Rechtsprechung
| LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Teilzeitarbeit - Lehrkraft - Nichtteilnahme am Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern - Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KSchG § 1; KSchG § 2
Arbeitszeit; Gleichbehandlung; Lehrer; Schule; Teilzeitarbeit; Teilzeitquote; Änderungskündigung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu den alten Arbeitsbedingungen während des Fortgangs einer Änderungskündigungsschutzklage; Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung bei Beschränkung des Arbeitgebers auf vom Arbeitnehmer billigerweise ...
Verfahrensgang
- ArbG Neubrandenburg, 19.10.0005 - 5 Ca 917/05
- ArbG Neubrandenburg, 19.10.2005 - 5 Ca 917/05
- ArbG Neubrandenburg, 30.04.2007 - 4 Ca 919/06
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05
- BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 658/08
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (30)
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2001 - 1 Sa 75/01
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Berechtigung des Arbeitgebers zur …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05
Auch die anderen Kammern haben in der Entscheidung des beklagten Landes zum Übergang zur Teilzeitarbeit durchweg einen ausreichenden Anlass für die Änderungskündigung zum Übergang in die Teilzeitarbeit gesehen (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 18.10.2001 - 1 Sa 75/01 - auf juris.de veröffentlicht, dort RN 91ff sowie die Entscheidungen der 2. Kammer vom 03.07.2003 - 2 Sa 62/03 - und 25.09.2003 - 2 Sa 210/03 - beide allerdings zum Grundschulbereich sowie 15.09.2004 - 2 Sa 58/04 - alle nicht, auch nicht auf juris.de, veröffentlicht).Dies ist auch in der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts bereits anerkannt worden (vgl. dazu das Grundsatzurteil der erkennenden Kammer vom 18.10.2001 - 1 Sa 75/01 - auf juris.de veröffentlicht, dort RN. 116 mit weiteren Nachweisen; so auch die 2. Kammer mit Urteilen vom 25.09.2003 - 2 Sa 210/03 - sowie vom 15.09.2004 - 2 Sa 58/04 - beide nicht, auch nicht auf juris.de, veröffentlicht).
Die erkennende Kammer ist zwar in dem Grundsatzurteil vom 18.10.2001 (- 1 Sa 75/01 - auf juris.de veröffentlicht) von der Vorstellung ausgegangen, man könne die nicht teilnehmenden Lehrkräfte im Wege einer Änderungskündigung zur Teilnahme an der Maßnahme flexible Teilzeitarbeit zwingen, denn die Kammer hat dies als die mildere Alternative zu der seinerzeit streitigen Beendigungskündigung gegenüber einer nicht teilnehmenden Lehrkraft angesehen und der Kündigung mit diesem Argument die Wirksamkeit versagt.
Dies ist erstmals in dem Urteil der erkennenden Kammer vom 12.09.2002 (- 1 Sa 345/01 - auf juris.de veröffentlicht) anerkannt worden, das zwischen den selben Parteien ergangen ist, wie das Urteil vom 18.10.2001 a. a. O..
Der Sache nach hat die erkennende Kammer dies bereits im Urteil vom 18.10.2001 - 1 Sa 75/01 - (…a. a. O.) freilich ohne Bezug auf den seinerzeit noch nicht in Kraft getretenen § 307 BGB - ebenso gesehen.
- BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 385/03
Betriebsbedingte Änderungskündigung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05
Die die ordentliche Änderungskündigung sozial rechtfertigenden dringenden betrieblichen Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 KSchG setzen dazu voraus, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb überhaupt oder zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist (BAG 22.04.2004 - 2 AZR 385/03 - BAGE 110, 188 = AP Nr. 74 zu § 2 KSchG 1969 = DB 2004, 1890 = NZA 2004, 1158; BAG 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - EzA KSchG § 2 Nr. 41).Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht den Wegfall des Bedürfnisses für die weitere Zusammenarbeit im bisherigen Umfang in einem Fall anerkannt, in dem der Arbeitgeber eine Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen umwandeln wollte, damit zu bestimmten Stoßzeiten zwei Arbeitnehmerinnen gleichzeitig zur Verfügung stehen (BAG 22.04.2004 a. a. O.).
Hier hat das Gericht anerkannt, dass eine Vergleichbarkeit ausscheidet, wenn die Arbeit auf den Vollzeitarbeitsplätzen aus betriebsorganisatorischen Gründen nur in Vollzeit erbracht werden könne (BAG 03.12.1998 - 2 AZR 341/98 - AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl = DB 1999, 487 = NZA 1999, 431 = NJW 1999, 1733 sowie für den öffentlichen Dienst im gleichen Sinne BAG, Urteil vom 12. August 1999 - 2 AZR 12/99 - AP Nr. 44 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl = NJW 2000, 533 = NZA 2000, 30 = DB 2000, 228; vgl. zu einer ähnliche Konstellation auch BAG 22.04.2004 - 2 AZR 385/03 - a. a. O.).
