Tierschutzgesetz
Fünfter Abschnitt - Tierversuche (§§ 7 - 9a) |
(1) 1Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
2Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach Satz 1 Nummer 7 dürfen nur durchgeführt werden
(2) Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von Tierversuchen sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen. | |
2. | 1Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. 2Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Erreichung des mit dem Tierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht anerkannt ist, zur Verfügung steht. | |
3. | Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. | |
4. | Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden. | |
5. | Versuche an Tieren, deren artspezifische Fähigkeit, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, stärker entwickelt ist, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Tiere, deren derartige Fähigkeit weniger stark entwickelt ist, für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. |
(3) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.
(4) 1Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um
(5) Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. | Vorschriften dieses Gesetzes oder | |
2. | auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen zur Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen |
auf Versuche an Tieren in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf zu erstrecken, soweit dies zum Schutz dieser Tiere auf Grund ihrer Fähigkeit, Schmerzen oder Leiden zu empfinden oder Schäden zu erleiden, und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren vom 18.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.06.2021 | Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren | 18.06.2021 | |
13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 | |
15.12.2010 | Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon | 09.12.2010 |
Rechtsprechung zu § 7a TierSchG
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Tierversuch an Makaken - ethische Vertretbarkeit; Tierversuch an Makaken
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Tierversuchsantrag - Alternativmethoden; Nutzen; Prüfungsbefugnis; ...
- VG Köln, 22.08.2018 - 21 K 11572/17
Keine Standard-Tierversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken
- VG Münster, 17.08.2016 - 1 K 81/14
Rechtswidrige Untersagung der Tötung männlicher und nicht zur Schlachtung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2016 - 20 A 530/15
Töten von Eintagsküken ist mit dem Tierschutzgesetz vereinbar
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2016 - 20 A 488/15
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2016 - 20 A 488/15
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