Rechtsprechung
| BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 64.93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Gleichheitssatz - Haartracht bei Soldaten - Abweichende Regelungen für Soldatinnen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 103, 99
- NJW 1994, 2632
- NVwZ 1994, 1205 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 31/76
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beschränkung bzw. des Ausschlusses der …
Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 64.93
Niemand kann aber allein daraus, daß einer Gruppe aus besonderem Anlaß besondere Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsmäßiges Gebot herleiten, genau dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen (so BVerfG Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvR 31/76 und 4/77 - <BVerfGE 49, 192 [208]>).Bei der Überprüfung, ob es im Sinne des Gleichheitssatzes, orientiert am Gerechtigkeitsgedanken, schlechterdings unvertretbar war, die Gruppe des Antragstellers der Gruppe der aus seiner Sicht Begünstigten nicht gleichzustellen, ist entscheidend auf die Motive und die Zielsetzung des Regelungsgebers abzustellen (vgl. BVerfG Urteile vom 24. Januar 1962 - 1 BvR 845/58 - <BVerfGE 13, 331 [343]>, vom 5. März 1974 - 1 BvR 712/68 - <BVerfGE 36, 321 [337, 340]> und Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvL 31/76 und 4/77 - <BVerfGE 49, 192 [209]>).
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 64.93
Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (so BVerfG Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147 - <BVerfGE 3, 58 [135]>). - BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82
Künstlersozialversicherungsgesetz
Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 64.93
Was dabei in Ansehung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, ist stets in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll, festzustellen (so BVerfG Beschluß vom 8. April 1987 - 2 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82, 64/83 und 142/84 - <BVerfGE 75, 108 [157]>).
- BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58
Personenbezogene Kapitalgesellschaften
Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 64.93
Bei der Überprüfung, ob es im Sinne des Gleichheitssatzes, orientiert am Gerechtigkeitsgedanken, schlechterdings unvertretbar war, die Gruppe des Antragstellers der Gruppe der aus seiner Sicht Begünstigten nicht gleichzustellen, ist entscheidend auf die Motive und die Zielsetzung des Regelungsgebers abzustellen (vgl. BVerfG Urteile vom 24. Januar 1962 - 1 BvR 845/58 - <BVerfGE 13, 331 [343]>, vom 5. März 1974 - 1 BvR 712/68 - <BVerfGE 36, 321 [337, 340]> und Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvL 31/76 und 4/77 - <BVerfGE 49, 192 [209]>). - BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68
Schallplatten
Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 64.93
Bei der Überprüfung, ob es im Sinne des Gleichheitssatzes, orientiert am Gerechtigkeitsgedanken, schlechterdings unvertretbar war, die Gruppe des Antragstellers der Gruppe der aus seiner Sicht Begünstigten nicht gleichzustellen, ist entscheidend auf die Motive und die Zielsetzung des Regelungsgebers abzustellen (vgl. BVerfG Urteile vom 24. Januar 1962 - 1 BvR 845/58 - <BVerfGE 13, 331 [343]>, vom 5. März 1974 - 1 BvR 712/68 - <BVerfGE 36, 321 [337, 340]> und Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvL 31/76 und 4/77 - <BVerfGE 49, 192 [209]>). - BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55
Armenrecht
Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 64.93
Das gilt aber nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß die Beachtung bei einer allgemeinen Regelung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (so BVerfG Beschluß vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55 - <BVerfGE 9, 124 [130]>). - BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57
Hebammenaltersgrenze
Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 64.93
Es ist zwar denkbar, daß die Nichtausdehnung solcher Regelungen auf Vergleichsfälle verfassungswidrig ist (so BVerfG Beschluß vom 16. Juni 1959 - 1 BvR 71/57 - <BVerfGE 9, 338 [342]>). - BVerwG, 25.07.1972 - I WB 127.72
Haar-Erlaß - § 10 Abs. 4 SG, Art. 1, 2 GG
Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 64.93
Zu der Regelung im Erlaß vom 13. Mai 1972, die später in die ZDv 10/5, Änderung 15, als Nr. 503 aufgenommen worden ist, hat er ausgeführt, daß das den Soldaten auferlegte Verbot, lange Haare zu tragen, weder die Menschenwürde (auf deren Beachtung jeder Soldat nach Art. 1 GG i.V.m. § 6 SG Anspruch hat) noch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch schließlich das Grundrecht des Soldaten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletze (vgl. Beschluß vom 25. Juli 1972 - BVerwG 1 WB 127.72 - <BVerwGE 46, 1>). - BVerwG, 30.10.1991 - 1 WB 2.91
Zulässigkeit eines Befehls - Haartracht
Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 64.93
der Senat mit Beschlüssen vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 <NZWehrr 1992, 72> und BVerwG 1 WB 50.91 - auch nach Änderung der Regelungen über die Haar- und Barttracht in Nr. 503 ZDv 10/5 für männliche Soldaten aufrechterhalten und dazu weiter ausgeführt, daß sich aus den abweichenden Regelungen für weibliche Soldaten in den Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes für männliche Soldaten außerhalb dieser Laufbahnen, in denen Frauen nicht eingesetzt würden, keine Ansprüche aus dem Gleichheitssatz ergäben. - BVerwG, 30.10.1991 - 1 WB 50.91
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - Vorgehen gegen den Erlass eines …
Auszug aus BVerwG, 13.04.1994 - 1 WB 64.93
der Senat mit Beschlüssen vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 <NZWehrr 1992, 72> und BVerwG 1 WB 50.91 - auch nach Änderung der Regelungen über die Haar- und Barttracht in Nr. 503 ZDv 10/5 für männliche Soldaten aufrechterhalten und dazu weiter ausgeführt, daß sich aus den abweichenden Regelungen für weibliche Soldaten in den Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes für männliche Soldaten außerhalb dieser Laufbahnen, in denen Frauen nicht eingesetzt würden, keine Ansprüche aus dem Gleichheitssatz ergäben.
