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Rechtsprechung
   BSG, 15.10.1987 - 1 RA 37/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,13716
BSG, 15.10.1987 - 1 RA 37/85 (https://dejure.org/1987,13716)
BSG, Entscheidung vom 15.10.1987 - 1 RA 37/85 (https://dejure.org/1987,13716)
BSG, Entscheidung vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 37/85 (https://dejure.org/1987,13716)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bescheid - Aufhebung - Rücknahme - Witwenrente - Kürzung - Geschiedene Ehefrau - Ermessen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (6)

  • BSG, 14.11.1985 - 7 RAr 123/84

    Verstoß gegen Verfassungsrecht - Änderung von § 134 AFG - Laufende Leistungsfälle

    Auszug aus BSG, 15.10.1987 - 1 RA 37/85
    Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB X) unterliegt, wenn der Versicherungsträger eine Ermessensentscheidung nicht getroffen oder die für diese Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte nicht in der Begründung des Rücknahmebescheides mitgeteilt hat, allein deswegen der Aufhebung (…Anschluß an BSG vom 12.9.84 - 4 RJ 79/83 = BSGE 57, 138 = SozR 1300 § 50 Nr. 6;… BSG vom 13.12.84 - 9a RV 40/83 = BSGE 57, 274 = SozR 1300 § 48 Nr. 11; BSG vom 14.11.85 - 7 RAr 123/84 = BSGE 59, 157 = SozR 1300 § 45 Nr. 19;… BSG vom 16.1.86 = 4b/9a RV 9/85 = SozR 1300 § 44 Nr. 22).
  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85

    Kürzung der Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 15.10.1987 - 1 RA 37/85
    Die Zulässigkeit der Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung einer ungekürzten Witwenrente wegen des nachträglichen Hinzutritts einer weiteren Berechtigten richtet sich allein nach § 45 Abs. 4 S 2 AVG (= § 1268 Abs. 4 S 2 RVO) und nicht nach § 48 Abs. 1 S 1 SGB X (Bestätigung von BSG vom 22.4.86 - 1 RA 21/85 = SozR 2200 § 1268 Nr. 29).
  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 40/83

    Feststellung einer Sozialleistung - Antragstellung - Rechtswidriger …

    Auszug aus BSG, 15.10.1987 - 1 RA 37/85
    Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB X) unterliegt, wenn der Versicherungsträger eine Ermessensentscheidung nicht getroffen oder die für diese Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte nicht in der Begründung des Rücknahmebescheides mitgeteilt hat, allein deswegen der Aufhebung (…Anschluß an BSG vom 12.9.84 - 4 RJ 79/83 = BSGE 57, 138 = SozR 1300 § 50 Nr. 6; BSG vom 13.12.84 - 9a RV 40/83 = BSGE 57, 274 = SozR 1300 § 48 Nr. 11;… BSG vom 14.11.85 - 7 RAr 123/84 = BSGE 59, 157 = SozR 1300 § 45 Nr. 19;… BSG vom 16.1.86 = 4b/9a RV 9/85 = SozR 1300 § 44 Nr. 22).
  • BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83

    Beitragserstattung - Vertrauensschutz - Rückzahlung - Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BSG, 15.10.1987 - 1 RA 37/85
    Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB X) unterliegt, wenn der Versicherungsträger eine Ermessensentscheidung nicht getroffen oder die für diese Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte nicht in der Begründung des Rücknahmebescheides mitgeteilt hat, allein deswegen der Aufhebung (Anschluß an BSG vom 12.9.84 - 4 RJ 79/83 = BSGE 57, 138 = SozR 1300 § 50 Nr. 6;… BSG vom 13.12.84 - 9a RV 40/83 = BSGE 57, 274 = SozR 1300 § 48 Nr. 11;… BSG vom 14.11.85 - 7 RAr 123/84 = BSGE 59, 157 = SozR 1300 § 45 Nr. 19;… BSG vom 16.1.86 = 4b/9a RV 9/85 = SozR 1300 § 44 Nr. 22).
  • BSG, 16.01.1986 - 4b/9a RV 9/85

    Rückwirkende Aufhebung leistungsgewährender Verwaltungsakte - Verwaltungsakt, der …

    Auszug aus BSG, 15.10.1987 - 1 RA 37/85
    Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB X) unterliegt, wenn der Versicherungsträger eine Ermessensentscheidung nicht getroffen oder die für diese Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte nicht in der Begründung des Rücknahmebescheides mitgeteilt hat, allein deswegen der Aufhebung (…Anschluß an BSG vom 12.9.84 - 4 RJ 79/83 = BSGE 57, 138 = SozR 1300 § 50 Nr. 6;… BSG vom 13.12.84 - 9a RV 40/83 = BSGE 57, 274 = SozR 1300 § 48 Nr. 11;… BSG vom 14.11.85 - 7 RAr 123/84 = BSGE 59, 157 = SozR 1300 § 45 Nr. 19; BSG vom 16.1.86 = 4b/9a RV 9/85 = SozR 1300 § 44 Nr. 22).
  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 60/83

