Rechtsprechung
| BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 55 StGB; § 51 StGB
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Durchbrechung der Rechtskraft); Anrechnung der in Ungarn erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Teilweise Aufhebung eines Urteils aufgrund fehlerhafter Bildung einer Gesamtstrafe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55; StPO § 460; StPO § 462
Teilweise Aufhebung eines Urteils aufgrund fehlerhafter Bildung einer Gesamtstrafe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 9
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88
Hinderung der Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe durch die …
Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09
§ 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl. Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329). - BGH, 17.07.2001 - 4 StR 212/01
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; …
Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09
Rn. 8 Ergänzend wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 - 4 StR 212/01 - verwiesen. - BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95
Zwei Vorverurteilungen - Gesamtstrafenfähig - Gesamtstrafenbildung
Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09
§ 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl. Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329). - BGH, 14.11.2003 - 2 StR 394/03
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)
Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09
§ 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl. Senat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329).
- BGH, 24.06.2026 - 1 StR 176/26 Rn. 3 Im Übrigen erweist es sich als rechtsfehlerfrei, dass das Landgericht auch die erste Gesamtstrafe umfassend neu gebildet hat (…vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2025 - 2 StR 333/24 Rn. 8 aE und vom 29. September 2009 - 1 StR 451/09 Rn. 5, 7 mwN).
- BGH, 03.06.2025 - 2 StR 333/24
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Gesamtstrafenfähigkeit von Vorverurteilungen, …
Im Übrigen ermächtigt und verpflichtet § 55 StGB den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 451/09, NStZ-RR 2010, 9 mwN). - BGH, 03.11.2010 - 1 StR 449/10
Aufklärungspflicht und Verständigung (unterbliebene Belehrung über die …
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes und Verstoßes gegen das BtMG als Ergebnis einer Verständigung (§ 257c StPO) nach Auflösung einer früher gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und teilweiser Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; aus den übrigen Einzelstrafen der aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafe wurde eine weitere Gesamtstrafe gebildet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 451/09, NStZ-RR 2010, 9 mwN).
- BGH, 01.08.2017 - 4 StR 231/17
Eigene Entscheidung in der Sache (Anwendung auf den Anrechnungsmaßstab eins zu …
Der Senat kann den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen, da vorliegend nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 1 StR 137/07 - mwN; Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 451/09). - OLG Hamm, 06.03.2014 - 5 RVs 3/14
Zwingende Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bei Vorliegen der …
Die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefaßten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sondern sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen - gegebenenfalls auch mit anderen früheren Vorverurteilungen - zusammengeführt werden müssen (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 9 ; NStZ 2007, 28, 29). - KG, 19.01.2010 - 2 Ws 556/09
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zuständigkeit bei mehreren zu bildenden …
In der Hauptverhandlung führt das nach der Auflösung einer anderweitigen Gesamtstrafe dazu, daß das erkennende Gericht alle Einzelstrafen, auch die übrig gebliebenen aus der aufgelösten Gesamtstrafe, in den nach § 55 StGB vorgeschriebenen Gesamtzusammenhang einzuordnen hat (vgl. BGHSt 35, 243, 246 = NJW 1988, 2749 = NStZ 1988, 359; BGH NStZ-RR 2010, 9; … - OLG Hamm, 07.10.2013 - 5 RVs 86/13
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Zäsurwirkung der früheren Gesamtstrafe
§ 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, unter den dort geregelten Voraussetzungen in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sondern sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen- ggfs. auch mit anderen früheren Vorverurteilungen - zusammengeführt werden müssen (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 9 ; NStZ 2007, 28, 29). - KG, 19.01.2010 - 1 AR 1858/09
Gerichtliche Zuständigkeit bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen
In der Hauptverhandlung führt das nach der Auflösung einer anderweitigen Gesamtstrafe dazu, daß das erkennende Gericht alle Einzelstrafen, auch die übrig gebliebenen aus der aufgelösten Gesamtstrafe, in den nach § 55 StGB vorgeschriebenen Gesamtzusammenhang einzuordnen hat (vgl. BGHSt 35, 243, 246 = NJW 1988, 2749 = NStZ 1988, 359 ; BGH NStZ-RR 2010, 9 ; …
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