrangige Rechtsnormen, insbesondere solche des Verfassungsrechts (vgl. z.B. Art. 3, 14 oder 33 Abs. 5 GG), verstößt, hat der erkennende Senat bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - unter Bezugnahme auf die in BVerwGE 12, 102 abgedruckte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1961 und mit Hinweis darauf ausgeführt, daß der im öffentlichen Dienst wiederverwendete Versorgungsempfänger durch eine rückwirkende Korrektur der Ruhensberechnung - insgesamt gesehen - wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als vor der Besoldungserhöhung.

    Solche besonderen Umstände liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand des dem Versorgungsberechtigten zu gewährenden Unterhalts aus öffentlichen Mitteln von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1; 25, 291 [294, 298]).

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Der damit zusammenhängende Hinweis der Revision auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht übersieht schließlich, daß aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (BVerwGE 24, 92 [96] mit weiteren Nachweisen), und daß deshalb die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht keine Generalklausel des Beamtenrechts darstellt, kraft deren einem Beamten oder Versorgungsberechtigten trotz Fehlens spezieller gesetzlicher Grundlagen etwa aus Billigkeitserwägungen Leistungen gewährt oder belassen werden könnten.

    Dies kommt aber nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, die den Einzelfall als Sonderfall treuwidrigen Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerwGE 25, 291 [297/298] mit Hinweis auf BVerwGE 24, 92 [102]).

  • BVerwG, 11.11.1959 - VI C 339.56
    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Die Ruhensregelung des § 165 LBG 54 ist - wie alle gleichartigen beamtenrechtlichen Regelungen (z.B. § 127 des Deutschen Beamtengesetzes, § 158 des Bundesbeamtengesetzes, § 83 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 168 LBG 62) - von dem Grundgedanken getragen, daß der Beamte oder der aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsberechtigte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen - sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285] mit Hinweis auf BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103] und BGHZ 20, 15 [22]).

    Solche besonderen Umstände liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand des dem Versorgungsberechtigten zu gewährenden Unterhalts aus öffentlichen Mitteln von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1; 25, 291 [294, 298]).

  • BVerwG, 22.07.1965 - II C 22.64
    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Solche besonderen Umstände liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand des dem Versorgungsberechtigten zu gewährenden Unterhalts aus öffentlichen Mitteln von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1; 25, 291 [294, 298]).
  • BVerwG, 15.12.1961 - VII P 3.61
    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Sie stehen wegen des erörterten gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Dienstbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem gesetzlichen - anders als bei einem gewillkürten Einzelfall zeitlich nicht beschränkten (BVerwGE 13, 242 [251]) - Vorbehalt späterer rückwirkender Änderung, weil die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung des ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine nachträgliche rückwirkende Änderung des Einkommens des Versorgungsberechtigten aus seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge dessen gesetzlicher Erhöhung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - zugleich eine auf diesen Zeitraum rückwirkende Änderung früherer Ruhensberechnungen erforderlich macht, weil also solche Änderungen erkennbar unvermeidlich sind (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Verweisungen; ebenso BVerwGE 25, 291 ff.).
  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 190.62

    Wegfall der Bereicherung - Gutgläubiger Verbrauch von den Überzahlungen an einen …

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67
    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres, also ohne daß es eines ausdrücklichen oder "konkreten" Vorbehalts bei der jeweiligen Versorgungsfestsetzung, Ruhensberechnung oder Auszahlungsanordnung bedarf, auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann und die deshalb unter einem ohne weiteres immanenten Vorbehalt geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17], BVerwGE 21, 119 [124], Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13] und BVerwGE 25, 291 [296/297]).
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von …

  • BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54

    Ruhegehalt und Nebeneinkommen

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