Rechtsprechung
| BVerwG, 21.06.1988 - 1 WB 40.87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinargerichtliche Entscheidungen - Bindungswirkung - Entziehung des Militärluftfahrzeugführerscheins - Dienstvergehen - Entziehungsverfügung - Beurteilungsspielraum - Auskunftsverweigerungsrecht - Dienstlich gerechtfertigte Auskunft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 86, 33
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (17)
- EGMR, 22.05.2012 - 19/11
LANG v. THE UNITED KINGDOM AND HASTIE v. THE UNITED KINGDOM
Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 1 WB 40.87
Durch Ihr Verhalten haben Sie vorsätzlich die ZDv 19/2 Nr. 317, 413 und 432 in Verbindung mit Anlage 1 'Tiefflugordnung' zur ZDv 19/2 mißachtet und damit schwere schuldhafte Verstöße gegen die für Sicherheit und Ordnung in der Luftfahrt erlassenen Bestimmungen (ZDv 19/11 Nr. 124, 3.Der KG Luftflotte entzog dem Antragsteller mit Verfügung vom 7. Mai 1986 gemäß Nrn. 124, 512 ZDv 19/11 "wegen erheblicher charakterlicher Mängel" den Militärluftfahrzeugführerschein (MFS) Nr. 7276 auf Lebenszeit mit folgender Begründung: In dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt habe sich der Antragsteller in den Vernehmungen vom 28. Januar und 7. Februar 1986 sowie bei der richterlichen Vernehmung vom 18. April 1986 geweigert, den Namen des - ihm gut bekannten - Täters zu nennen, obwohl er nach rechtskräftigem Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens kein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO habe.
Da der weitere fliegerische Einsatz des Antragstellers ein hohes, unvertrebares Risiko sei, müsse ihm die umfassende Eignung im Sinne der Nrn. 113, 124 ZDv 19/11 abgesprochen werden.
Nach Nr. 116 ZDv 19/11 wird die Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges grundsätzlich nur für die Dauer eines Jahres erteilt und muß nach Nr. 118 ZDv 19/11 - nur dann - verlängert werden, wenn die Bedingungen für die Verlängerung erfüllt worden sind und die dienstliche Notwendigkeit weiterhin besteht.
Da nach Nr. 119 ZDv 19/11 die Bedingungen für ihre Verlängerung, u.a. die Ablegung der theoretischen und fliegerischen Prüfung in den letzten drei Monaten vor Ablauf des Gültigkeitsjahres, im Laufe des Gültigkeitsjahres zu erfüllen sind, dem Antragsteller hier jedoch seit Juni 1983 die Flugerlaubnis tatsächlich entzogen ist, kann er sein Ziel einer Erneuerung der abgelaufenen Erlaubnis nur gemäß Nr. 130 ZDv 19/11 erreichen, d.h. durch entsprechende Nachschulung.
Nach der vom BMVg auf Grund des § 30 LuftVG erlassenen "Zulassungsordnung für Führer von Luftfahrzeugen der Bundeswehr" (ZDv 19/11) darf eine Tätigkeit im militärischen Luftverkehr im Bereich der Bundeswehr nur nach Maßgabe der ZDv 19/11 ausgeübt werden (§ 10 Abs. 4 der Verordnung über Luftfahrpersonal vom 9. Januar 1976 - BGBl I S. 53, berichtigt S. 1097); die Vorschrift des § 29 LuftVZO über Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Flugerlaubnis ist daher auf militärische Berechtigungen und Erlaubnisse nicht anzuwenden, sondern insoweit gilt die Regelung der Nr. 124 ZDv 19/11:.
Der KG Luftflotte hat dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung (Nr. 125 Abs. 1 ZDv 19/11) den MFS "wegen erheblicher charakterlicher Mängel" gemäß Nrn. 124, 512 ZDv 19/11 endgültig entzogen, weil der Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens kein Auskunftsverweigerungsrecht habe, sich vielmehr aus unlauteren Motiven geweigert habe, den Namen des ihm bekannten Täters trotz schwerer schuldhafter Verstöße gegen Flugsicherheitsbestimmungen preiszugeben, und sich deswegen als unzuverlässig und verantwortungslos erwiesen habe.
Bei der Prüfung der Frage, ob bei dem Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr "erhebliche charakterliche oder geistige Mängel, besonders Mangel an Verantwortungsbewußtsein oder Willenskraft" gemäß Nr. 124 ZDv 19/11 festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle zunächst den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und darf sich nicht darauf beschränken, von tatsächlichen Vermutungen oder Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen auszugehen.
Da die Entziehung des MFS nach Nr. 124 ZDv 19/11 von Kriterien abhängig ist, die den - in der korrespondierenden Regelung Nr. 113 ZDv 19/11 festgelegten - Voraussetzungen der Erlaubniserteilung, nämlich der charakterlichen und geistigen Eignung des Bewerbers entsprechen, handelt es sich bei den - eignungsbezogenen - Merkmalen der "erheblichen" "charakterlichen" oder "geistigen" "Mängel" um unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts.
