Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 18.09.2006 - I-1 W 53/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
ZPO § 574 Abs. 2
- IWW
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Verkehrsunfall - Rentenanspruch aufgrund Haushaltsführungsschadens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1
Zur zeitlichen Begrenzung des Haushaltsführungsschadens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Unfalls; Beeinträchtigung in der Haushaltsführung; Feststellung zukünftiger materieller und immaterieller Schäden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 21.02.1994 - 6 U 225/92
Hundehalterhaftung bei Körperverletzung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2006 - 1 W 53/06
Zwar wird zum Teil im Rahmen des Haushaltsführungsschadens eine Begrenzung der Geldrente in der Regel bis zum 75. Lebensjahr vorgenommen, weil dann allgemein das Ende der eigenen Haushaltsführung angenommen wird (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1995, 599; vgl. aber auch KG Berlin, R+S 1997, 461). - KG, 29.11.1996 - 9 U 2238/95
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2006 - 1 W 53/06
Zwar wird zum Teil im Rahmen des Haushaltsführungsschadens eine Begrenzung der Geldrente in der Regel bis zum 75. Lebensjahr vorgenommen, weil dann allgemein das Ende der eigenen Haushaltsführung angenommen wird (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1995, 599; vgl. aber auch KG Berlin, R+S 1997, 461).
- OLG Köln, 12.12.2014 - 19 U 39/14
Berechnung des Haushaltsführungsschadens
Auch hier ist die Rechtsprechung allerdings uneinheitlich (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1995, 599: 75. Lebensjahr; a. A. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 18.09.2006 - 1 W 53/06, BeckRS 2008, 04698;… vgl. auch die Darstellung bei Luckey, Personenschaden, Rn. 821 ff.; Heß/Burmann, NJW-Spezial 2014, 329). - OLG Frankfurt, 24.03.2020 - 22 U 82/18
Haushaltsführungsschadensrente - Voraussetzungen
Auch kommt keine Begrenzung auf ein Höchstalter von 75 Jahren in Betracht (OLG Koblenz 18.4.16 - 12 U 996/15 - OLG Düsseldorf 18.9.06 - 1 W 53/06 - anders allerdings noch OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2012 - 9 U 179/11 - OLG Hamm, Urt. v. 21.02.1994 - 6 U 225/92 - und OLG Celle, Urt. v. 23.06.1983 - 5 U 247/82 -).Angesichts der als allgemein bekannt zu unterstellenden Tatsache, dass die Lebenserwartung der Bevölkerung und deren Selbständigkeit im Alter fortgehend steigt (entsprechende statistische Nachweise unter anderem: Gräfenstein/Deller, zfs 2014, 69), muss nach der Überzeugung des Senats davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Kläger ohne das Schadensereignis wie die weit überwiegende Zahl der Bevölkerung den Haushalt auch nach dem 75. Lebensjahr noch selbständig führen wird. - OLG Frankfurt, 23.11.2023 - 26 U 61/22
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Kollision eines Fußgängers mit einem …
Eine solche Begrenzung der Rentenzahlung bis zum 75. Lebensjahr hält der erkennende Einzelrichter des Senats im konkreten Einzelfall indessen nicht für angemessen (in diesem Sinne etwa auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.03.2020 - 22 U 82/18 -, NJW-RR 2020, 1225, 1225 f.; OLG Köln, Urteil vom 25.11.2015 - I-5 U 73/14 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18.04.2016 - 12 U 996/15 -, BeckRS 2016, 106229; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2006 - 1 W 53/06 -, BeckRS 2008, 4698). - OLG Köln, 25.11.2015 - 5 U 73/14
Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei Verletzung einer Hand
Und die früher in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass mit dem 75. Lebensjahr in der Regel die Fähigkeit eines Menschen, seinen Haushalt selbstständig zu führen, endet, wird der steigenden Lebenserwartung der Menschen nicht mehr gerecht [vgl. hierzu etw: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2006, 1 W 53/06, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 4 m. w. N.].
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Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 28.08.2006 - 1 W 53/06 |
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 23.06.2006 - 11 O 157/06
- OLG Karlsruhe, 28.08.2006 - 1 W 53/06
- BGH, 01.02.2007 - IX ZB 178/06
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