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Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 17.09.2003

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 15.07.2003 - 1 U 9/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13934
OLG Naumburg, 15.07.2003 - 1 U 9/03 (https://dejure.org/2003,13934)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.07.2003 - 1 U 9/03 (https://dejure.org/2003,13934)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - 1 U 9/03 (https://dejure.org/2003,13934)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    HGB § 318 Abs. 1; ; HGB § ... 318 Abs. 1 S. 1; ; HGB § 318 Abs. 1 S. 3; ; HGB § 318 Abs. 3; ; HGB § 319 Abs. 2; ; HGB § 319 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; ; HGB § 319 Abs. 2 S. 3 Nr. 6; ; HGB § 319 Abs. 2 Nr. 5; ; BGB § 134; ; BGB § 139; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 n. F.; ; DMBilG § 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Abgrenzung zwischen erlaubter Beratung und Verbotener Mitwirkung des Abschlussprüfers an der Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Vergütung für Wirtschaftsprüferleistungen; Verstoß einer Abschlussprüferbestellung gegen ein Verbotsgesetz; Abgrenzung zwischen Verbotsnorm und Gebotsnorm; Sinn und Zweck der Regelung des § 318 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch); Abgrenzung zwischen erlaubter ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 317/95

    Unzulässige Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.07.2003 - 1 U 9/03
    Allerdings ist § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB nach ganz einhelliger Auffassung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB, dessen - u. U. auch nachträglich nach Vertragsabschluss eintretende - Verletzung die Nichtigkeit des Prüfungsauftrages zur Folge hat (vgl. nur BGHZ 118, 142 sowie BGHZ 135, 260 "Allweiler" - von den Prozessparteien selbst zitiert).

    Die Beratung eines Auftraggebers in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich mit einer Abschlussprüfung durch den selben Wirtschaftsprüfer vereinbar (vgl. BGHZ 135, 260).

  • BGH, 30.04.1992 - III ZR 151/91

    Nichtigkeit des Prüfungsauftrages bei früherer Mitwirkung des Abschlußprüfers

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.07.2003 - 1 U 9/03
    Allerdings ist § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB nach ganz einhelliger Auffassung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB, dessen - u. U. auch nachträglich nach Vertragsabschluss eintretende - Verletzung die Nichtigkeit des Prüfungsauftrages zur Folge hat (vgl. nur BGHZ 118, 142 sowie BGHZ 135, 260 "Allweiler" - von den Prozessparteien selbst zitiert).
  • LG Köln, 13.09.1991 - 90 O 244/90

    KG: Wahl des Abschlußprüfers

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.07.2003 - 1 U 9/03
    Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt die Regelung der drei Verfahrensschritte der Abschlussprüferbestellung (Wahl, Auftragsangebot, Annahme) dahin interpretiert worden ist, dass eine Auftragserteilung an einen Wirtschaftsprüfer bei gänzlich fehlendem Wahlbeschluss gesetzlich verboten i.S.v. § 134 BGB sei (vgl. LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1994, 93 O 98/94, sowie LG Köln, Urteil vom 13. September 1991, 90 O 244/90 = DB 1992, 265), bedarf dies im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • LG Berlin, 27.10.1994 - 93 O 98/94
    Auszug aus OLG Naumburg, 15.07.2003 - 1 U 9/03
    Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt die Regelung der drei Verfahrensschritte der Abschlussprüferbestellung (Wahl, Auftragsangebot, Annahme) dahin interpretiert worden ist, dass eine Auftragserteilung an einen Wirtschaftsprüfer bei gänzlich fehlendem Wahlbeschluss gesetzlich verboten i.S.v. § 134 BGB sei (vgl. LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1994, 93 O 98/94, sowie LG Köln, Urteil vom 13. September 1991, 90 O 244/90 = DB 1992, 265), bedarf dies im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2005 - 23 U 225/04
    Rn. 28 Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von dem des OLG Naumburg (in OLGR Naumburg 2005, 275), das Umbuchungsempfehlungen zu einem von der Kapitalgesellschaft vorgelegten Jahresabschluss für zulässig gehalten hat.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 17.09.2003 - 1 U 9/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6748
OLG Karlsruhe, 17.09.2003 - 1 U 9/03 (https://dejure.org/2003,6748)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.09.2003 - 1 U 9/03 (https://dejure.org/2003,6748)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. September 2003 - 1 U 9/03 (https://dejure.org/2003,6748)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    HGB § 89a Abs. 2; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 249
    Ersatz des sog. Verfrühungsschadens bei fristloser Kündigung eines Handelsvertretervertrages - Umfang des Schutzzwecks der Bestimmung des § 89a HGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Schutzzweck der Norm, Limitierung des Schadensersatzanspruchs auf die gesetzliche Kündigungsfrist, Maximierung, Verfrühungsschaden, Verzicht des U auf die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadensersatz nach fristloser Kündigung eines Handelsvertretervertrages ; Ersatz des Verdienstausfalles wegen schuldhafter Vertragsverletzung; Unwirksamkeit einer ohne vorherige Abmahnung ausgesprochene fristlose Kündigung ; Ausgleich des so genannten ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 191
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.03.1993 - VIII ZR 101/92

