Tierschutzgesetz
Fünfter Abschnitt - Tierversuche (§§ 7 - 9a) |
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Art und den Umfang der nach § 7 Absatz 1 Satz 4 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen, die Tierversuche planen oder durchführen, insbesondere der biologischen, tiermedizinischen, rechtlichen und ethischen Kenntnisse und der Fähigkeiten im Hinblick auf die Durchführung von Tierversuchen, zu erlassen sowie Anforderungen an den Nachweis und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten festzulegen; in der Rechtsverordnung kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Versuche
1. | an Primaten, | |
2. | an Tieren bestimmter Herkunft, | |
3. | die besonders belastend sind, |
zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von einer Genehmigung oder der Erfüllung weiterer, über § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 hinausgehender Anforderungen abhängig zu machen.
(4) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an
festzulegen. 2Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Behandlung eines in einem Tierversuch verwendeten Tieres nach Abschluss des Tierversuchs zu regeln und dabei
(5) 1Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Art und den Umfang der Aufzeichnungen nach Satz 1 zu regeln; es kann dabei vorschreiben, dass die Aufzeichnungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(6) 1Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter haben die Einhaltung
1. | der Vorschriften | ||
a) | des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3, des § 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und des § 9 Absatz 5 Satz 1 sowie | ||
b) | des § 7 Absatz 1 Satz 4 und | ||
2. | der Vorschriften der auf Grund der Absätze 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen |
sicherzustellen. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu der Verpflichtung nach Satz 1 zu regeln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren vom 18.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.06.2021 | Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren | 18.06.2021 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
05.08.2014 | Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes | 28.07.2014 | |
13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 9 TierSchG
14 Entscheidungen zu § 9 TierSchG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.08.2015 - 1 StR 624/14
Urteil wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen rechtskräftig
- OVG Hamburg, 07.09.2007 - 1 Bs 128/07
Erteilung einer Importgenehmigung für aus der Natur entnommene Tiere; TierSchG § ...
- BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 7.04
Tierschutz; landwirtschaftliche Nutztiere; Pelztiere; Nerze; Erlaubnispflicht; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 4 LB 20/03
Erforderlichkeit einer tierschutzrechtlichen Genehmigung zum gewerbsmäßigen ...
- VG Schleswig, 24.02.2003 - 1 A 81/01
- OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 4 LB 20/03
- VG Gießen, 24.08.1995 - 7 E 1982/94
Zur Lehrfreiheit von Hochschullehrern - hier: Untersagung von Tierversuchen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2004 - 20 B 180/04
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2004 - 20 B 180/04
Beschwerde der Stadt Münster im Fall Covance erfolglos
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2004 - 20 B 180/04
- BGH, 27.04.1954 - 5 StR 86/54
Rechtsmittel
- VG Minden, 28.11.2002 - 2 K 2695/01
Nerzfarmbetreiberin benötigt keine gesonderte tierschutzrechtliche Erlaubnis