Rechtsprechung
| BGH, 13.07.2023 - 1 StR 286/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 121 Abs. 2 GVG; § 267 Abs. 1 StGB; § 277 StGB a.F.; § 279 StGB a.F.
Abweichungsvorlage; Urkundenfälschung (keine Sperrwirkung des unbefugten oder unrichtigen Ausstellens von Gesundheitszeugnissen oder des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG, §§ 277 bis 279 StGB, § 267 Abs. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 279 StGB, § 121 Abs. 2 GVG
- Wolters Kluwer
Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG; Sperrwirkung der §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung im Sinne einer privilegierenden Spezialität; Ausschluss eines Rückgriffs auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG ; Sperrwirkung der §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung im Sinne einer privilegierenden Spezialität; Ausschluss eines Rückgriffs auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- OLG Karlsruhe, 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22
- BGH, 13.07.2023 - 1 StR 286/22
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22
Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar
Auszug aus BGH, 13.07.2023 - 1 StR 286/22
Der Senat ist hierbei der grundlegenden Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. November 2022 - 5 StR 283/22, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) gefolgt, der eine entsprechende Strafbarkeit durch den Fälscher des Impfausweises zu beurteilen hatte. - BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22
In Apotheke vorgelegter Impfpass: § 277 StGB a.F. steht zu § 267 Abs. 1 StGB im …
Auszug aus BGH, 13.07.2023 - 1 StR 286/22
Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Juni 2022 - 207 StRR 155/22 gehindert, das eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB verneint, weil insoweit § 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine privilegierende Sperrwirkung gegenüber § 267 Abs. 1 StGB entfalte. - BGH, 12.12.2018 - 5 StR 230/18
Falschbeurkundung im Amt (HU-Prüfplakette und amtlich zugelassenes Kennzeichen …
Auszug aus BGH, 13.07.2023 - 1 StR 286/22
Der Zweck dieser Vorschrift, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sichern, ist erreicht, wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof entschieden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 230/18 Rn. 5 mwN). - BGH, 12.07.2023 - 1 StR 260/22
Urkundenfälschung (keine Sperrwirkung des unberechtigten oder unrichtigen …
Auszug aus BGH, 13.07.2023 - 1 StR 286/22
Denn der Senat hat durch Urteil vom 12. Juli 2023 (1 StR 260/22) entschieden, dass in Sachverhaltsgestaltungen, in denen der gefälschte Impfpass in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats vorgelegt wird, eine Sperrwirkung durch eine privilegierende Spezialität des § 279 StGB aF gegenüber dem allgemeinen Urkundstatbestand des § 267 Abs. 1 StGB nicht gegeben ist.
- VG Freiburg, 29.08.2025 - 15 K 3396/24
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Verurteilung wegen Fälschung eines …
Er weist allerdings zutreffend darauf hin, dass erst mit dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2022 - 5 StR 283/22 - bundesgerichtlich entschieden wurde, dass das Fälschen von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB a.F. zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität steht (BGH…, Urteil vom 10.11.2022 - 5 StR 283/22 - juris, Rn. 39) und damit die Möglichkeit einer Bestrafung von Altfällen nach § 267 StGB eröffnet ist, soweit Tatbestandsmerkmale des § 277 StGB a.F. nicht verwirklicht sind (so auch BGH…, Urteil vom 12.07.2023 - 1 StR 260/22 - juris, Rn. 8; Beschluss vom 13.07.2023 - 1 StR 286/22 - juris, Rn. 6).
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