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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.1954 - 1 StR 736/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,669
BGH, 13.07.1954 - 1 StR 736/53 (https://dejure.org/1954,669)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1954 - 1 StR 736/53 (https://dejure.org/1954,669)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1954 - 1 StR 736/53 (https://dejure.org/1954,669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 1539 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.10.1953 - 4 StR 112/53
    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - 1 StR 736/53
    So wird der Begriff des Ansichbringens für die gewöhnliche Hehlerei nach § 259 StGB in ständiger Rechtsprechung ausgelegt (RGSt 52, 203 f; 64, 21 ff mit weiteren Nachweisen; BGHSt 5, 47, 49 f); für § 18 UnedMetG gilt nichts anderes.

    Freilich kann der Inhaber eines Gewerbebetriebes auch ohne Kenntnis des Einzelerwerbs Diebesgut schon durch die übernähme seitens eines Angestellten an sich bringen, wenn er Diesen allgemein beauftragt hat, gestohlene Sachen für ihn zu erwerben (RGSt 59, 204; 64, 21; BGHSt 5, 47, 50); ein solcher Fall ist hier aber nach dem Urteil nicht erwiesen.

  • RG, 20.02.1930 - III 17/30

    Wann macht sich ein Angestellter der Eigenhehlerei und wann nur der Beihilfe zur …

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - 1 StR 736/53
    So wird der Begriff des Ansichbringens für die gewöhnliche Hehlerei nach § 259 StGB in ständiger Rechtsprechung ausgelegt (RGSt 52, 203 f; 64, 21 ff mit weiteren Nachweisen; BGHSt 5, 47, 49 f); für § 18 UnedMetG gilt nichts anderes.

    Freilich kann der Inhaber eines Gewerbebetriebes auch ohne Kenntnis des Einzelerwerbs Diebesgut schon durch die übernähme seitens eines Angestellten an sich bringen, wenn er Diesen allgemein beauftragt hat, gestohlene Sachen für ihn zu erwerben (RGSt 59, 204; 64, 21; BGHSt 5, 47, 50); ein solcher Fall ist hier aber nach dem Urteil nicht erwiesen.

  • BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - 1 StR 736/53
    Dass der Angeklagte namens und für Rechnung seines Geschäftsherrn Braun gekauft hat, steht nicht entgegen (BGHSt 2, 262 und 355).
  • BGH, 28.11.1950 - 2 StR 42/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - 1 StR 736/53
    Ein Rechtsfehler könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Strafkammer zur Gewinnung der richterlichen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten eine geradezu "mathematische" Sicherheit gefordert haben würde, die jeden auch nur gedanklich möglichen Zweifel ausschlösse (BGH 2 StR 42/50 vom 28. November 1950, NJW 1951, 122 16 ).
  • BGH, 01.04.1954 - 3 StR 347/53
    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - 1 StR 736/53
    Dass der Angeklagte auch diese Ankäufe seines Vorteils wegen getätigt hat (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs 3 StR 347/53 vom 1. April 1954), ergibt sich aus den ganz allgemein gehaltenen Ausführungen des Landgerichts zum Falle Sch. I (oben a).
  • BGH, 23.04.1953 - 4 StR 735/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - 1 StR 736/53
    Denn auch diese Vorschrift ist, wie ihre Fassung eindeutig ergibt, nur anwendbar, wenn das unter Strafe gestellte Handeln (Verheimlichen, Ankaufen, zum Pfande Nehmen, Ansichbringen, zum Absatz Mitwirken) vorsätzlich geschehen ist; auf einer Fahrlässigkeit muss es dagegen, insofern anders als in § 259 StGB, beruhen, dass der Täter die strafbare Herkunft des Gegenstandes nicht erkannt hat (Stenglein-Feisenberger, Ergänzungsband Anm. 2 zu § 18 UnedMetG; vgl. BGH 4 StR 735/52 vom 23. April 1953 und OLG Köln NJW 1953, 1725 30 ).
  • RG, 06.04.1925 - II 61/25

    Kann ein Geschäftsinhaber, der mit dem Erwerb strafbar erlangter Sachen durch …

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - 1 StR 736/53
    Freilich kann der Inhaber eines Gewerbebetriebes auch ohne Kenntnis des Einzelerwerbs Diebesgut schon durch die übernähme seitens eines Angestellten an sich bringen, wenn er Diesen allgemein beauftragt hat, gestohlene Sachen für ihn zu erwerben (RGSt 59, 204; 64, 21; BGHSt 5, 47, 50); ein solcher Fall ist hier aber nach dem Urteil nicht erwiesen.
  • RG, 09.07.1918 - II 264/18

    Zum Begriffe des Ansichbringens in § 259 StGB.

    Auszug aus BGH, 13.07.1954 - 1 StR 736/53
    So wird der Begriff des Ansichbringens für die gewöhnliche Hehlerei nach § 259 StGB in ständiger Rechtsprechung ausgelegt (RGSt 52, 203 f; 64, 21 ff mit weiteren Nachweisen; BGHSt 5, 47, 49 f); für § 18 UnedMetG gilt nichts anderes.
  • BGH, 05.02.1963 - 1 StR 265/62

    Berücksichtigung der Stellung des Angeklagten im öffentlichen Leben bei der Frage …

    Die Aufklärungspflicht (BGH Urteile vom 13. Juli 1954 - 1 StR 736/53; S. 13 - und vom 17. Mai 1955 - 5 StR 350/54; S. 5) hat die Strafkammer nicht verletzt.
  • BGH, 03.10.1974 - 4 StR 385/74

    Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat - Entscheidung über die Verbindung oder …

    Unter Umständen kann es die Aufklärungspflicht sogar gebieten, so zu verfahren (BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 736/53 - S. 13).
  • BGH, 02.04.1968 - 1 StR 99/68

    Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung - Abtrennung von Taten aus der …

    Die Trennung verbundener Sachen (§§ 4, 237 StPO) oder ihre Beibehaltung kann aber einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§§ 155 Abs. 2, 244 Abs, 2 StPO) bedeuten, wenn sie im Ergebnis auf die Ablehnung der Beweiserhebung über einen rechtlich erheblichen Sachverhalt hinausläuft (BGHSt 10, 238 [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56]; BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 736/53).
  • BGH, 25.02.1955 - 1 StR 472/54
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  • BGH, 21.06.1956 - 3 StR 163/56

    Rechtsmittel

    In dem Urteil 1 StR 736/53 vom 13. Juli 1954 hat der 1, Strafsenat aus besonderen Gründen angenommen, daß der Tatrichter durch Nichtverbindung zweier bei ihm anhängigen Strafverfahren gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen habe.
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