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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 15.07.2021 - 1 EO 843/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,49687
OVG Thüringen, 15.07.2021 - 1 EO 843/20 (https://dejure.org/2021,49687)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 15.07.2021 - 1 EO 843/20 (https://dejure.org/2021,49687)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - 1 EO 843/20 (https://dejure.org/2021,49687)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 GG, § 906 BGB, § 1004 BGB
    Beeinträchtigung durch einen zum Nachbargrundstück offenen Fahrgastunterstand an einer Straßenbahnhaltestelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 25.07.2011 - 9 A 125/11

    Verantwortlichkeit für Auswirkungen der missbräuchlichen Nutzung eines …

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2021 - 1 EO 843/20
    Missbräuchen ist grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (wie OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2009 - 10 E 289/09 - und HessVGH, Urt. v. 25.07.2011 - 9 A 125/11 -).

    Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (OVG NRW, Beschl. v. 18. Mai 2009 - 10 E 289/09 - und HessVGH, Urt. v. 25. Juli 2011 - 9 A 125/11 - jeweils zit. nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2009 - 10 E 289/09

    Bolzplätze - krank machender Lärm?

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2021 - 1 EO 843/20
    Missbräuchen ist grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (wie OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2009 - 10 E 289/09 - und HessVGH, Urt. v. 25.07.2011 - 9 A 125/11 -).

    Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (OVG NRW, Beschl. v. 18. Mai 2009 - 10 E 289/09 - und HessVGH, Urt. v. 25. Juli 2011 - 9 A 125/11 - jeweils zit. nach juris).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2021 - 1 EO 843/20
    Es ist zwar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Lärmbeeinträchtigungen - zum Beispiel durch Straßenverkehr - einen Eingriff in das Grundeigentum darstellen können (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 - BVerwGE 56, 110 = juris, dort Rn. 30 ff.).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung …

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2021 - 1 EO 843/20
    Es ist zwar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Lärmbeeinträchtigungen - zum Beispiel durch Straßenverkehr - einen Eingriff in das Grundeigentum darstellen können (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 - BVerwGE 56, 110 = juris, dort Rn. 30 ff.).
  • VGH Bayern, 27.05.2021 - 8 CE 21.1289

    Verlegung einer Bushaltestelle - zweite Grundstückszufahrt

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2021 - 1 EO 843/20
    Grundlage eines solchen Anspruchs könnten in entsprechender Anwendung die §§ 1004, 906 BGB sowie grundrechtliche Abwehransprüche etwa aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27. Mai 2021 - 8 CE 21.1289 - zit. n. juris, dort Rn. 10).
  • OVG Thüringen, 20.12.2024 - 5 EO 211/24

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planung und Bau einer Busumsteigehaltestelle

    Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (st. Rspr., vgl. nur: Thüringer OVG, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 1 EO 843/20 - juris Rn. 22 - 25).

    Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt einen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Betroffenen durch hoheitliches Handeln voraus (Thüringer OVG, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 1 EO 843/20 - juris Rn. 26 ; BVerwG…, Beschluss vom 29. April 1985 - 1 B 149.84 - juris Rn. 9;… Urteil vom 22.Oktober 2014 - 6 C 7.13 - juris Rn. 20).

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