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Rechtsprechung
   BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10645
BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06 (https://dejure.org/2006,10645)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2006 - 1 StR 532/06 (https://dejure.org/2006,10645)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 1 StR 532/06 (https://dejure.org/2006,10645)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 356a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 6 EMRK
    Rechtliches Gehör und Anhörungsrüge (verspätetes Eintreffen der angekündigten weiteren Ausführung der Sachrüge nach vorheriger Bitte um Mitteilung einer Frist; irreführendes Verhalten; faires Verfahren; Zurechnung von Verteidigerverschulden)

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten …

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06
    Es entspricht der - verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.) - Praxis des Senats, baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden.
  • OLG Köln, 10.10.2005 - 81 Ss OWi 41/05

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung des Antrags auf Nachholung des rechtlichen …

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06
    Rn. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181).
  • BGH, 08.03.2006 - 2 StR 387/91

    Gegenvorstellung; Anhörungsrüge (Kostenentscheidung)

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06
    Rn. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181).
  • BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08

    Anhörungsrüge (Abwarten einer Gegenerklärung nach Fristablauf)

    Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (BGH wistra 2007, 158; 231; NStZ-RR 08, 151).
  • BGH, 15.11.2023 - 4 StR 239/23

    Teileinstellung bei mehreren Taten (prozessökonomische Gründe)

    Der Senat hat Äußerungen des Angeklagten und seiner Verteidiger, die nach Fristablauf der nicht verlängerbaren Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH…, Beschluss vom 31. August 2021 ? 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 6. Dezember 2006 ? 1 StR 532/06, wistra 2007, 158) eingegangen sind, berücksichtigt und hat nunmehr ? verfassungsrechtlich geboten ? baldmöglichst nach Ablauf der Frist entschieden (vgl. BverfG…, Beschluss vom 5. Dezember 2005 ? 2 BvR 1964/05, juris Rn. 61; BGH…, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ? 1 StR 497/07, juris Rn. 4).
  • BGH, 02.02.2010 - 1 StR 530/09

    Zulässigkeit der Revision i.R.v. Steuerhinterziehung

    Auch die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht - wie vom Angeklagten beantragt - verlängert werden (vgl. BGH wistra 2007, 158; 231).
  • BGH, 27.02.2007 - 1 StR 8/07

    Anhörungsrüge; nicht verlängerbare Frist zur Gegenerklärung (Recht auf ein faires …

    Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht verlängert werden (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06;… Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Rdn. 17).
  • BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …

    Die gesetzliche Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann auch nicht verlängert werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06, wistra 2007, 158; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 189/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Revision (Frist zur Gegenerklärung: nicht …

    Die gesetzliche Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann auch nicht verlängert werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06, wistra 2007, 158; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231).
  • OLG Schleswig, 03.05.2019 - I Ss 38/19

    Die Frist zur Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht verlängert …

    Soweit der Verteidiger eine Verlängerung der Frist zur Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frist nicht verlängert werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 349, Rn. 17 unter Hinweis auf BGH Wistra 2007, 158).
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