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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2009 - 1 StR 521/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,19957
BGH, 09.12.2009 - 1 StR 521/09 (https://dejure.org/2009,19957)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2009 - 1 StR 521/09 (https://dejure.org/2009,19957)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - 1 StR 521/09 (https://dejure.org/2009,19957)
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  • HRR Strafrecht

    § 356a StPO
    Unzulässige Anhörungsrüge (Frist)

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 11.06.2020 - 5 Ws 29/19

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Auslegung und Anwendung …

    Rn. 5 a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt danach insbesondere in Betracht, wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers (entscheidungsrelevante) Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 1 StR 521/09 - juris; KG, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 2 Ws 194-195/12 - m.w.N.).

    Eine dem Betroffenen nachteilige Rechtsanwendung rechtfertigt das Nachholungsverfahren nach § 33a StPO für sich genommen nicht; denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht dazu, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009, a.a.O.; KG, Beschluss vom 3. Januar 2014 - 2 Ws 446/13 -).

  • KG, 27.04.2022 - 2 Ws 46/22

    Anfechtbarkeit der Beauftragung eines Sachverständigen in Vollstreckungsverfahren

    Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dem die Anhörung dient, liegt nur dann vor, wenn das Gericht zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris, BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 1 StR 521/09 -, juris; Senat, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 2 Ws 211/19 - m.w.N.).
  • KG, 05.11.2020 - 5 Ws 217/19

    Pflichtverteidigung im Anhörungsrügeverfahren

    Die Rechtsprechung hat dazu die Formulierung entwickelt: "Der Betroffene wurde gehört, er wurde jedoch nicht erhört" (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 1 StR 521/09 - juris Rn. 2).
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