Rechtsprechung
| BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 356a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 6 EMRK
Rechtliches Gehör und Anhörungsrüge (verspätetes Eintreffen der angekündigten weiteren Ausführung der Sachrüge nach vorheriger Bitte um Mitteilung einer Frist; irreführendes Verhalten; faires Verfahren; Zurechnung von Verteidigerverschulden) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 356a; ; StPO § 349 Abs. 3 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Unterbliebene Berücksichtigung eines Schriftsatzes als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verlängerbarkeit der Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung (StPO)
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten …
Auszug aus BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06
Es entspricht der - verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.) - Praxis des Senats, baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden. - OLG Köln, 10.10.2005 - 81 Ss OWi 41/05
Kostenentscheidung bei Zurückweisung des Antrags auf Nachholung des rechtlichen …
Auszug aus BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06
Rn. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181). - BGH, 08.03.2006 - 2 StR 387/91
Gegenvorstellung; Anhörungsrüge (Kostenentscheidung)
Auszug aus BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06
Rn. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181).
- BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
Anhörungsrüge (Abwarten einer Gegenerklärung nach Fristablauf)
Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (BGH wistra 2007, 158; 231; NStZ-RR 08, 151). - BGH, 15.11.2023 - 4 StR 239/23
Teileinstellung bei mehreren Taten (prozessökonomische Gründe)
Der Senat hat Äußerungen des Angeklagten und seiner Verteidiger, die nach Fristablauf der nicht verlängerbaren Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH…, Beschluss vom 31. August 2021 ? 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 6. Dezember 2006 ? 1 StR 532/06, wistra 2007, 158) eingegangen sind, berücksichtigt und hat nunmehr ? verfassungsrechtlich geboten ? baldmöglichst nach Ablauf der Frist entschieden (vgl. BverfG…, Beschluss vom 5. Dezember 2005 ? 2 BvR 1964/05, juris Rn. 61; BGH…, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ? 1 StR 497/07, juris Rn. 4). - BGH, 02.02.2010 - 1 StR 530/09
Zulässigkeit der Revision i.R.v. Steuerhinterziehung
Auch die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht - wie vom Angeklagten beantragt - verlängert werden (vgl. BGH wistra 2007, 158; 231).
- BGH, 27.02.2007 - 1 StR 8/07
Anhörungsrüge; nicht verlängerbare Frist zur Gegenerklärung (Recht auf ein faires …
- BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21
Verwerfung der Revision als unbegründet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …
Die gesetzliche Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann auch nicht verlängert werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06, wistra 2007, 158; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231). - BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Revision (Frist zur Gegenerklärung: nicht …
Die gesetzliche Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann auch nicht verlängert werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06, wistra 2007, 158; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231). - OLG Schleswig, 03.05.2019 - I Ss 38/19
Die Frist zur Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht verlängert …
Soweit der Verteidiger eine Verlängerung der Frist zur Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frist nicht verlängert werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 349, Rn. 17 unter Hinweis auf BGH Wistra 2007, 158).
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