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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24, 1 C 5.24 (1 C 30.21)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,5877
BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24, 1 C 5.24 (1 C 30.21) (https://dejure.org/2025,5877)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2025 - 1 C 5.24, 1 C 5.24 (1 C 30.21) (https://dejure.org/2025,5877)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 2025 - 1 C 5.24, 1 C 5.24 (1 C 30.21) (https://dejure.org/2025,5877)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vom Sohn abgeleitete Flüchtlingseigenschaft - und die Entscheidung eines anderen EU-Mitgliedsstaat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.06.2024 - C-753/22

    Anerkennung als Flüchtling: Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die in …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24
    Rn. 6 Mit Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 [ECLI:EU:C:2024:524], QY/Bundesrepublik Deutschland - hat der EuGH für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, wenn sie von der durch die letztere Bestimmung eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre, im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes, das gemäß den Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU geführt wird, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Antrags vornehmen muss.

    Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 56).

    Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anerkennung sämtlicher mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Rechte in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig zu machen, dass ihre zuständigen Behörden eine neue Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 69).

    Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 78).

  • BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21

    EuGH soll Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24
    Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das mit Beschluss des Senats vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 - vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

    Diese Vorschrift ist in den Fällen anderweitiger Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Europäischen Union unangewendet zu lassen, in denen der betreffende Ausländer wegen einer nach Art. 4 GRC drohenden ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht durch Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU auf den (formal gewährten) Schutz des anderen Mitgliedstaates verwiesen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 - juris Rn. 10 f. m. w. N.).

    Eine weitergehende Bindung des Bundesamtes lässt sich nationalrechtlich auch nicht aus § 3 Abs. 3 AsylG oder aus verfassungsrechtlichen Vorgaben herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 - juris Rn. 12 ff.).

  • BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 6.24

    Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24
    Sie sind die Eltern des Klägers des Parallelverfahrens 1 C 6.24 (1 C 29.21 ), der ebenfalls syrischer Staatsangehöriger ist.

    Denn weder hinsichtlich der Kläger noch hinsichtlich ihres Sohnes sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Verantwortungsübergangs vom Verwaltungsgericht festgestellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2024 - 14 A 3506/19

    Familienflüchtlingsschutz nur bei nationaler Flüchtlingsanerkennung des …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24
    Dies spricht dafür, dass auch der Begriff der international Schutzberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG nur diejenigen Ausländer erfasst, denen die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat (so OVG Münster, Urteil vom 10. September 2024 - 14 A 3506/19.A - juris Rn. 85).

    Rn. 21 f) Ob einer danach grundsätzlich erforderlichen Statusentscheidung der Bundesrepublik Deutschland der Fall gleichzustellen ist, in dem die Verantwortung für einen im Ausland anerkannten Flüchtling nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 11 ihres Anhangs oder nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist (verneinend OVG Münster, Urteil vom 10. September 2024 - 14 A 3506/19.A - juris Rn. 88 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23

    Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24
    Damit beruht die Annahme, die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügt den revisionsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die richterliche Überzeugungsbildung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 15.04.2019 - 1 C 46.18

    Aktenlage; Anhörung; Antragsrücknahme; Belehrung; Berufung; Fernbleiben; …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24
    Zwar kann die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien in besonderen Fallkonstellationen eine Ausnahme von der genannten Verpflichtung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 - 1 C 46.18 - Buchholz 402.251 § 33 AsylG Nr. 1 Rn. 20).
  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 22.21

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24
    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der notwendigen Berücksichtigung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - BVerwGE 177, 289 Rn. 42).
  • BVerwG, 17.11.2020 - 1 C 8.19

    Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24
    Zur Erreichung dieses Zieles beschritt der Gesetzgeber indessen nicht den Weg einer rein aufenthalts- und sozialrechtlichen Umsetzung; stattdessen entschied er sich nicht zuletzt im Interesse einer Verfahrensvereinfachung für eine unionsrechtlich überschießende asylrechtliche Umsetzung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU und privilegierte sie, indem er sie dem Stammberechtigten ohne individuelle Prüfung einer Verfolgungssituation im Status folgen lässt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 - 1 C 8.19 - BVerwGE 170, 326 Rn. 26).
  • EuGH, 18.06.2024 - C-352/22

    Die Anerkennung als Flüchtling in einem Mitgliedstaat steht der Auslieferung des …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24
    Anderes folgt nicht aus einem ebenfalls am 18. Juni 2024 ergangenen Urteil des EUGH (C-352/22 [ECLI:EU:C:2024:521], Generalstaatsanwaltschaft Hamm), das allein das Auslieferungsrecht zum Gegenstand hat.
  • BVerwG, 15.11.2023 - 1 C 7.22

    Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst im …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 5.24
    An dieser auf der gesetzlichen Vermutung einer Verfolgung basierenden Konzeption des Familienasyls hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 26 Asyl(Vf)G und bei den der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU dienenden Erweiterungen auf international Schutzberechtigte und Einbeziehung weiterer Familienangehöriger im Grundsatz festgehalten (BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 - 1 C 7.22 - BVerwGE 181, 49 Rn. 15 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.12.2022 - 1 C 29.21
  • VGH Bayern, 07.10.2021 - 23 ZB 19.33422

    Asylantrag, Abschiebung, Italien, Asylverfahren, Bescheid, Asyl, Einreise, …

  • BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 6.24

    Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen …

    Er ist der Sohn der Kläger des Parallelverfahrens 1 C 5.24 (1 C 30.21 ), die ebenfalls syrische Staatsangehörige sind.

    Denn auch hinsichtlich der Eltern des Klägers sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Verantwortungsübergangs vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 5.24 -).

  • VG Düsseldorf, 26.11.2025 - 16 K 3821/22
    Rn. 30 vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 -, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 5.24 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 -, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2025 - 16 K 4607/22.A -, juris Rn. 31.

    Rn. 124 vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 -, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 5.24 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 -, juris Rn. 10 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2026 - 23 A 161/26

    Ablehnung des Antrags auf PKH-Bewilligung für Antrag auf Zulassung der Berufung; …

    Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht auch nicht mit dem von den Klägern in ihrer Zulassungsschrift herangezogenen Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 5.24 -, juris, sondern erst mit den vorgenannten Urteilen vom 19. Februar 2026 sowohl für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat entschieden.
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