    Bewilligung einer Hinterbliebenenrente - Kürzung der Witwenrente - Rücknahme des …

    Auszug aus BSG, 15.10.1987 - 1 RA 37/85
    Die Aufhebung eines Bescheides über die Rücknahme der Bewilligung einer ungekürzten Witwenrente darf im Falle seiner Rechtswidrigkeit nicht zusätzlich von der Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Rücknahme oder zum Widerruf des der geschiedenen Ehefrau erteilten Hinterbliebenenrentenbescheides abhängig gemacht werden (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 25.10.84 - 11 RA 60/83 = SozR 2200 § 1265 Nr. 73).
  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 16/09 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - angenommenes Anerkenntnis - Vergleich - …

    Die Voraussetzungen der genannten Bestimmung sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt entsprechend den bei seinem Erlass vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen und übereinstimmend mit der damals gegebenen Rechtslage ergangen war und erst nach diesem Zeitpunkt infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden ist, so dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Umständen den Verwaltungsakt nicht oder nicht mit seinem ursprünglichen Inhalt hätte erlassen dürfen (…BSG vom 6.11.1985 - BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr. 19 S 36; BSG vom 15.10.1987 - SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 101;… BSG vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr. 2 RdNr 15).
  • BSG, 31.05.1990 - 8 RKn 22/88

    Berichtigung eines Bescheides nach § 38 SGB X, Ermessen

    Ergeht aber eine rechtsgebundene Entscheidung, obwohl nach dem Gesetz eine Ermessensentscheidung zu erlassen ist, so ist der Verwaltungsakt schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben (BSG SozR 1300 § 45 Nr. 32 mit zahlreichen Nachweisen;… SozR 1300 § 48 Nr. 25 und SozR 5870 § 2 Nr. 30).
  • BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei mehreren Berechtigten

    Der 1. Senat des BSG (…SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 89, 92; SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 101) hat entgegen der Ansicht des LSG mit überzeugender Begründung klargestellt, daß Satz 2 aaO durch Art II § 40 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I S 1469, ber S 2218) nicht aufgehoben worden ist, sondern verfassungsrechtlich unbedenklich als "abweichende Regelung" iS des § 37 Satz 1 SGB 1 die allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 bis 49 SGB 10 über die Rücknahme, den Widerruf und die Abänderung von Verwaltungsakten spezialgesetzlich verdrängt (aA Wendt, SGb 1988, 353 ff, dessen Ausführungen mit den Entscheidungsgründen des LSG übereinstimmen).

    Daher hat der erkennende Senat (…BSGE 29, 169, 170 f = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO) bereits entschieden, daß § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO (= § 45 Abs. 4 Satz 2 AVG) iS von § 77 SGG "etwas anderes" bestimmt, nämlich zur Neufeststellung (Aufteilung) einer bindend zuerkannten Hinterbliebenenrente ermächtigt, wenn ein zweiter oder weiterer Berechtigter "zu berücksichtigen", dh eine Zahlungspflicht auch gegenüber einem anderen Berechtigten festzustellen ist (…so auch BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 93; SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 101).

    Ob - wie der 1. Senat des BSG angenommen hat (SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 102, 98;… vgl auch das Urteil des mit Angelegenheiten der Rentenversicherung nicht mehr befaßten 11. Senats des BSG, SozR 2200 § 1265 Nr. 73 S 246) - die Grenzen der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 4 Satz 2 AVG mit der Rechtsfolge überschritten sind, daß die §§ 44 bis 49 SGB 10 Anwendung finden, wenn bereits im Zeitpunkt der ersten Feststellung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs auch eine weitere Hinterbliebenenberechtigung schon bescheidmäßig festgestellt oder einem weiteren Berechtigten Hinterbliebenenrente gezahlt worden ist, erscheint im Blick auf den Zweck des § 45 Abs. 4 AVG fraglich.

    Auch in diesem Zusammenhang ist nicht näher darauf einzugehen, ob - was fraglich ist - mit dem 11. Senat (…BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 73) und dem 1. Senat (SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 98 f) von dem Grundsatz der einheitlichen Aufteilung des Hinterbliebenenrentenanspruchs abgewichen und eine isolierte Anfechtbarkeit nur eines der beiden Aufteilungsbescheide zugelassen werden kann, wenn vor Erlaß des streitgegenständlichen Bescheides bereits einmal die Ansprüche der Hinterbliebenen bindend anerkannt oder Renten gezahlt worden waren.

    Wie der 1. Senat des BSG bereits dargelegt hat (…BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 92; SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 102), findet Satz 2 aaO auch dann Anwendung, wenn ein weiterer Hinterbliebenenrentenanspruch materiell-rechtlich bereits vor der Feststellung der Rente eines anderen Berechtigten bestanden hat, dieser Anspruch aber aus sonstigen Gründen, zB wegen irrtümlicher Verneinung von Anspruchsvoraussetzungen, vorher vom Versicherungsträger noch nicht anerkannt worden ist.

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