Tierschutzgesetz
Fünfter Abschnitt - Tierversuche (§§ 7 - 9a) |
(1) 1Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn es sich bei dem Versuchsvorhaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 um ein Vorhaben handelt,
1. | das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, deren Durchführung ausdrücklich | ||
a) | durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, | ||
b) | in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist oder | ||
c) | auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union behördlich oder gerichtlich angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für eine behördliche Entscheidung gefordert wird, | ||
2. | das ausschließlich Tierversuche zum Gegenstand hat, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und | ||
a) | der Erkennung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren oder | ||
b) | der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen | ||
dienen, oder | |||
3. | das ausschließlich Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 zum Gegenstand hat, die nach bereits erprobten Verfahren | ||
a) | zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen oder | ||
b) | zu diagnostischen Zwecken | ||
vorgenommen werden. |
2Die Genehmigung in den Fällen des Satzes 1 gilt als erteilt, wenn
1. | die durch die zuständige Behörde durchgeführte Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a vorliegen, | |
2. | die zuständige Behörde eine Festlegung über die Durchführung der rückblickenden Bewertung nach einer auf Grund des § 8 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung getroffen hat, | |
3. | die zuständige Behörde nicht innerhalb der in einer auf Grund des § 8 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Frist abschließend über den Genehmigungsantrag entschieden hat und | |
4. | die zuständige Behörde dem Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 und die Festlegung nach Nummer 2 mitgeteilt hat. |
3Führt der Antragsteller auf der Grundlage der Genehmigung nach Satz 2 ein Versuchsvorhaben durch, hat er hinsichtlich der weiteren über Satz 2 Nummer 1 hinausgehenden Anforderungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Versuchsvorhaben,
1. | in denen Primaten verwendet werden oder | |
2. | die Tierversuche zum Gegenstand haben, die nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als "schwer" einzustufen sind. |
(3) Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Zehnfußkrebse verwendet werden, durchführen will, hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Versuche an anderen wirbellosen Tieren als Kopffüßern und Zehnfußkrebsen der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, soweit diese Tiere über eine den Wirbeltieren entsprechende artspezifische Fähigkeit verfügen, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, und es zu ihrem Schutz erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren vom 18.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.06.2021 | Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren | 18.06.2021 | |
13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 8a TierSchG
12 Entscheidungen zu § 8a TierSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 - 10 S 125/22
Informationsfreiheit: Reichweite der Bereichsausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 17.11.2021 - 8 K 5171/19
Kein Anspruch auf Zugang zu Informationen, ob und in welchem Umfang bei der Aus-, ...
- VG Sigmaringen, 17.11.2021 - 8 K 5171/19
- VG Köln, 22.08.2018 - 21 K 11572/17
Keine Standard-Tierversuche an Mäusen zu Ausbildungszwecken
- VG Bremen, 03.02.2022 - 5 V 2285/21
Tierversuchsantrag - Alternativmethoden; Nutzen; Prüfungsbefugnis; ...
- VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20
Eilantrag gegen den Widerruf von tierschutzrechtlichen Erlaubnissen
- OLG Hamburg, 21.11.2002 - 3 U 82/01
Zur Frage des unlauteren Verhaltens (§ 1 UWG ) durch Vertreiben von Testmitteln, ...
- VG Gießen, 24.08.1995 - 7 E 1982/94
Zur Lehrfreiheit von Hochschullehrern - hier: Untersagung von Tierversuchen
- VGH Hessen, 29.12.1993 - 11 TH 2796/93
Ethischer Tierschutz - Tötung von Tieren im Rahmen von Lehrveranstaltungen; ...
- BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung ...
- VG Köln, 31.07.2013 - 13 L 844/13
Querverweise
Auf § 8a TierSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16a
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 18
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 21