Rechtsprechung
| BGH, 10.08.1976 - 1 StR 291/76 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Untreue - Fälschung von Schecks - Vermögensschaden in Form einer Vermögensgefährdung - Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes - Belastung eines Bausonderkontos
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84
Straftaten - Entführung - Minder Schwerer Fall - Vergewaltigung - Verminderte …
Es hat dabei möglicherweise übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein minder schwerer Fall allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung zu bejahen ist, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB ; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104 und vom 17. Januar 1984 - 4 StR 755/83 - weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 161). - BGH, 10.09.1985 - 4 StR 461/85
Strafbarkeit wegen schwerer räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Gefährdung des …
Allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit kann aber schon ein minder schwerer Fall zu bejahen sein, wenn angesichts dessen das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76, bei Holtz MDR 1976, 813; weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 161). - BGH, 07.11.1983 - 4 StR 645/83
Annahme eines minder schweren Falles des Raubes bei verminderter Schuldfähigkeit …
Zu einer solchen Erörterung bestand jedoch Veranlassung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Beschluß vom 19. April 1978 - 4 StR 156/78; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80; BGH, Beschluß vom 8. September 1983 - 4 StR 528/83). - BGH, 08.09.1983 - 4 StR 528/83 Diese Ausführungen lassen besorgen, daß der Strafkammer die Möglichkeit nicht bewußt war, einen minder schweren Fall allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung zu bejahen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH. Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104; weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 161).
- BGH, 19.04.1978 - 4 StR 156/78
Unzureichende Erörterung eines minder schweren Falles
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung aber für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813).
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