Rechtsprechung
| VG Münster, 04.10.2010 - 1 L 481/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Tiere (hier: Pony) dürfen nicht tätowiert werden; §§ 1 S. 2, 6 Abs. 1 S. 1, 16 a S. 1 TierSchG
- beck.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Strafrecht - Tierschutz - Pferd; Pony
- lawblog.de (Kurzinformation)
Pony bleibt untätowiert
- lto.de (Kurzinformation)
Skurriles - Keine Rolling-Stones-Tattoos für Pferde
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Pony ohne Rolling-Stones-Zunge
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Tierhalter will Pony tätowieren um Reklame für seinen "Tattooservice für Tiere" zu machen
- juraexamen.info (Kurzinformation)
Tätowieren von Tieren
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Tätowierung eines Ponys mit "Rolling-Stones-Zunge" verstößt gegen Tierschutzrecht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Tätowieren von Tieren verboten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Tätowierung eines Ponys mit "Rolling-Stones-Zunge" verstößt gegen Tierschutzrecht - "Individuelle Verschönerung" ist kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzes für Pony-Tätowierung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Untersagung des Tätowierens eines Schimmelponys mit der "Rolling-Stones-Zunge"
Verfahrensgang
- VG Münster, 04.10.2010 - 1 L 481/10
- VG Münster, 10.05.2011 - 1 K 1823/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2012 - 20 A 1240/11
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2012 - 20 A 1240/11
Ordnungsverfügung zur Untersagung des Tätowierens von Tieren ist rechtmäßig
Rn. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte VG Münster 1 L 481/10 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. - VG Münster, 10.05.2011 - 1 K 1823/10
Die Tätowierung eines Tieres zu einem anderen als dem in § 5 Abs. 3 Nr. 7 …
Rn. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 1 L 481/10 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.Dies hat das erkennende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 1 L 481/10 - festgestellt, an dem der Berichterstatter nach - nicht nur summarischer - Überprüfung festhält und auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird.
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