Rechtsprechung
| BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 52.21 |
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Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; Entgegenstehende Höchstaltersregelung i.R. der Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 52.21
- BVerwG, 18.05.2022 - 1 WB 27.22
- BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvR 1557/22
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20
Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des …
Auszug aus BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 52.21
Sein Antrag verhalte sich parallel zu der vom Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - entschiedenen Fallkonstellation.Rn. 22 a) Die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist in der Form der Aufstiegslaufbahn nach § 40 Abs. 1 SLV als eine reine Berufssoldatenlaufbahn ausgestaltet (zur Zulässigkeit dieser Ausgestaltung vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 17 ff.).
Rn. 23 Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten darf jedoch nur erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO) oder eine der Ausnahme- oder Sonderregelungen des § 48 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BHO zu seinen Gunsten eingreift (zur Verfassungsmäßigkeit des § 48 BHO vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 30 ff.).
Die zuständige Stelle hat deshalb bei der Entscheidung über die Laufbahnzulassung im Sinne einer Prognose einzuschätzen, ob der Bewerber zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Endes der Anwärterausbildung als Berufssoldat übernommen werden kann oder ob dem die Höchstaltersregelung des § 48 Abs. 3 BHO entgegensteht (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 42).
Das Fehlen dieser Voraussetzung steht einer Übernahme des Antragstellers als Berufssoldat sowohl in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes als auch in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes entgegen (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 52 ff.).
Mit der Nachversicherung in der Rentenversicherung endet eine alternative Versorgungsaussicht und wird in eine reine Rentenanwartschaft überführt, die gerade keinen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BHO darstellt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 54).
Denn der Gesetzgeber hat seiner "Amortisationsrechnung" ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11135 S. 98) zugrunde gelegt, dass Soldatinnen und Soldaten durchschnittlich bereits mit Mitte 50 - und damit bei Erreichen der besonderen Altersgrenzen - in den Ruhestand treten und nach dem Soldatenversorgungsrecht entsprechend früher die Höchstversorgung erlangen können (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 40).
- BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15
Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte …
Auszug aus BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 52.21
Hinzu kommt, dass diese Ausnahmeregelung im öffentlichen Interesse geschaffen wurde und dem Antragsteller daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - BVerwGE 156, 180 Rn. 25 bis 28; VGH München…, Beschluss vom 28. September 2018 - 6 ZB 18.16 42 - juris Rn. 11). - BVerwG, 12.12.2017 - 2 VR 2.16
Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung; …
Auszug aus BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 52.21
Erst später eintretende tatsächliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - BVerwGE 161, 59 Rn. 44 …und vom 11. Juli 2019 - 1 WDS-VR 4.19 - juris Rn. 29).
- BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14
Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen …
Auszug aus BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 52.21
Zeitsoldaten haben aber während ihrer aktiven Dienstzeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei einer soldaten- oder beamtenrechtlichen Altersversorgung, weil sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Beamter übernommen werden können (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - BGHZ 81, 100 und vom 10. Februar 2016 - XII ZB 104/14 - NJW-RR 2016, 452 Rn. 10). - BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80
Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten
Auszug aus BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 52.21
Zeitsoldaten haben aber während ihrer aktiven Dienstzeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei einer soldaten- oder beamtenrechtlichen Altersversorgung, weil sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Beamter übernommen werden können (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - BGHZ 81, 100 …und vom 10. Februar 2016 - XII ZB 104/14 - NJW-RR 2016, 452 Rn. 10). - BVerwG, 28.03.2018 - 1 WB 8.17
Altersdiskriminierung; Kosten-Nutzen-Analyse; Laufbahn; Offiziere des …
Auszug aus BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 52.21
Sein Begehren, zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahljahr 2021 zugelassen zu werden, hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass der maßgebliche Zulassungstermin (1. Oktober 2021) bereits verstrichen ist, weil eine rückwirkende Laufbahnzulassung rechtlich zulässig ist und nach der Praxis des Bundesministeriums der Verteidigung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung noch erfolgen könnte, wenn der Zulassungsantrag erfolgreich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018 - 1 WB 8.17 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 14 m.w.N.). - BVerwG, 17.12.2013 - 1 WB 51.12
Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge; Bestenauslese; Körperliche Eignung; Laufbahn …
- BVerwG, 30.04.2020 - 1 WB 58.19
Wehrbeschwerdeverfahren bezüglich der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des …
Auszug aus BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 52.21
Die Betrachtung und Auswahl der Bewerber erfolgt danach in einem fachlich gegliederten, an die vorhandenen Ausbildungs- und Verwendungsreihen, Werdegänge und Verwendungsreihen/-gruppen anknüpfendem System (zu dessen Zulässigkeit vgl. zuletzt BVerwG…, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 1 WB 10.21 - juris Rn. 22 m.w.N.) und wird gemäß Nr. 304 und 305 ZV A 1-1340/75-5000 mittels einer Vorsortierung anhand quantifizierbarer Auswahlkriterien vorbereitet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 WB 58.19 - juris Rn. 31 f. m.w.N.). - BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 10.21
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das …
Auszug aus BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 52.21
Die Betrachtung und Auswahl der Bewerber erfolgt danach in einem fachlich gegliederten, an die vorhandenen Ausbildungs- und Verwendungsreihen, Werdegänge und Verwendungsreihen/-gruppen anknüpfendem System (zu dessen Zulässigkeit vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 1 WB 10.21 - juris Rn. 22 m.w.N.) und wird gemäß Nr. 304 und 305 ZV A 1-1340/75-5000 mittels einer Vorsortierung anhand quantifizierbarer Auswahlkriterien vorbereitet (vgl. hierzu BVerwG…, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 WB 58.19 - juris Rn. 31 f. m.w.N.).
