Tierschutzgesetz
Sechster Abschnitt - Tierschutzbeauftragte (§ 10) |
(1) 1Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer,
1. | die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder | |
2. | deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, |
gehalten oder verwendet werden, müssen über Tierschutzbeauftragte sowie, soweit dies in einer Rechtsverordnung, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, bestimmt ist, weitere Personen verfügen, die verpflichtet sind, in besonderem Maße auf den Schutz der Tiere zu achten. 2Satz 1 gilt auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden. 3Einrichtungen und Betriebe,
1. | in denen Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder | |
2. | in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorgenommen werden, |
müssen ebenfalls über Tierschutzbeauftragte nach Satz 1 verfügen.
(2) 1Die Tierschutzbeauftragten und die weiteren Personen nehmen ihre Aufgaben insbesondere durch Beratung der Einrichtung oder des Betriebes, für die oder für den sie tätig sind, und der dort beschäftigten Personen sowie durch die Abgabe von Stellungnahmen wahr. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Tierschutzbeauftragten und weiteren Personen zu regeln und dabei Vorschriften über
zu erlassen. 3Dabei kann das Bundesministerium
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren vom 18.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.06.2021 | Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren | 18.06.2021 | |
13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 10 TierSchG
15 Entscheidungen zu § 10 TierSchG in unserer Datenbank:
- VG Bremen, 03.02.2022 - 5 V 2285/21
Tierversuchsantrag - Alternativmethoden; Nutzen; Prüfungsbefugnis; ...
- VGH Hessen, 29.12.1993 - 11 TH 2796/93
Ethischer Tierschutz - Tötung von Tieren im Rahmen von Lehrveranstaltungen; ...
- BVerwG, 18.06.1997 - 6 C 5.96
Gewissenskonflikt bei Biologiepraktika mit eigens getöteten Tieren
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.03.2000 - 1 BvR 1834/97
Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit Tierversuchen
- BVerfG, 20.03.2000 - 1 BvR 1834/97
- VG Gießen, 24.08.1995 - 7 E 1982/94
Zur Lehrfreiheit von Hochschullehrern - hier: Untersagung von Tierversuchen
- VG Köln, 31.07.2013 - 13 L 844/13
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.1997 - 2 A 13091/95
Biologie; Berufs- und Gewissensfreiheit; Leistungsnachweis; Zoologisches ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.03.2000 - 1 BvR 172/98
Ausgleich widerstreitender Grundrechtspositionen - von Gewissensfreiheit und ...
- BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 45.97
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - ...
- BVerfG, 20.03.2000 - 1 BvR 172/98
Querverweise
Auf § 10 TierSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
- § 11a
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 18
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 21