Aus dieser Rechtsprechung lässt sich verallgemeinernd schließen, dass die Frage, ob der Arbeitgeber mit Vollzeitarbeitnehmern oder lieber mit Teilzeitarbeitnehmern zusammen arbeiten will, zum Bereich der von den Arbeitsgerichten nur beschränkt überprüfbaren "Unternehmenspolitik" gehört (BAG 22.04.2004 a. a. O.).
- BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 642/04
Betriebsbedingte Änderungskündigung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05
Lediglich, um dem Missbrauch der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit vorzubeugen, wird kontrolliert, ob der Arbeitgeber seine behaupteten unternehmerischen Entscheidungen auch tatsächlich umgesetzt hat und ob sich die Maßnahme, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses führt, willkürlich ergriffen worden ist (vgl. nur BAG 23.06.2005 - 2 AZR 642/04 - BAGE 115, 149 = AP Nr. 81 zu § 2 KSchG 1969 = DB 2006, 285 = NZA 2006, 92).Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln (BAG 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - NZA 2007, 855 EzA § 2 KSchG Nr. 66 = ZTR 2007, 631; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81 = EzA KSchG § 2 Nr. 54).
Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, das heißt, die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (…BAG 29.03.2007 - 2 AZR 31/06 - a. a. O.;… 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - a. a. O.; 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - a. a. O.).
- BAG, 29.03.2007 - 2 AZR 31/06
Änderungskündigung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05
Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln (BAG 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - NZA 2007, 855 EzA § 2 KSchG Nr. 66 = ZTR 2007, 631; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81 = EzA KSchG § 2 Nr. 54).Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, das heißt, die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 29.03.2007 - 2 AZR 31/06 - a. a. O.;… 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - a. a. O.;… 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - a. a. O.).
Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG 29.03.2007 - 2 AZR 31/06 - a. a. O.;… 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - a. a. O. ; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).
- BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05
Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05
Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln (BAG 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - NZA 2007, 855 EzA § 2 KSchG Nr. 66 = ZTR 2007, 631; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81 = EzA KSchG § 2 Nr. 54).Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, das heißt, die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (…BAG 29.03.2007 - 2 AZR 31/06 - a. a. O.; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - a. a. O.;… 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - a. a. O.).
Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (…BAG 29.03.2007 - 2 AZR 31/06 - a. a. O.; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - a. a. O. ; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).
- BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 617/02
Änderungskündigung; Gleichbehandlung; Differenzierungsgründe; Offenlegung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05
Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen (vgl. BAG 3. Juli 2003 - 2 AZR 617/02 - BAGE 107, 56;… KR-Rost 8. Auflage § 2 KSchG Rn. 106e;… HaKo-Pfeiffer KSchG 3. Auflage § 2 Rn. 39;… v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Auflage § 2 Rn. 165).Die Änderungskündigung auf das Stundenmaß, das sich aus dem LPK ergibt, ohne gleichzeitig die Vorteile des LPK zu gewähren, verstößt zudem gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, den der Arbeitgeber auch beim Ausspruch von Änderungskündigungen zu beachten hat; ein Änderungsangebot, das dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht, ist unverhältnismäßig (BAG 03.07.2003 - 2 AZR 617/02 - BAGE 107, 56 = AP Nr. 73 zu § 2 KSchG 1969 = DB 2004, 655).
Ein Arbeitgeber, der nach einem selbstgesetzten System vergütet, muss dabei Verteilungsgerechtigkeit üben, weil ein System stets den gedanklichen Zusammenhang mit anderen Tatbeständen und anderen Arbeitnehmern und damit Vergleichbarkeit herstellt (BAG 03.07.2003 a. a. O. unter Berufung auf Wiedemann Die Gleichbehandlungsgebote im Arbeitsrecht 2001 S. 20 f.).
- BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 283/06
Lehrerpersonalkonzept - höhere Unterrichtsverpflichtung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05
Da hinsichtlich der ersten Änderungskündigung vom 21. Juni 2005 ein Streitpunkt der Parteien die Frage war, ob das beklagte Land 2004 berechtigt war, das Regelstundenmaß der Gymnasiallehrer von 25 auf 27 Wochenstunden zu erhöhen, wurde das Berufungsverfahren zunächst einvernehmlich zum Ruhen gebracht, bis das Bundesarbeitsgericht die Rechtsstreitigkeiten zu dieser Frage entschieden hatte (BAG-Urteile vom 03.04.2007 zum Aktenzeichen 9 AZR 283/06 AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2l = EzTöD 200 § 44 Nr. 2 TV-L Nr. 4 und weitere Urteile des 9. Senats vom selben Tage).Nach den klärenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 03.04.2007 - 9 AZR 283/06 - und andere (…a. a. O.) ist allerdings davon auszugehen, dass dieses Vorgehen weder gegen gesetzliche Vorschriften noch gegen Absprachen aus dem Lehrerpersonalkonzept verstößt.
Diese Rechtsprechung hat das BAG sodann zunächst auf die Verhältnisse in Sachsen (BAG Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 191/05 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 13 = AP Nr. 8 zu § 305 BGB) und später auch auf die Verhältnisse des Lehrerpersonalkonzepts in Mecklenburg-Vorpommern übertragen (BAG Urteil vom 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2l = EzTöD 200 § 44 Nr. 2 TV-L Nr. 4).
- BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 183/89
Änderungskündigung - Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05
Auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Änderungskündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht obsiegt, hat er keinen materiellrechtlichen Anspruch darauf, während des Fortgangs des Rechtsstreits vorläufig zu den alten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden (wie BAG 18.01.1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24 = AP Nr. 27 zu § 2 KSchG 1969 = DB 1990, 1773).Die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Neubrandenburg hat in ihrem Urteil vom 19.10.2005 - ebenso wie später die 4. Kammer - das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Arbeitsbedingungen (Vollbeschäftigung) verurteilt und dies ausführlich und unter Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 18.01.1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24 = AP Nr. 27 zu § 2 KSchG 1969 = DB 1990, 1773) begründet.
Ähnliches gilt, wenn der Arbeitgeber vom 1-Schicht-Betrieb zum 2-Schicht-Betrieb mit wechselndem Schichtrhythmus übergeht und einzelne Arbeitnehmerinnen nicht in der Lage sind, auch in Spätschicht zu arbeiten (BAG 18.01.1990 - 2 AZR 183/89 - a. a. O.).
- BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 584/92
Betriebsbedingte Änderungskündigung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05
Diesen Aspekt hat auch das BAG in seiner Entscheidung vom 19.05.1993 (- 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151 = AP Nr. 31 zu § 2 KSchG 1969 = DB 1993, 1879) hervorgehoben, geht aber gleichwohl davon aus, der Arbeitgeber könne sich dafür entscheiden, einen gegebenen Personalüberhang statt durch Beendigungskündigungen durch eine entsprechend höhere Anzahl von Änderungskündigungen abzubauen.Sodann hat das BAG entschieden, dass es dem Arbeitgeber frei stehe, auf einen Rückgang des Beschäftigungsvolumens statt mit Beendigungskündigungen mit einer entsprechend größeren Zahl an Änderungskündigungen zu reagieren (BAG 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - a. a. O.).
- BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 438/99
Vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38, 5 …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05
Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht zu einer tariflich bewirkten Absenkung der regulären wöchentlichen Arbeitszeit zur Beschäftigungssicherung angenommen, durch die Arbeitszeitabsenkung sei das Grundrecht auf Berufsfreiheit der Arbeitnehmer nach Art. 12 GG berührt (BAG 25.10.2000 - 4 AZR 438/99 - BAGE 96, 168 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Internationaler Bund = DB 2001, 547 = NZA 2001, 328) und hat dessen Einschränkung nur gebilligt, weil die Tarifvertragsparteien -in Grenzen- auch berechtigt seien, zur Durchsetzung ihrer Ziele die Grundrechte der Arbeitnehmer einzuschränken; dieses Recht würde so selbstverständlich weder dem beklagten Land allein, noch den Unterzeichnern des LPK zustehen, da das LPK keine tariflichen Normen geschaffen hat und nur eine schuldrechtliche kollektive Vereinbarung eigener Art darstellt (BAG 14.04.2004 - 4 AZR 232/03 - BAGE 110, 164 = AP Nr. 188 zu § 1 TVG Auslegung = DB 2004, 2703).Dies kann allenfalls dann gebilligt werden, wenn es sich wie bei der Kurzarbeit um eine Reaktion auf eine Krise handelt und daher nur vorübergehender Natur ist (BAG 25.10.2000 - 4 AZR 438/99 -a. a. O.).
- BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 132/04
Änderungskündigung
- BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 261/06
Jahressonderzuwendung - befristeter Arbeitsvertrag
- BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit
- BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 569/06
Sonderzahlung - Gleichbehandlung
- BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98
Sozialauswahl auch zwischen Teilzeit- und Vollbeschäftigten?
- BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 191/05
Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit
- BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 617/99
Halbierung der Arbeitszeit einer Gleichstellungsbeauftragten im Wege der …
- BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04
Betriebsratsmitglied - Kündigung
- BAG, 14.04.2004 - 4 AZR 232/03
Auslegung eines Koalitionsvertrages
- BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 12/99
Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl
- BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 368/99
Gleichbehandlung von Teilzeitkräften
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 2 Sa 259/07
Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes
- LAG Schleswig-Holstein, 30.03.2004 - 2 Sa 385/03
Weihnachtsgeld, Baugewerbe, keine Tarifbindung, Tarifvertrag, Gleichbehandlung, …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 5 Sa 147/07
Teilzeitarbeit - Lehrkraft - Nichtteilnahme am Lehrerpersonalkonzept …
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.1988 - 9 Sa 21/88
Ordentliche Kündigung; Betriebliche Gründe; Halbarbeitsplatz ; …
- BAG, 04.11.1957 - 2 AZR 57/56
Verdacht eines Geschäftsdiebstahls - Fristgemäße Kündigung - Schuldhaftes …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2002 - 1 Sa 345/01
Änderungskündigungen zur Herabsetzung der Arbeitszeit von Lehrern sind zulässig
- LAG Hamburg, 20.11.1996 - 4 Sa 56/96
Betriebsbedingte Änderungskündigungen; Umwandlung eines Halbtagsarbeitsplatzes; …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.03.2005 - 2 Sa 354/04
- BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00
Verlagerung eines Betriebsteils - betriebsbedingte Änderungskündigung
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2009 - 5 Sa 236/08
Teilzeitarbeit - Lehrkraft - Nichtteilnahme am Lehrerpersonalkonzept …
Parallelsache und Folgerechtsstreit wegen einer Folgekündigung zu dem Rechtsstreit 1 Sa 528/05 (Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2008 ; derzeit BAG 2 AZR 658/08).Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte der Änderungskündigungsschutzklage in dem verbunden Rechtsstreit stattgegeben und die Revision zugelassen (Urteil vom 15. Juli 2008 zum Aktenzeichen 1 Sa 528/05).
Wegen der zahlreichen Einzelheiten des Rechenwerkes und des Berechnungsvorgangs wird auf die umfängliche Darstellung im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2008 (1 Sa 528/05), dem Vorprozess zum hiesigen Rechtsstreit, verwiesen.
Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung dieses Bedarfssegments wird wiederum auf den Tatbestand des Urteils des LAG vom 15. Juli 2008 im Vorprozess (1 Sa 528/05) verwiesen.
Das Landesarbeitsgericht habe bereits in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2008 (1 Sa 528/05) anerkannt, dass der notwendige Planungsprozess einen zeitlichen Vorlauf benötige.
Die angebotenen Änderungen dürfen sich also nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (BAG, 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - AP Nr. 138 zu § 2 KSchG 1969 = DB 2008, 2141; BAG, 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - BAGE 115, 149; LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15. Juli 2008 - 1 Sa 528/05 - auf juris.de veröffentlicht).
Insoweit wird Bezug genommen auf die Erwägungen der 1. Kammer des Landesarbeitsgericht in der Entscheidung im Vorprozess (15. Juli 2008 - 1 Sa 528/05 - auf juris.de veröffentlicht, dort Rz. 86 ff).