- BVerwG, 02.03.2006 - 2 C 3.05
Legalitäts-, Neutralitäts-, Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform; …
Eine solche Behandlung kann in dem Schneiden der Kopfhaare nur liegen, wenn dies zu einer Entstellung oder Verunstaltung führt (Beschlüsse vom 25. Juli 1972 - BVerwG 1 WB 127.72 - BVerwGE 46, 1 und vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - BVerwGE 103, 99 ). - BVerwG, 17.12.2013 - 1 WRB 2.12
Haar- und Barttracht; Uniform; Vorbehalt des Gesetzes; Einschätzungsspielraum; …
Dies haben u.a. der 1. Wehrdienstsenat (BVerwG 1 WB 64.93 vom 13. April 1994) und zuletzt das Truppendienstgericht Süd (S 5 BLb 001/11 vom 2. Februar 2011) mehrfach bestätigt. - BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 24.99
Geschlecht als Differenzierungsmerkmal im Fall unterschiedlicher Regelungen zur …
Seit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - habe sich im übrigen der Anteil weiblicher Soldaten deutlich erhöht; auch sei die Sensibilität gegenüber geschlechtsspezifischen Benachteiligungen größer geworden.Der Senat hat die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung über die Haar- und Barttracht männlicher Soldaten aller Laufbahnen wiederholt als zulässig erachtet (vgl. zuletzt Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - <BVerwGE 103, 99 [101 ff.] = NZWehrr 1994, 161>).
So haben, worauf der Senat bereits im Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - (…a.a.O. S. 103) hingewiesen hat, männliche Soldaten auch keinen Anspruch darauf, alle für weibliche Soldaten vorgesehenen Bekleidungsstücke als Dienstkleidung tragen zu dürfen.
Wie der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls entschieden hat, kann niemand allein daraus, daß einer Gruppe aus besonderem Anlaß besondere Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsmäßiges Gebot des Inhalts herleiten, daß für ihn dieselben Vorteile gelten müßten (Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - ; BVerfG, Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvR 31/76 und 4/77 - <BVerfGE 49, 192 [208]>).
- VG Ansbach, 16.07.2014 - AN 11 K 13.01954
Unbegründete Bescheidungsklage auf Zahlung der Differenz von Bekleidungszuschuss …
Geschützt vor Diskriminierung werden dabei auch Männer (BVerwG, B.v. 13.4.1994 - 1 WB 64/93 - juris zu Regelungen der Haartracht für männliche Soldaten, ErfK Art. 3 GG Rn. 81).Allerdings muss diese Auswahl sachgerecht getroffen werden, nämlich sachlich vertretbar und nicht willkürlich in Bezug auf die Eigenart des konkreten zu regelnden Sachverhalts (BVerwG, B.v. 13.4.1994 a.a.O. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Hinsichtlich der besonderen Dienstkleidung der weiblichen Soldaten ist im Übrigen bereits entscheiden, dass es auf der Hand liegt, dass männliche Soldaten nicht unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz beanspruchen können, alle ausdrücklich für Soldatinnen vorgesehenen Bekleidungsstücke als Dienstkleidung tragen zu dürfen (BVerwG, B.v. 13.4.1994 a.a.O., wobei das Tragen langer Haare von Frauen als besonderer Ausdruck von Weiblichkeit bzw. weiblicher Selbstbestimmung angesehen wurde).
Rn. 27 Da es vorliegend bereits am Grund für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. einer Ungleichbehandlung fehlt bzw. eine solche gerechtfertigt wäre, muss nicht entschieden werden, welche Rechtsfolge im Fall eines Verstoßes anzunehmen wäre, wobei nach der maßgeblichen Rechtslage nach Art. 3 Abs. 3 und 1 GG (und nicht nach § 12 SoldGG) kein Anspruch auf die ggfs. diskriminierend wirkende Begünstigung bestünde (BVerwG, B.v. 13.4.1994 a.a.O. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG, BeckOK Art. 3 GG Rn. 89) und ggfs. erst dem Regelungsgeber Gelegenheit gegeben werden müsste, den möglicherweise diskriminierenden Zustand zu beseitigen.
- BVerwG, 21.07.2021 - 1 WB 3.21
Ungleichbehandlung von Soldatinnen und Soldaten des Sanitätsdienstes im …
Der Dienstherr überschreitet seine weite Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der Dienstkleidung grundsätzlich auch nicht, wenn er Soldaten keinen Anspruch darauf gibt, alle für Soldatinnen vorgesehenen Bekleidungsstücke als Dienstkleidung tragen zu dürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 1 WB 64.93 - BVerwGE 103, 99 und vom 26. Oktober 1999 - 1 WB 24.99 - Buchholz 236.1 § 6 SG Nr. 1 S. 2).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".