Tierschutzgesetz
Vierter Abschnitt - Eingriffe an Tieren (§§ 5 - 6a) |
(1) 1Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. 2Das Verbot gilt nicht, wenn
1. | der Eingriff im Einzelfall | ||
a) | nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder | ||
b) | bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen, | ||
1a. | eine nach artenschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Kennzeichnung vorgenommen wird, | ||
1b. | eine Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand vorgenommen wird, | ||
2. | ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt, | ||
2a. | unter acht Tage alte männliche Schweine kastriert werden, | ||
3. | ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist, | ||
4. | das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen, | ||
5. | zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird. |
3Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; im Falle eines Eingriffs nach Satz 2 Nummer 2a gilt dies auch, sofern ein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. 4Eingriffe nach
1. | Satz 2 Nummer 1a, 1b, 2 und 3, | |
2. | Nummer 2a, die nicht durch einen Tierarzt vorzunehmen sind, sowie | |
3. | Absatz 3 |
dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. 5Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden.
(1a) 1Für die Eingriffe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gelten
1. | § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4, § 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und § 9 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 1, sowie | ||
2. | Vorschriften in Rechtsverordnungen, die auf Grund des | ||
a) | § 7 Absatz 3 oder | ||
b) | § 9 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, | ||
erlassen worden sind, soweit dies in einer Rechtsverordnung, die das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, vorgesehen ist, |
entsprechend. 2Derjenige, der einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durchführen will, hat den Eingriff spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. 4Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. 5In der Anzeige sind anzugeben:
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
erlauben. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, daß der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. 3Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, daß der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerläßlich ist.
(6) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2a abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung von bestimmten anderen Personen vorgenommen werden darf, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Anforderungen zu regeln, unter denen diese Personen die Betäubung vornehmen dürfen; dabei können insbesondere
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren vom 18.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.06.2021 | Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren | 18.06.2021 | |
05.08.2014 | Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes | 28.07.2014 | |
13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 | |
28.12.2006 | Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes | 21.12.2006 | |
25.04.2006 | Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften | 19.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 6 TierSchG
37 Entscheidungen zu § 6 TierSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 - 6 S 3018/19
- VG Stuttgart, 29.09.2021 - 15 K 4096/19
Tierschutzrechtliche Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Lebendfang und Töten von ...
- VG Münster, 04.10.2010 - 1 L 481/10
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Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2012 - 20 A 1240/11
Ordnungsverfügung zur Untersagung des Tätowierens von Tieren ist rechtmäßig
- VG Münster, 10.05.2011 - 1 K 1823/10
Die Tätowierung eines Tieres zu einem anderen als dem in § 5 Abs. 3 Nr. 7 ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2012 - 20 A 1240/11
- OVG Niedersachsen, 17.03.2015 - 11 LA 131/14
Humanmediziner; Tierarztvorbehalt; Tierschutz
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2015 - 13 A 1445/14
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Feststellungsklage - Klagebefugnis eines Katzenschutzvereins - Schutz der ...
§ 6 TierSchG in Nachschlagewerken
- § 6 TierSchG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Brandzeichen
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