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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1952 - 1 StR 495/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,546
BGH, 09.12.1952 - 1 StR 495/52 (https://dejure.org/1952,546)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1952 - 1 StR 495/52 (https://dejure.org/1952,546)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1952 - 1 StR 495/52 (https://dejure.org/1952,546)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 342
  • NJW 1953, 471
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Rn. 42 aa) Als Strafgrund des § 173 StGB steht der in Art. 6 GG geforderte Schutz von Ehe und Familie in den Erwägungen des Gesetzgebers (…vgl. BTDrucks VI/1552, S. 14;… VI/3521, S. 17) und der Rechtsprechung (…vgl. RGSt 57, S. 140; BGHSt 3, 342 ; 39, 326 ) an erster Stelle.
  • OLG Dresden, 30.01.2007 - 3 Ss 91/06

    Revisionen im Prozess um Geschwisterliebe erfolglos

    Während im Gesetzgebungsverfahren zum 4. StrRG (…Nachweise bei Ellbogen a.a.O., 191) angeführt wurde, § 173 StGB diene dem Schutz vor "Inzestkindern11, verfolgt der Tatbestand nach der Entscheidung BGHSt 3, 342 den Zweck, "den engeren Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen" freizuhalten bzw. den "Schutz von Ehe und Familie" (BGHSt 39, 329) .
  • BGH, 06.12.1956 - 4 StR 234/56

    Unrechtsbewußtsein und Schuld

    Das Unrechtsbewußtsein ist demgemäß bei tateinheitlicher Verletzung verschiedener Strafgesetze "teilbar" (entgegen BGHSt 3, 342).

    Dieses letzte Unrechtsbewußtsein müsse sich der Angeklagte, so meint das Landgericht, für seine Tat im Ganzen, also auch, soweit er den Tatbestand des Geschlechtsverkehrs zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie verwirklicht hat, zurechnen lassen, weil das Unrechtsbewußtsein nicht teilbar sei (BGHSt 3, 342).

    In dem Urteil BGHSt 3, 342 ff. ist ausgesprochen, das Unrechtsbewußtsein sei nicht teilbar, schon deshalb nicht, weil zu ihm nicht die Vorstellung gehöre, in welcher Weise die Rechtsordnung das durch die Tat verwirkte Unrecht ahnde.

    Dieses Erfordernis kommt nicht, wie in BGHSt 3, 342 angenommen wird, darauf hinaus, daß der Täter wissen müßte, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit der Tat verwirkte Unrecht ahndet .

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