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| BGH, 30.06.1953 - 1 StR 799/52 |
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- Wolters Kluwer
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- BGH, 09.01.1953 - 1 StR 620/52
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Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 799/52
§ 243 Abs. 2 und 3 StPO enthält insoweit nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, wenn der Ausbau der Hauptverhandlung, wie es hier zutrifft, im ganzen gewahrt geblieben ist (BGH NJW 1953 S 515 Nr. 20). - BGH, 09.10.1951 - 1 StR 139/51
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Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 799/52
Die Ausführungen der Strafkammer stehen mit den vom Senat in dem Urteil vom 9. Oktober 1951 (BGHSt 1, 351) aufgestellten Grundsätzen im Einklang und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. - RG, 08.02.1935 - 4 D 787/34
Ist es zulässig, daß Abschriften der Anklageschrift, in der die wesentlichen …
Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 799/52
Auf die Frage, ob die Verlesung der Anklageschrift eine Gesetzesverletzung darstellt, die geeignet sein könnte, den Bestand des Urteils zu gefährden (vgl. RGSt 69, 120), braucht nicht eingegangen zu werden, da insoweit keine Rüge erhoben ist.
- BGH, 29.04.1952 - 1 StR 615/51
Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei - Handel mit unverzollten und …
Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 799/52
Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Einziehung auch in entsprechender Anwendung der Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 29. April 1952 (BGHSt 2, 328, 330 f) zulässig wäre. - RG, 28.05.1938 - 2 D 877/37
Zur Frage der Gewerbsmäßigkeit des Täters und der Gehilfen bei einer Tat, die …
Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 799/52
Jedoch ist es nach dem Gesagten ungenau, wenn das Landgericht den Angeklagten wegen "Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhinterziehung" anstatt wegen "gewerbsmässiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung" verurteilt hat (vgl. RGSt 72, 225). - RG, 28.03.1930 - I 244/30
Zur Frage der Verlesung und der sonstigen Verwertung von Urkunden in der …
Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 799/52
Der Revision ist zuzugeben, dass diese Ausdrucksweise zu Bedenken Anlass gibt (RGSt 64, 78). - RG, 08.01.1935 - 4 D 1164/34
1. Muß bei einem Bannbruch, bei dem der Täter auf Grund der VO. d. RPräs. v. 18. …
Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 799/52
Gegen die Zulässigkeit der Revision des Nebenbeteiligten bestehen keine Bedenken (RGSt 69, 32, 35 ff). - RG, 08.02.1884 - 43/84
Ist es ein Revisionsgrund, wenn der Eröffnungsbeschluß (§. 205 St.P.O.) bezw. der …
Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 799/52
Die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses soll zu dem Zweck geschehen, die Grenzen der Urteilsfindung zu bezeichnen sowie den an der Hauptverhandlung Beteiligten, insbesondere den Schöffen, den Gegenstand der Verhandlung bekannt zu geben und ihnen das Verständnis für die nachfolgende Verhandlung zu ermöglichen (RGSt 10, 230, 232; 51, 7). - BGH, 31.03.1953 - 1 StR 110/53
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Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 799/52
Ihr Inhalt konnte aber auch bei der Vernehmung im Wege des Vorhalts in die Verhandlung eingeführt und so mittelbar Grundlage der getroffenen Feststellungen werden (Urteil des Senats vom 31. März 1953 - 1 StR 110/53).
- BGH, 13.07.1954 - 1 StR 464/53
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Gewerbsmässigkeit ist aber, wie in der Rechtsprechung - auch für den Bereich des Steuerstrafrechts - feststeht, eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB (RGSt 25, 266; 72, 225; BGH 4 StR 524/51 vom 12. September 1951; 1 StR 799/52 vom 30. Juni 1953); eine darauf beruhende Strafschärfung trifft daher von mehreren Tatbeteiligten nur denjenigen, bei dem sie vorliegt. - BGH, 12.12.1961 - 1 StR 470/61
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Einer Revisionsrüge nach Art der jetzt zu § 249 StPO vorgebrachten wird vorgebeugt, wenn die ungenaue und daher nicht unbedenkliche Wendung vermieden wird, es seien Akten "zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht" worden (HGSt 64, 78; BGHSt 6, 128; BGH 1 StR 799/52 vom 30. Juni 1959 und 1 StR 4/58 vom 9. Juni 1959). - BGH, 16.02.1954 - 1 StR 624/52
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§ 401 b Abs. 1 RAbgO ist daher auf den Angeklagten - auch im Falle der Beihilfe - nur anwendbar, wenn er selbst gewerbsmässig gehandelt hat (BGH 4 StR 524/51 vom 12.9.1951; 1 StR 799/52 vom 30.6.1953).
- BGH, 26.01.1954 - 5 StR 637/53
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Sämtliche drei Straftaten sind bei dieser Sach- und Rechtslage in Tateinheit (§ 73 StGB) begangen worden (ebenso BGH 1 StR 799/52 vom 30.6.1953 [7/8]). - BGH, 28.01.1975 - 1 StR 651/74
Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen …
Eine Verletzung von § 261 StPO ist nicht gegeben, weil das nach § 249 StPO an sich notwendige Verlesen eines Schriftstücks entbehrlich ist, wenn der Vorsitzende den Inhalt des Schreibens durch Vorhalt feststellt (RGSt 69, 88; BGH, Urteile vom 12. September 1951 - 1 StR 372/51, vom 30. Juni 1973 - 1 StR 799/52 - und vom 28. November 1958 - 1 StR 398/58); das gilt grundsätzlich auch für die Einführung fremdsprachlicher Urkunden in die Hauptverhandlung, soweit ihr Inhalt auf Grund des Vorhalts den Prozeßbeteiligten in zutreffender Weise zur Kenntnis gebracht wird (BGH, Urteile vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 - und vom 23. November 1971 - 1 StR 256/71). - BGH, 24.02.1966 - 1 StR 504/65
Verlesung eines Schriftstücks zum Zwecke des Urkundenbeweises - Einführung des …
Abweichungen von der vorgeschriebenen Reihenfolge sind jedoch zulässig, sofern sie zweckmäßig erscheinen, der Aufbau der Hauptverhandlung im ganzen gewahrt bleibt und sich kein Widerspruch erhebt (BGHSt 13, 358, 360 [BGH 09.12.1959 - 2 StR 265/59]; 19, 93, 97 [BGH 19.06.1963 - 2 StR 179/63]; BGH Urteil vom 30. Juni 1953 - 1 StR 799/52). - BGH, 26.11.1957 - 1 StR 476/57
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Der Tatrichter mußte vielmehr prüfen, ob der besondere Ursachenverlauf, wie er sich hier abgespielt hat, so im Rahmen der Lebenserfahrung lag, daß er für den Angeklagten bei Anwendung der ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen, und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt erkennbar und in seinem tödlichen Ausgang voraussehbar war (vgl. BGH 1 StR 799/52 vom 16. Juli 1953). - BGH, 05.01.1954 - 1 StR 304/53
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Es ist daher gemäss § 50 Abs. 2 StGB lediglich dem Teilnehmer zuzurechnen, bei dem es vorliegt (Urteil des Senatsvom 30. Juni 1953 - 1 StR 799/52). - BGH, 20.08.1953 - 4 StR 725/52
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Die Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme von 30 DM - ersatzweise drei Tagen Gefängnis - gemäss § 401 Abs. 2 RAbgO lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen und kann daher als ein rechtlich selbständiger und daher abtrennbarer Teil des Strafausspruches bestehenbleiben (vgl DRZ 1949, 140; Urteil des BGH v. 30.6.1953 - 1 StR 799/52).
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