Insoweit schließt sich die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts - unter Aufgabe ihrer älteren Rechtsprechung (02.12.2003 - 5 Sa 280/03 und 5 Sa 281/03 - sowie 30.03.2004 - 5 Sa 251/03 - und 11.01.2005 - 5 Sa 459/03 - alle nicht, auch nicht auf juris.de, veröffentlicht) - ausdrücklich dem Standpunkt der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 15. Juli 2008 (aaO) an.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 5 Sa 147/07
Teilzeitarbeit - Lehrkraft - Nichtteilnahme am Lehrerpersonalkonzept …
Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf Ziffer C.2 der Anwendungsregeln (Informationsbroschüre 6, Seite 53) verwiesen sowie auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 15.07.2008 (1 Sa 528/05, zur Veröffentlichung vorgesehen).Das Landesarbeitsgericht hat diesen Umverteilungsaspekt der Anwendungsregeln bei Änderungskündigungen gegenüber den nichtteilnehmenden Lehrern akzeptiert, da es die Anwendungsregeln stets als ein in sich ausgewogenes System zur gerechten Verteilung der verbleibenden Unterrichtsstunden angesehen hatte (vgl. nur die Urteile der erkennenden Kammer vom 02.12.2003 - 5 Sa 280/03 - und 5 Sa 281/03 - sowie vom 30.03.2004 - 5 Sa 251/03 - und vom 11.01.2005 - 5 Sa 459/03 - alle nicht, auch nicht auf juris.de, veröffentlicht; Urteil vom 15.07.2008 - 1 Sa 528/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Denn dieser Entscheidung liegt das anerkennenswerte Ziel der Verteilungsgerechtigkeit zu Grunde und das beklagte Land hat sich in einem Geben und Nehmen dazu verpflichtet, die noch verbliebene Arbeit zur Vermeidung von Kündigungen nach Gesichtspunkten der Verteilungsgerechtigkeit aufzuteilen (so jüngst noch Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.07.2008 - 1 Sa 528/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Das beklagte Land hätte selbst diese Zusatzkosten noch um den Anteil für das Schuljahr 2003/2004 verringern können, wenn es dem Kläger bereits 2002/2003 eine Änderungskündigung zur Erzwingung der Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit ausgesprochen hätte, so wie das die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichtes in dem Grundsatzurteil vom 18.10.2001 - 1 Sa 75/01 - (auf juris.de veröffentlicht; vgl. dazu auch das Urteil der 1. Kammer vom 15.07.2008 - 1 Sa 528/05 ) bereits vorgezeichnet hatte.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2009 - 5 Sa 198/08
Teilzeitarbeit - Lehrkraft - Nichtteilnahme am Lehrerpersonalkonzept …
Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf Ziffer C.2 der Anwendungsregeln (Informationsbroschüre 6, Seite 53) verwiesen sowie auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 15.07.2008 (1 Sa 528/05, auf juris.de verfügbar).Das Landesarbeitsgericht hat diesen Umverteilungsaspekt der Anwendungsregeln bei Änderungskündigungen gegenüber den nichtteilnehmenden Lehrern akzeptiert, da es die Anwendungsregeln stets als ein in sich ausgewogenes System zur gerechten Verteilung der verbleibenden Unterrichtsstunden angesehen hatte (vgl. nur die Urteile der erkennenden Kammer vom 02.12.2003 - 5 Sa 280/03 - und 5 Sa 281/03 - sowie vom 30.03.2004 - 5 Sa 251/03 - und vom 11.01.2005 - 5 Sa 459/03 - alle nicht, auch nicht auf juris.de, veröffentlicht; Urteil vom 15.07.2008 - 1 Sa 528/05 - auf juris.de verfügbar).
Denn dieser Entscheidung liegt das anerkennenswerte Ziel der Verteilungsgerechtigkeit zu Grunde und das beklagte Land hat sich in einem Geben und Nehmen dazu verpflichtet, die noch verbliebene Arbeit zur Vermeidung von Kündigungen nach Gesichtspunkten der Verteilungsgerechtigkeit aufzuteilen (so jüngst noch Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.07.2008 - 1 Sa 528/05 - auf juris.de verfügbar).
- BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 658/08
Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit von Lehrern - …
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Juli 2008 - 1 Sa 528/05 - wird zurückgewiesen. - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2009 - 3 Sa 361/08
Sozialwidrigkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung - …
Das Arbeitsgericht Rostock hat der Klage mit der benannten Entscheidung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 15.07.2008 - 1 Sa 528/05 - stattgegeben.Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt jedenfalls in den Fällen - wie hier - der Änderungskündigung eines Nichtteilnehmers mit einer Teilzeitquote unterhalb der Quote für die Teilnehmer bei gleichzeitiger Feststellung eines an sich höheren Beschäftigungsbedarfes in der gegebenen Fächerkombination festgehalten werden kann, erscheint angesichts der Erläuterungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2009 sowie den Ausführungen in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15.07.2008 (1 Sa 528/05; juris) zwar überdenkenswert, ist vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich und kann hier deshalb unentschieden bleiben.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.07.2008 - 5 Sa 114/07
Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern - Nichtteilnehmer - Anspruch auf …
Denn wie die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts bereits mit Urteil vom 18.10.2001 (1 Sa 75/01, auf juris.de veröffentlicht) entschieden und jüngst nochmals bekräftigt hat (Urteil vom 15.07.2008 - 1 Sa 528/05), hätte das beklagte Land bei einer Ablehnung der freiwilligen Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit auch eine Änderungskündigung zur Erzwingung dieser Teilnahme aussprechen können, um so in einem nicht unter Zeitdruck durchgeführten geordneten Verfahren klären zu können, ob die angetragenen Änderungen sozial gerechtfertig sind.
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