    Zeitliche Beschränkung der Schadensersatzpflicht bei fristloser Kündigung des …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.09.2003 - 1 U 9/03
    Bei Erlass der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Beschränkung des Schadensersatzanspruchs aus § 89 a Abs. 2 HGB (auf den Zeitraum bis zum durch ordentliche Kündigung herbeiführbaren Vertragsende) (BGHZ 122, 9ff) habe man in der Kommentarliteratur vertreten, dass der Kündigende so zu stellen sei, als hätte der Vertragsverletzer den Vertrag ordentlich zu Ende gebracht.

    Der Anspruch geht auf das volle Erfüllungsinteresse (vgl. BGHZ 122, 9 ff).

    Dazu soll der Kündigende auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht gezwungen sein (vgl. dazu BGHZ 122, 9 ff).

    c) Allerdings enthält dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 9 ff) keine ausdrückliche Aussage dazu, worauf bei unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten für den Kündigenden einerseits und den Vertragsverletzer andererseits abzustellen ist.

    Das Bundesarbeitsgericht (NJW 2002, 1593 ff) versteht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 9 ff) so, dass der Schadensersatz bis zum Ablauf des Zeitpunkts, zu dem der andere Vertragspartner ordentlich kündigen könnte, zu gewähren ist.

  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.09.2003 - 1 U 9/03
    Das Bundesarbeitsgericht (NJW 2002, 1593 ff) versteht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 9 ff) so, dass der Schadensersatz bis zum Ablauf des Zeitpunkts, zu dem der andere Vertragspartner ordentlich kündigen könnte, zu gewähren ist.

    Von entsprechenden Erwägungen lässt sich auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung (NJW 2002, 1593 ff) leiten, wonach im Falle einer durch den Arbeitgeber veranlassten fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer, der unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, zusätzlich zu dem auf auf den reinen Verfrühungsschaden reduzierten Schadensersatzanspruch ein weiterer Ausgleich zugestanden wird.

  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 151/05

    Zur zeitlichen Beschränkung des Schadensersatzanspruchs bei außerordentlichen …

    Diese Sichtweise entspricht auch der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 191;… Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 89a Rdnr. 34;… Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 89a Rdnr. 8;… Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., § 89a Rdnr. 25;… Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 15 Rdnr. 93;… vgl. auch MünchKommBGB/Henssler, 4. Aufl., § 628 Rdnr. 57;… Erman/Belling, BGB, 12. Aufl., § 628 Rdnr. 28 f.;… Staudinger/Otto, BGB (2004), § 281 Rdnr. C 36).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2013 - 16 U 89/11

    - Brillenfassungen -, Anspruch des HV auf Buchauszug, Anspruch auf Herausgabe der …

    Die Beklagte ist gemäß § 249 S. 1 BGB so zu stellen, wie sie ohne die von dem Kläger veranlasste fristlose Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses gestanden hätte, d.h. ihr stehen grundsätzlich die Provisionen zu, die sie bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit für den Kläger verdient hätte (BGH, Urteil v. 03.03.1993, VIII ZR 101/92, zit. nach juris = BGHZ 122, 9; Urteil v. 16.07.2008, VIII ZR 151/05, zit. nach juris = WM 2008, 1841; OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.9. 2003 - 1 U 9/03; NJW-RR 2004, 191).
  • OLG Frankfurt, 01.12.2021 - 12 U 7/21

    Vorvertragliche Aufklärungspflichten beim Franchisevertrag

    Der Kündigende ist nach §§ 249, 252 BGB so zu stellen, als hätte der Vertragsverletzer den Vertrag ordentlich zu Ende gebracht (durch Auslaufenlassen oder ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin; also zeitlich begrenzt, Schutzzweck von § 89a Abs. 2 HGB, BGHZ 122, 9; WM 2008, 1841; OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 191;… vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, 40. Aufl. 2021, HGB § 89a Rn. 34).
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