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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.1967 - 1 StR 345/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,593
BGH, 21.11.1967 - 1 StR 345/67 (https://dejure.org/1967,593)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1967 - 1 StR 345/67 (https://dejure.org/1967,593)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1967 - 1 StR 345/67 (https://dejure.org/1967,593)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 377
  • NJW 1968, 260
  • MDR 1968, 161
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91

    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach Vollendung aber noch vor Beendigung …

    Daß nach der bisherigen Rechtsprechung auch Raub Vortat des § 252 StGB sein kann (BGHSt 21, 377, 379), so daß auf diesem Wege Gewalt in der Beendigungsphase einer Raubtat ohnehin von § 251 StGB erfaßt sein kann, ist letztlich kein durchgreifendes Argument gegen die vom Senat vertretene Auffassung.
  • BGH, 14.10.2015 - 5 StR 385/15

    Verhältnis von Raub und räuberischem Diebstahl (Konkurrenzen; Gesetzeseinheit; …

    Jedoch ist der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte statt wegen besonders schweren Raubes wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1967 - 1 StR 345/67, BGHSt 21, 377, 380).
  • BGH, 18.04.2002 - 3 StR 52/02

    Raub; schwere Gesundheitsbeschädigung (individuelle Schadensdisposition; konkrete …

    Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß Vortat eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) auch ein Raub (§ 249 StGB) sein kann (BGHSt 21, 377).
  • BGH, 27.07.2016 - 1 StR 251/16

    Konkurrenzen (gefährliche Körperverletzung; besonders schwerer Raub; räuberischer …

    Neben dem Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Fall C.2.b) der Urteilsgründe durfte wegen der Handlungen, die die Angeklagten in der Phase nach Vollendung und vor Beendigung des Raubes zur Sicherung der Beute begingen, hier keine zusätzliche Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) im Fall C.2.c) der Urteilsgründe erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1967 -5 StR 17/67; vom 21. November 1967 - 1 StR 345/67, BGHSt 21, 377, 379; vom 8. Oktober 1975 - 2 StR 404/75 und vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542, 543 f.).
  • BGH, 16.10.1968 - 4 StR 380/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Raubes - Anforderungen an …

    Der Angeklagte hat, bei einem Raub (vgl. BGHSt 21, 377 [BGH 21.11.1967 - 1 StR 345/67]) auf frischer Tat (vgl. BGHSt 9, 255, 257) [BGH 08.06.1956 - 2 StR 206/56] betroffen, auf einer Straße und mit einer Waffe gegen eine Person Gewalt angewendet, um sich, wie der Urteilszusammenhang ergibt, jedenfalls auch (vgl. BGHSt 13, 64, 65) [BGH 21.04.1959 - 5 StR 74/59] im Besitz des geraubten Gutes zu erhalten.

    Ebenso wie der vorauf gegangene Diebstahl wird auch der Raub als Vortat durch das Verbrechen nach § 252 StGB aufgezehrt, wenn nur dieses unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 StGB begangen ist (…BGH Urteil vom 28. Februar 1967 - 5 StR 17/67 - Schönke/Schröder a.a.O.; vgl. auch BGHSt 21, 377, 380) [BGH 21.11.1967 - 1 StR 345/67].

    Das gilt auch bei gleichschweren Tatbegehungen; da der Täter ohnehin als Räuber bestraft wird, also nicht erst "gleich einem Räuber" bestraft zu werden braucht, besteht dann auch kein Bedürfnis zur Anwendung des § 252 StGB (vgl. BGHSt 21, 377, 379) [BGH 21.11.1967 - 1 StR 345/67].

  • BGH, 03.05.2001 - 4 StR 103/01

    Vollendung beim Diebstahl; Zueignungsabsicht; Feststellung der Sicherungsabsicht …

    Rn. 7 b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen (vollendeten) räuberischen Diebstahls nicht, denn die Strafbarkeit nach § 252 StGB setzt einen vollendeten Diebstahl (oder vollendeten Raub, vgl. BGHSt 21, 377, 379) voraus.
  • BGH, 02.09.1981 - 3 StR 222/81

    Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen …

    Für die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes kommt es nicht darauf an, ob die verdeckte Straftat selbständig abzuurteilen oder aus rechtlichen Gründen als eine mit dem Verdeckungsmord tateinheitlich zusammenfallende Straftat anzusehen ist (BGHSt 21, 377 [BGH 21.11.1967 - 1 StR 345/67]).

    Denn jedenfalls dieses Delikt, zu dem der Diebstahl in Gesetzeskonkurrenz stehen würde (BGHSt 21, 377, 380) [BGH 21.11.1967 - 1 StR 345/67], konkurriert tateinheitlich (§ 52 StGB) mit Verdeckungsmord.

  • BGH, 08.10.1975 - 2 StR 404/75

    Bedeutung des Zeitpunkts der Vollendung für die Abgrenzung des räuberischen …

    Daß es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl, sondern um einen Raub handelte, steht nicht entgegen (BGHSt 21, 377, 379;… BGH GA 1969, 347 f; BGH bei Dallinger MDR 1969, 359 f).

    Obwohl somit die Voraussetzungen des § 252 StGB gegeben sind, scheidet eine Verurteilung unter diesem Gesichtspunkt aus, weil zwischen dem vorausverübten Raub und dem räuberischen Diebstahl Gesetzeskonkurrenz besteht (BGHSt 21, 377, 380; BGH…, Urteil vom 28. Februar 1967 - 5 StR 17/67 - und BGH GA 1969, 347 f).

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