- BVerwG, 14.11.1973 - I WB 159.71
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 1 WB 40.87
Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 46, 175, 178 m.w.N.) sind nämlich die auf Grund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen der Wehrdienstgerichte, und zwar auch freisprechende Entscheidungen, für die Beurteilung der vor irgendeinem Gericht geltend gemachten "Rechte aus dem Dienstverhältnis" bindend (§ 138 Abs. 2 WDO); und diese Bindung gilt nicht nur für die Beurteilung vermögensrechtlicher Ansprüche, sondern auch für die Beurteilung anderer Rechte, wie beispielsweise des Anspruchs, nur bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses und ohne Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse versetzt zu werden.Des weiteren konnte auch eine Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage dahingestellt bleiben, ob und in welchen vergleichbaren Fällen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Unterschreitung der Mindestflughöhe, gegebenenfalls zum Zweck eines "Verwandtenbesuchs", anderen Soldaten der MFS gar nicht oder nur befristet entzogen worden ist und ob und inwieweit hier gegebenenfalls eine Ungleichbehandlung des Antragstellers oder ein Verstoß gegen das verfassungskräftige Übermaßverbot vorliegt, das als greifende Leitregel allen obrigkeitlichen Handelns aus dem Rechtsstaatsprinzio herzuleiten ist (vgl. hierzu BVerwGE 46, 175, 186).
- BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der …
Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 1 WB 40.87
Materiell wird der Zeuge in sich vor allem einen potentiellen Beschuldigten sehen; dementsprechend ist das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 Abs. 1 StPO lediglich ein Ausfluß des allgemeinen - für den Beschuldigten in §§ 136, 163a, 243 StPO und entsprechenden Vorschriften als selbstverständlich vorausgesetzten - rechtsstaatlichen Grundsatzes, daß niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen (BVerfGE 38, 105, 113).
- BVerwG, 12.12.1985 - 1 WB 8.85
Entziehung von Sicherheitsbescheiden - Wehrbeschwerde - Bestehen des …
Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 1 WB 40.87
Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - 1 WB 8/85 - m.w.N. und vom 24. November 1987 - 1 WB 105/86) ist die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr aus Sicherheitsgründen eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsbedenken ausschließen soll, weil die Erfüllung des Verteidigungsauftrags nur gewährleistet ist, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen nicht im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, daß sie geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnten. - BVerwG, 24.11.1987 - 1 WB 105.86
Wehrrecht - Soldat - Sicherheitsüberprüfung - NPD-Mitgliedschaft - Entziehung des …
Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 1 WB 40.87
Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - 1 WB 8/85 - m.w.N. und vom 24. November 1987 - 1 WB 105/86) ist die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr aus Sicherheitsgründen eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsbedenken ausschließen soll, weil die Erfüllung des Verteidigungsauftrags nur gewährleistet ist, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen nicht im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, daß sie geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnten. - BVerwG, 26.11.1986 - 1 WB 117.86
Wehrrecht - Ablösung eines Soldaten - Mangelnde Eignung oder Leistung - …
Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 1 WB 40.87
Dementsprechend können fachliche Erwägungen, die zu der Beurteilung "erheblicher charakterlicher oder geistiger Mängel" führen, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. hierzu BVerwG Beschlüsse vom 10. November 1981 - 1 WB 3/80 - m.w.N. und vom 26. November 1986 - 1 WB 117/86). - BVerwG, 27.02.1986 - 2 WD 33.85
Verletzung der Meldepflicht - Abweichung vom Flugauftrag - Flugauftragerteilender …
Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 1 WB 40.87
Nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats (vgl. Urteil vom 27. Februar 1987 - 2 WD 33/85) kann ein Soldat, der gegen Flugsicherheitsbestimmungen verstößt, insbesondere die Mindestflughöhe unterschreitet und durch solchen fliegerischen Ungehorsam leichtfertig Leben und Gesundheit von Menschen sowie den Bestand wertvoller Sachgüter des Dienstherrn gefährdet, nur dann in seinem bisherigen Dienstgrad belassen werden, wenn seine pflichtwidrige Verhaltensweise nicht von dienstlich zu mißbilligenden Erwägungen getragen war, beispielsweise seine fliegerische Eigenmächtigkeit keinem "Verwandtenbesuch" und keinem sonstigen privaten Zwecken dienenden Unfug galt. - BVerwG, 18.05.1988 - 1 WB 28.86
Soldat - Begründung der Versetzung - Disziplinarverfahren - Wehrdienstgericht - …
Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 1 WB 40.87
Denn bei der Entscheidung über Wehrbeschwerden gegen Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Vorwurf eines Dienstvergehens veranlaßt sind, ist der Senat im Interesse der Rechtssicherheit an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung hinsichtlich des angeschuldigten Sachverhalts gebunden, auf denen bzw. der der Freispruch von diesem Vorwurf beruht (BVerwG Beschluß vom 18. Mai 1988 - 1 WB 28/86). - BVerwG, 16.01.1985 - 1 WB 27.84
