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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.2024 - 1 StR 285/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,27737
BGH, 17.10.2024 - 1 StR 285/24 (https://dejure.org/2024,27737)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2024 - 1 StR 285/24 (https://dejure.org/2024,27737)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24 (https://dejure.org/2024,27737)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 32 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 223 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
    Notwehr (strafrechtlicher Rechtswidrigkeitsbegriff bei der Ausübung von Hoheitsgewalt; Vorliegen einer Notwehrlage: Andauern des Angriffs; Erforderlichkeit der Notwehrhandlung: keine eingeschränkten Notwehrrechte von Polizeibeamten); Erlaubnistatumstandsirrtum (Irrtum ...

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof hebt Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt auf

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt aufgehoben

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2025, 135
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (40)

  • BGH, 09.06.2015 - 1 StR 606/14

    Notwehr (Rechtswidrigkeit des Angriffs bei hoheitlichem Handeln: …

    Auszug aus BGH, 17.10.2024 - 1 StR 285/24
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Rechtmäßigkeit - im Rahmen des § 32 Abs. 2 StGB wie auch bezüglich §§ 113, 114 StGB - des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14, BGHSt 60, 253 Rn. 25 mwN; nach BVerfG…, Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 Rn. 26 ff. (bzgl. des eingeschränkten Rechtmäßigkeitsmaßstabs bei § 113 StGB verfassungsrechtlich unbedenklich)).

    Befindet sich allerdings der Hoheitsträger in einem schuldhaften Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, handelt er willkürlich oder unter Missbrauch seines Amtes, so ist sein Handeln rechtswidrig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14, aaO Rn. 25 mwN).

    Nach Maßgabe dessen ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit von hoheitlichem Handeln in den Blick zu nehmen, in welcher Lage sich (Polizei-)Vollzugsbeamte bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit befinden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14 Rn. 28 mwN).

    Die Entlastung des Vollzugsbeamten von dem Risiko, dass sich bei einer ex post erfolgenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seines hoheitlichen Handelns am Maßstab meist des materiellen Verwaltungsrechts oder des Verwaltungsvollstreckungsrechts seine ex ante unter den konkreten Bedingungen seines Handelns vorgenommene Rechtmäßigkeitsbeurteilung als unzutreffend erweist und dem von der Maßnahme betroffenen Bürger dann eine gegebenenfalls gewaltsame Verteidigung gegen den Hoheitsträger offen stünde, dient gerade im demokratischen Rechtsstaat der Sicherung der Entschlusskraft der eingesetzten Vollzugsbeamten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14 Rn. 30 mwN).

  • BGH, 09.08.2005 - 1 StR 99/05

    Fortdauern eines Angriffs bei befürchteter Wiederholung; Erforderlichkeit bei …

    Auszug aus BGH, 17.10.2024 - 1 StR 285/24
    Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar nach den objektiven Umständen zu befürchten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2005 - 1 StR 99/05 Rn. 12;… Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5).

    Eine möglicherweise bestehende Fehlvorstellung des Angeklagten über die von dem Geschädigten ausgehende Gefahr ändert daran nichts (…vgl. BGH, Urteile vom 24. November 2016 - 4 StR 235/16 Rn. 12 und vom 9. August 2005 - 1 StR 99/05).

  • BGH, 01.03.2011 - 3 StR 450/10

    Notwehr (Notwehrlage; Irrtum; Putativnotwehr; Intensivierung eines Angriffs; …

    Auszug aus BGH, 17.10.2024 - 1 StR 285/24
    Bei Vermeidbarkeit des Irrtums kommt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB die Bestrafung wegen einer Fahrlässigkeitstat in Betracht (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 4 StR 166/19 Rn. 13;… vom 21. August 2013 - 1 StR 449/13 Rn. 9 und vom 1. März 2011 - 3 StR 450/10 Rn. 12; jew. mwN).

