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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,689
BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88 (https://dejure.org/1991,689)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.1991 - 1 C 55.88 (https://dejure.org/1991,689)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 1991 - 1 C 55.88 (https://dejure.org/1991,689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Handwerk Straßenbau - Beiladung Handwerkskammer - Rechtsmitteleinlegung - Erlaß einer Untersagungsverfügung - Aufhebung der Verfügung durch das VG - Unerlaubte Handwerksausübung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 472
  • DVBl 1992, 301
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88

    Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können nämlich die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 ; 87, 191 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 217 ; 67, 273 ; 87, 191 ) liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen.

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88
    Das setzt freilich voraus, daß die Beigeladene, die als Beteiligte des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) berechtigt ist, das Rechtsmittel der Berufung selbständig einzulegen (§§ 66, 124 Abs. 1 VwGO), durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist (vgl. dazu z.B. Urteile vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 29 S. 63; vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - Buchholz 11 Art. 87 d GG Nr. 3 S. 1 f.).
  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur …

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88
    Das setzt freilich voraus, daß die Beigeladene, die als Beteiligte des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) berechtigt ist, das Rechtsmittel der Berufung selbständig einzulegen (§§ 66, 124 Abs. 1 VwGO), durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist (vgl. dazu z.B. Urteile vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 29 S. 63; vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - Buchholz 11 Art. 87 d GG Nr. 3 S. 1 f.).
  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk, …

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 217 ; 67, 273 ; 87, 191 ) liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen.
  • BVerwG, 05.11.1968 - I C 29.67

    Lärmbelästigung durch eine Kegelbahn in einer Gaststätte - Verbot eines …

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88
    Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit verlangt, daß insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, daß er sein Verhalten danach richten kann (vgl. BVerwGE 31, 15 ).
  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81

    Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 217 ; 67, 273 ; 87, 191 ) liegen wesentliche Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen.
  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65

    Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes …

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können nämlich die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden; denn sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 ; 87, 191 ).
  • BVerwG, 22.09.1970 - I C 57.69

    Verbot der selbstständigen Ausübung des Tischlerhandwerks - Untersagungsverfügung …

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 55.88
    Der Entscheidungssatz der angefochtenen Verfügung in Verbindung mit dem Inhalt des Widerspruchsbescheides ergibt, daß der Klägerin nicht in unzulässiger Weise die Ausübung eines Handwerks schlechthin, sondern ein bestimmter Betrieb untersagt wird (vgl. Urteil vom 22. September 1979 - BVerwG 1 C 57.69 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 1 S. 2).
  • BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91

    Handwerk - Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers

    Dies ist der Fall, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen, während Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen (BVerwGE 87, 191 ; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22 S. 12).

    Von dem in der genannten Verordnung niedergelegten Erkenntnisstand ist als der derzeit gültigen Beschreibung des Straßenbauer-Handwerks auszugehen (vgl. Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 10).

    Daß auch das Anlegen von Parkplätzen in das Arbeitsgebiet des Straßenbauer-Handwerks gehört, ergibt sich aus (§ 1 Abs. 2 Nr. 30 StrbauMstrV; vgl. auch Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 11).

    Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2 kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Flächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (vgl. Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 11).

    Sie erfordern eine Vielzahl von Kenntnissen und Fertigkeiten aus dem Kernbereich dieses Handwerks und können daher nicht als lediglich untergeordnet angesehen werden (vgl. Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 11 f.).

    Außerhalb solcher Anlagen ist dagegen ein auf dem Gebiet des Garten- und Landschaftsbaus tätiger und nicht mit dem Straßenbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 8) nicht zu wesentlichen Tätigkeiten des Straßenbauer-Handwerks befugt.

    Diese Vereinbarung kann zwar mangels Rechtssatzqualität nicht zur Auslegung von Rechtsnormen herangezogen werden (vgl. Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 12).

    Zu den ersteren gehören Garten-, Park-, Grün- und Friedhofsanlagen (vgl. auch Urteil vom 3. September 1991, a.a.O. S. 9 f.;… OVG Münster, a.a.O. S. 296).

  • OLG Koblenz, 02.06.2026 - 9 U 1015/25

    Erfolglose Berufung der Betreiberin eines stehenden Gewerbes gegen gemeinnützige …

    Rn. 55 Für die Frage, was als wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO qualifiziert werden kann, ist entscheidend, was den Kernbereich des betreffenden Handwerks darstellt, ihm sein Gepräge gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 55/88 -, juris, Rdnr. 20;… Hönig/Knörr/Thiel-Thiel, HwO, 5. Aufl. 2017, § 1, Rdnr. 51, m.w.N.).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 50.12

    Feststellungsantrag; Rechtsschutzziel; Maler- und Lackiererhandwerk; …

    Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des entsprechenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist (Urteile vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22 und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 C 27.89 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23).
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