Entziehung der Fluglehrberechtigung - Durchführung einer Sicherheitslandung - …
Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 1 WB 40.87
Diese Vorschrift, die auch vom Antragsteller nicht angegriffen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG Beschluß vom 16. Januar 1985 - 1 WB 27/84 - m.w.N.). - BVerwG, 10.11.1981 - 1 WB 3.80
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 1 WB 40.87
Dementsprechend können fachliche Erwägungen, die zu der Beurteilung "erheblicher charakterlicher oder geistiger Mängel" führen, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. hierzu BVerwG Beschlüsse vom 10. November 1981 - 1 WB 3/80 - m.w.N. und vom 26. November 1986 - 1 WB 117/86). - BGH, 24.03.1966 - III ZR 220/64
Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung eines Beamten - …
- BVerwG, 27.07.1977 - 1 WB 19.76
Fernschriftliche Bekanntgabe - Anfechtbarkeit - Herausgehobener Dienstposten - …
- BVerwG, 09.03.1971 - I WB 61.70
Rechtsmittel
- BVerwG, 06.07.1976 - 2 WD 11.76
Pflicht eines Soldaten zum Gehorsam - Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und …
- EuGH, 03.10.1985 - 28/84
Kommission / Deutschland
- BVerwG, 06.06.1969 - I WB 28.69
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung …
- BVerwG, 23.10.1984 - 1 WB 4.84
Versetzung - Truppendienstliche Maßnahme - Nachbesetzung eines Dienstposten - …
- BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 46.06
Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; Entzug der Erlaubnis zum Führen von …
Rn. 25 Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 40.87 - BVerwGE 86, 33 = NZWehrr 1989, 72 …und vom 8. Mai 2001 a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen) davon ausgegangen, dass der Begriff der "charakterlichen oder geistigen Mängel" (bzw. - als dessen Gegenstück - der "charakterlichen oder geistigen Eignung" im Sinne von Nr. 113 1. Spiegelstrich ZDv 19/11) einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, bei dessen Ausfüllung dem zuständigen Vorgesetzten ein Beurteilungsspielraum zusteht.Rn. 29 Im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen, denen - wie hier - unmittelbar oder mittelbar der Vorwurf eines Dienstvergehens zugrunde liegt, ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung gebunden, auf denen die Entscheidung im sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren beruht (§ 145 Abs. 2 WDO; vgl. Beschluss vom 21. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 40.87 - BVerwGE 86, 33 = NZWehrr 1989, 72).
- BVerwG, 03.07.2003 - 1 WD 3.03
In dubio pro reo; persönliche Gewissheit; Tatrichter; Beweiswürdigung.
Demzufolge war der Soldat nach dem rechtstaatlichen Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen, der nicht nur im Strafrecht (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK), sondern wie sich außer aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ("Rechtsstaatsprinzip") gerade aus der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 261 StPO ergibt auch im Wehrdisziplinarrecht gilt (stRspr.: zuletzt Urteil vom 12. Februar 2003 BVerwG 2 WD 8.02, und Beschluss vom 21. Juni 1988 1 WB 40.87). - BVerwG, 02.07.2003 - 2 WD 42.02
In dubio pro reo; nicht zeitgerechte Rückkehr vom Ausgang; Gehorsamspflicht; …
7 Insgesamt war der frühere Soldat daher nach dem rechtstaatlichen aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ("Rechtsstaatsprinzip") sowie aus der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 261 StPO folgenden auch im Wehrdisziplinarrecht geltenden (stRspr.: zuletzt Urteil vom 12. Februar 2003 BVerwG 2 WD 8.02 und Beschluss vom 21. Juni 1988 1 WB 40.87 ) Grundsatz "in dubio pro reo" von den Vorwürfen zu den ersten beiden Anschuldigungspunkten freizustellen. - BVerwG, 16.12.2004 - 2 WD 15.04 Da andere Beweismittel zum Nachweis des angeschuldigten Verhaltens nicht vorliegen, war der Soldat daher nach dem aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ("Rechtsstaatsprinzip") sowie der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 261 StPO folgenden - auch im Wehrdisziplinarrecht geltenden (stRspr.: siehe u.a. Urteil vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 -<BVerwGE 117, 371 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 48 = NZWehrr 2003, 214 = DVBl 2003, 757 = NVwZ 2004, 354 = DokBer 2003, 302> und Beschluss vom 21. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 40.87 - <BVerwGE 86, 33 [39] = NZWehrr 1989, 72>) - rechtsstaatlichen Grundsatz "in dubio pro reo" von dem Vorwurf zu Anschuldigungspunkt 2 freizustellen.
- BVerwG, 29.09.2005 - 2 WD 28.04 Demzufolge war der Soldat nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen, der nicht nur im Strafrecht (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK), sondern - wie sich außer aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ("Rechtsstaatsprinzip") gerade aus der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 261 StPO ergibt - auch im Wehrdisziplinarrecht gilt (stRspr.: Urteil vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 -, <BVerwGE 117, 371 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 48 = NZWehrr 2003, 214 = DVBl 2003, 757> und Beschluss vom 21. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 40.87 - <BVerwGE 86, 33 [39] = NZWehrr 1989, 72>).
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