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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.2019 - 1 StR 192/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,22645
BGH, 09.07.2019 - 1 StR 192/19 (https://dejure.org/2019,22645)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2019 - 1 StR 192/19 (https://dejure.org/2019,22645)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2019 - 1 StR 192/19 (https://dejure.org/2019,22645)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB
    Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung (kein tatgerichtliches Ermessen)

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Bewährung: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, Anrechnung von Auflagen zwingend

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die spätere Gesamtstrafenbildung - und die bereits erfüllten Bewährungsauflagen

  • datenbank.nwb.de (Tenor)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung …

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 1 StR 192/19
    Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGH, Urteil vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381; Beschlüsse vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09 und vom 18. Juli 2007 - 2 StR 256/07).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 274/00

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gerade vollstreckt" in Art. 54 SDÜ; …

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 1 StR 192/19
    Da alle erforderlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden, hat der Senat den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen und kann die Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH, Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR 274/00, NStZ 2001, 163, 164 mwN).
  • BGH, 02.04.2009 - 2 StR 11/09

    Anrechnung einer erbrachten Bewährungsauflage in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz …

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 1 StR 192/19
    Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGH, Urteil vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381; Beschlüsse vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09 und vom 18. Juli 2007 - 2 StR 256/07).
  • BGH, 18.07.2007 - 2 StR 256/07

    Aufklärungsrüge (Befragung eines Kindes zur Ausübung eines …

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - 1 StR 192/19
    Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGH, Urteil vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381; Beschlüsse vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09 und vom 18. Juli 2007 - 2 StR 256/07).
  • BGH, 08.07.2024 - 1 StR 66/24

    Insolvenzverschleppung (Zeitpunkt der Beendigung)

    Da ohnehin zur Gesamtstrafe neu zu verhandeln ist, sieht der Senat davon ab, selbst den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen (…vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 470/22 Rn. 2 und vom 9. Juli 2019 - 1 StR 192/19; jeweils mwN).
  • BGH, 01.02.2023 - 5 StR 470/22

    Fehlende Anrechnung von gemeinnütziger Arbeit bei der Gesamtstrafenbildung

    Diese nicht im Ermessen des Gerichts stehende und in der Regel gebotene Anrechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 4 StR 121/20 mwN) kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 1 StR 192/19 mwN) und bemisst den Anrechnungsmaßstab - der Anregung des Generalbundesanwalts folgend - in Anlehnung an § 5 Abs. 1 der Verordnung des Senats von Berlin über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (Tilgungsverordnung) vom 27. Januar 2021 (GVBl 2021, 130) mit vier Arbeitsstunden für einen Tag Strafhaft.
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