Rechtsprechung
| BGH, 19.12.2023 - 1 StR 377/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 39 StGB
Bemessung von längeren Freiheitsstrafen in Jahren und Monaten - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 39 StGB, § 354 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Bemessung von Freiheitsstrafen von längerer Dauer als ein Jahr nach vollen Monaten und Jahren
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Waldshut-Tiengen, 12.06.2023 - 1 KLs 14 Js 8577/21
- BGH, 19.12.2023 - 1 StR 377/23
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.10.2003 - 2 StR 328/03
Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich durch Milderung bei der Strafzumessung; …
Auszug aus BGH, 19.12.2023 - 1 StR 377/23
Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe über ein Jahr auch nach Wochen zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03 mwN), liegt nicht vor.".
- BGH, 24.02.2026 - 2 StR 715/25
Bemessen einer längeren Freiheitsstrafe nach vollen Wochen als Ausnahmefall …
Rn. 5 Zwar kann eine längere Freiheitsstrafe nach vollen Wochen bemessen werden, wenn andernfalls den Regeln über die Bildung einer Gesamtstrafe oder den Härteausgleich nicht in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2016 - 2 StR 572/15, NStZ-RR 2016, 240, und vom 19. Dezember 2023 - 1 StR 377/23, Rn. 3).
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