    Indes kommt ihm auch in diesem Falle der Schuldausschließungsgrund des § 33 StGB dann zugute, wenn er aus den in der Vorschrift genannten Gründen zur Überschreitung der Grenzen der Notwehr hingerissen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 3 StR 450/10 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 13.02.2025 - 4 StR 327/24

    Beweiswürdigung (Bewertung der Einlassung des Angeklagten; lückenhafte …

    Rn. 25 Sollte die Kammer danach zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Angeklagten - gegebenenfalls nach dem wiederum festgestellten Schlag des Geschädigten - weitere Übergriffe drohten und deshalb ein gegenwärtiger Angriff gemäß § 32 Abs. 2 StGB vorlag, wird sie sich bei der sich nun anschließenden Beurteilung der Erforderlichkeit von Abwehrhandlungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135 Rn. 20; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; jew. mwN) genauer als bisher mit der Frage einer möglichen Angriffsprovokation durch den Angeklagten - etwa aufgrund einer konkludenten Drohung mit dem aufgeklappten Messer - auseinandersetzen müssen.

    Rn. 26 2. Ergibt die neue Hauptverhandlung, dass der Angeklagte in einer gegebenen Notwehrsituation - eventuell sogar bewusst - mit seiner Verteidigungshandlung über das hinausgegangen ist, was zur Abwehr des tatsächlichen Angriffs im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB erforderlich war, so kommt ihm der Schuldausschließungsgrund des § 33 StGB zugute, wenn einer der in der Vorschrift genannten asthenischen Affekte für die Überschreitung der Grenzen der Notwehr wenigstens mitursächlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 2 StR 443/98, NStZ-RR 1999, 264, 265; Beschluss vom 21. Juni 1989 - 3 StR 203/89, NStZ 1989, 474, 475; vgl. auch Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135 Rn. 33 ("hingerissen")).

    Bei Vermeidbarkeit des Irrtums kommt gemäß § 16 Abs. 2 StGB nur die Bestrafung wegen einer Fahrlässigkeitstat in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135 Rn. 32; Beschluss vom 21. November 2019 - 4 StR 166/19, NStZ 2020, 725 mwN).

    Zu prüfen bleibt dann, ob der (vermeidbare) Irrtum auf einem der in § 33 StGB genannten asthenischen Affekte - Verwirrung, Furcht oder Schrecken - beruht, denn hierdurch entfiele schuldhaftes Handeln (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, NStZ-RR 2025, 135 Rn. 32; Beschluss vom 1. März 2011 - 3 StR 450/10, NStZ 2011, 630 mwN).

  • OLG Frankfurt, 05.03.2026 - 7 Ws 92/25

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Klageerzwingung wegen Unschlüssigkeit des …

    Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne hängt vielmehr lediglich davon ab, dass "die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten" gegeben sind, "er also örtlich und sachlich zuständig" ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein - ihm gegebenenfalls eingeräumtes - Ermessen pflichtgemäß ausübt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, juris Rn. 15).

    Diese müssen sich in der konkreten Situation in der Regel unter zeitlichem Druck auf die Ermittlung eines äußeren Sachverhalts beschränken, ohne die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns auf der Grundlage des materiellen Rechts oder des (Verwaltungs)-Vollstreckungsrechts bis in alle Einzelheiten klären zu können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, juris Rn. 15).

    Die Entlastung des Vollzugsbeamten von dem Risiko, dass sich bei einer ex post erfolgenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seines hoheitlichen Handelns am Maßstab meist des materiellen Verwaltungsrechts oder des Verwaltungsvollstreckungsrechts seine ex ante unter den konkreten Bedingungen seines Handelns vorgenommene Rechtmäßigkeitsbeurteilung als unzutreffend erweist und dem von der Maßnahme betroffenen Bürger dann eine gegebenenfalls gewaltsame Verteidigung gegen den Hoheitsträger offen stünde, dient gerade im demokratischen Rechtsstaat der Sicherung der Entschlusskraft der eingesetzten Vollzugsbeamten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, juris Rn. 15;… Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14 Rn. 30; jeweils m.w.N).

    In einer zugespitzten Lage sind bei einem schwer kalkulierbaren Fehlschlagrisiko keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 285/24, juris Rn. 20 m.w.N.).

  • LG Dortmund, 17.03.2026 - 35 Ns 6/25

    Elf Monate auf Bewährung: Weitere Schüsse nicht gerechtfertigt

    Vielmehr bestimmt sich das zulässige Maß der erforderlichen und gebotenen Verteidigung auch insoweit durch die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 17.10.2024 - 1 StR 285/24 = NStZ-RR 2025, 135, Rz. 24).
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