Rechtsprechung
| BGH, 07.09.2017 - 1 StR 186/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 163a Abs. 4 StPO; § 399 Abs. 1 AO; § 404 AO
Erste Vernehmung (Behandlung eines Zeugen als Beschuldigten; Beurteilungsspielraum) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Steuerstrafverfahren: Verwertung der von dem späteren Angeklagten im Rahmen eines Auskunftsersuchens der Steuerfahndung noch als Zeuge gemachter Angaben
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 136 Abs 1 S 2 StPO, § 208 Abs 1 S 1 Nr 3 AO, § 399 Abs 1 AO
Steuerstrafverfahren: Verwertung der von dem späteren Angeklagten im Rahmen eines Auskunftsersuchens der Steuerfahndung noch als Zeuge gemachter Angaben - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, §§ 52, 55 StPO, § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 399 Abs. 1, § 404 AO, § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Behandlung eines Zeugen als Beschuldigten durch die Strafverfolgungsbehörden; Grenzen des den Strafverfolgungsbehörden eingeräumten Beurteilungsspielraums
- ra.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vom Zeugen zum Beschuldigten - oder: die Frage des richtigen Belehrungszeitpunkts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Behandlung eines Zeugen als Beschuldigten durch die Strafverfolgungsbehörden; Grenzen des den Strafverfolgungsbehörden eingeräumten Beurteilungsspielraums
Verfahrensgang
- LG Essen, 21.11.2016 - 21 KLs 8/16
- BGH, 07.09.2017 - 1 StR 186/17
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94
Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann
Auszug aus BGH, 07.09.2017 - 1 StR 186/17
Die Grenzen des den Strafverfolgungsbehörden eingeräumten Beurteilungsspielraums sind erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - 4 StR 112/90, BGHSt 37, 48, 51 f.) und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden (BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR StPO § 136 Belehrung 6). - BGH, 31.05.1990 - 4 StR 112/90
Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten
Auszug aus BGH, 07.09.2017 - 1 StR 186/17
Die Grenzen des den Strafverfolgungsbehörden eingeräumten Beurteilungsspielraums sind erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - 4 StR 112/90, BGHSt 37, 48, 51 f.) und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden (BGH…, Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR StPO § 136 Belehrung 6).
- OLG Bamberg, 27.08.2018 - 2 Ss OWi 973/18
Fahrlässiges Führen eines Kfz im Straßenverkehr mit Alkoholkonsum
Daher führt es jedenfalls im Strafverfahren regelmäßig zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn die Grenzen des den Strafverfolgungsbehörden bei der Beurteilung der Beschuldigteneigenschaft eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 07.09.2017 - 1 StR 186/17 = wistra 2018, 91 [unter Hinweis auf BGHSt 37, 48, 51 f. und BGHR StPO § 136 Belehrung 6; vgl. auch BGH StraFo 2005, 27). - BayObLG, 13.09.2021 - 202 StRR 105/21
Anforderungen an Rüge eines strafprozessualen Verwertungsverbots wegen …
Die Pflicht zur Belehrung einer Person als Beschuldigten nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO wird erst dann ausgelöst, wenn sich der Verdacht gegen sie so verdichtet hat, dass sie ernstlich als Täter einer Straftat in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2017 - 1 StR 186/17 = wistra 2018, 91). - BayObLG, 27.11.2023 - 203 StRR 381/23
Erforderliche Feststellungen bei Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubtem …
Die Pflicht zur Belehrung einer Person als Beschuldigten nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO wird nämlich erst dann ausgelöst, wenn sich der Verdacht gegen sie so verdichtet hat, dass sie ernstlich als Täter einer Straftat in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - 1 StR 186/17 -, juris).
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