Rechtsprechung
| BGH, 21.05.2019 - 1 StR 92/19 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 27 Abs. 1 StGB; § 28 Abs. 1 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches Merkmal) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafrahmenverschiebung für Gehilfen einer Steuerhinterziehung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 27 Abs 1 StGB, § 27 Abs 2 S 2 StGB, § 28 Abs 1 StGB, § 370 Abs 1 Nr 2 AO
Strafrahmenverschiebung für Gehilfen einer Steuerhinterziehung - IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 357 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 1, Abs. 3 AO, § 28 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 28 Abs. 1, § 35 AO, § 27 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung einer Strafrahmenverschiebung im Rahmen eines Strafausspruchs
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung einer Strafrahmenverschiebung im Rahmen eines Strafausspruchs
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung einer Strafrahmenverschiebung im Rahmen eines Strafausspruchs
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beihilfe zur Steuerhinterziehung - und die Strafzumessung
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 17.10.2018 - 22 KLs 616 Js 10601/18
- BGH, 21.05.2019 - 1 StR 92/19
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2019, 279
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als …
Auszug aus BGH, 21.05.2019 - 1 StR 92/19
Die sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Pflichtwidrigkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gründende steuerliche Erklärungspflicht ist nach der geänderten Rechtsprechung des Senats, die das Landgericht bei seiner Entscheidung noch nicht kennen konnte, ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17).Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Aufklärung der Finanzbehörde verpflichtet ist, ist daher eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 und Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19, jeweils mwN).
- BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12
Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen …
Auszug aus BGH, 21.05.2019 - 1 StR 92/19
Dieser ist - anders als die Mitangeklagten A. und Y. (UA S. 213) - nicht wie ein faktischer Geschäftsführer als Verfügungsbefugter der verfahrensgegenständlichen Gesellschaften aufgetreten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 232). - BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht: besonderes …
Auszug aus BGH, 21.05.2019 - 1 StR 92/19
Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Aufklärung der Finanzbehörde verpflichtet ist, ist daher eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 und Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19, jeweils mwN).
- BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19
Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan; …
Bei der Strafzumessung für einen Teilnehmer, den die Erklärungspflicht nicht trifft, ist aber die weitere Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB nur dann vorzunehmen, wenn sich die Tat nicht allein wegen des Fehlens der steuerlichen Erklärungspflicht als strafbegründendem persönlichen Merkmal als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (…BGH, Beschlüsse vom 13. März 2019 - 1 StR 636/18 Rn. 3;… vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 6; vom 21. Mai 2019 - 1 StR 92/19 Rn. 3;… vom 23. Juli 2019 - 1 StR 197/19 Rn. 6;… vom 25. Juli 2019 - 1 StR 230/19 Rn. 10 …und vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 265/20 Rn. 4;… Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 61e mwN). - LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18
Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen
Zwar hat der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 21. Mai 2019 (Az. 1 StR 92/19 -, juris, Rn. 3) unter Abweichung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass "die sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Pflichtwidrigkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gründende steuerliche Erklärungspflicht [..] ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB" ist. - LG Wuppertal, 03.07.2025 - 26 KLs 3/25 Rn. 178 Die vertypten Strafmilderungsgründe gemäß §§ 28 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB führten - unter gleichzeitigem Verbrauch dieser - bezüglich aller Angeklagter vorliegend zu einer doppelten Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 21.05.2019 - 1 StR 92/19, NstZ-RR 2019, 279).
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