- VG Schleswig, 19.05.2022 - 12 B 14/22 Eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten darf nur erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO) oder eine der Ausnahme- oder Sonderregelungen des § 48 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BHO zu seinen Gunsten eingreift (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022, Az. 1 WB 52/21, Rn. 23, juris).
Hinzu kommt, dass diese Ausnahmeregelung im öffentlichen Interesse geschaffen wurde und dem Antragsteller daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte gibt (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022, Az. 1 WB 52/21, Rn. 26, juris).
Mit der Nachversicherung in der Rentenversicherung endet eine alternative Versorgungsaussicht und wird in eine reine Rentenanwartschaft überführt, die gerade keinen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BHO darstellt (BVerwG…, Beschluss vom 25. Februar 2021, Az. 1 WB 32/20, Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022, 1 WB 52/21, Rn. 34, beide juris).
Auch diese betrifft nicht die Frage des Erwerbs von Versorgungsansprüchen, sondern regelt das Zusammentreffen von (erworbenen) Versorgungsbezügen und Renten, insbesondere zur Vermeidung einer Überversorgung (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022, Az. 1 WB 52/21, Rn. 35, juris).
Dass im Falle eines nachträglichen Entstehens eines soldatenversorgungsrechtlichen Anspruchs eine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 225 FamFG denkbar ist, sagt nichts darüber aus, ob der soldatenversorgungsrechtliche Anspruch nachträglich entsteht oder wegen Überschreitung der von § 48 BHO gezogenen Grenzen nicht mehr entstehen kann (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022, Az. 1 WB 52/21, Rn. 36, juris).
Denn der Gesetzgeber hat seiner "Amortisationsrechnung" ausweislich der Gesetzesbegründung (…BT-Drs. 18/11135, S. 98) zugrunde gelegt, dass Soldatinnen und Soldaten durchschnittlich bereits mit Mitte 50 - und damit bei Erreichen der besonderen Altersgrenzen - in den Ruhestand treten und nach dem Soldatenversorgungsrecht entsprechend früher die Höchstversorgung erlangen können (BVerwG…, Beschluss vom 25. Februar 2021, Az. 1 WB 32/20, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022, Az. 1 WB 52/21, Rn. 38, beide juris).
- OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze von Berufssoldaten …
Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze des § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO, soweit dieser auch die Übernahme von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten erfasst (…entgegen BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23, sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2022 - 4 S 249/22 -, n. v.).(Rn.11).Eine verfassungskonforme Auslegung oder die vom Bundesverwaltungsgericht (…Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23) vorgenommene analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BHO dahingehend, dass diese auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Soldatin oder der Soldat auf Zeit bei der fiktiven Annahme eines Status als Berufssoldatin oder Berufssoldat Versorgungsansprüche erworben hätte mithin das Nichtbestehen des Anspruchs allein auf dem soldatenrechtlichen Status beruht, dürfte nicht in Betracht kommen.(Rn.34).
Es bestehen jedoch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze des § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO, soweit dieser auch die Übernahme von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten erfasst (…entgegen BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23, sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2022 - 4 S 249/22 -, n. v.).
e) Auch eine verfassungskonforme Auslegung oder die vom Bundesverwaltungsgericht (…BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 -, juris Rn. 30-41, und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, juris Rn. 23) und ihm folgend dem Verwaltungsgericht vorgenommene analoge Anwendung der Regelung dahingehend, dass diese auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Soldatin oder der Soldat auf Zeit bei der fiktiven Annahme eines Status als Berufssoldatin oder Berufssoldat Versorgungsansprüche erworben hätte - mithin das Nichtbestehen des Anspruchs allein auf dem soldatenrechtlichen Status beruht - dürfte nicht in Betracht kommen.
- BVerwG, 18.05.2022 - 1 WB 27.22
Erfolglose Anhörungsrüge
Rn. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom 25. April 2022 gegen den Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 -, mit dem der Senat seinen Antrag zurückgewiesen hat, die Bundesministerin der Verteidigung zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.den Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 - aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.
Der angegriffene Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 52.21 - hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
- BVerwG, 27.02.2025 - 1 W-VR 3.25
Einstellung des Verfahrens betreffend die vorläufige Teilnahme eines Soldaten an …
Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat mit Beschluss vom 24. Februar 2022 zurück (1 WB 52.21 ), weil der - mit dem Laufbahnaufstieg verbundenen - Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten die Höchstaltersregelung des § 48 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BHO entgegenstehe.
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