Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 67c Abs 1 StGB, § 119a Abs 1 Nr 2 StVollzG, § 119a Abs 5 StVollzG
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei faktischem Beginn des Sicherungsverwahrungsvollzugs - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 67c; StVollzG § 119a
Mit dem faktischen Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nach Ende der Strafhaft ist eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle gem. § 119a StVollzG jedenfalls dann nicht mehr veranlasst, wenn das Prüfungsverfahren gemäß § ... - rechtsportal.de
StGB § 67c; StVollzG § 119a
Schicksal der Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG nach eingeleitetem Prüfverfahren nach § 67c StGB Prüfungszuständigkeit bei Sicherungsverwahrung nach Ende der Strafhaft Weiterer Anwendungsinhalt des § 67c StGB gegenüber § 119a StVollzG
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei Anhängigkeit des Verfahrens zur Überprüfung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe - 152 StVK 299/22
- LG Karlsruhe, 29.06.2023 - SV 152 StVK 299/22
- OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (17)
- OLG Hamm, 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18
Keine Vorrangigkeit der Beschwerde nach § 119a StVollzG gegenüber § 67c StGB
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23
Mit Schreiben vom 19.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger darauf hingewiesen, dass der Senat nach vorläufiger Prüfung beabsichtige, unter Aufgabe der im Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15 -, juris vertretenen Rechtsauffassung und unter Anschluss an die Rechtsauffassung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris), das vorliegende Verfahren nach § 119a StVollzG als gegenstandslos zu beenden, da der faktische Vollzug der Sicherungsverwahrung bereits begonnen habe und das vorrangige Prüfungsverfahren gemäß § 67c StGB bereits eingeleitet worden sei.Rn. 9 Unter Aufgabe seiner - auf § 119a Abs. 7 StVollzG gestützten - früheren Rechtsprechung, das Verfahren nach § 119a StVollzG sei mit Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht erledigt (vgl. OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 -, juris Rn. 6 und sich dem anschließend OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.05.2018 - 3 Ws 366/18 -, juris), tritt der Senat der in den Entscheidungen des OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2016 - III-4 Ws 364/16 -, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris) vertretenen Rechtsauffassung bei, dass mit (faktischem) Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) nicht mehr veranlasst ist, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist.
Rn. 11 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Begründung im Beschluss des OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris Rn. 8 - 16), welcher sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.
Zum Zeitpunkt der mit Beschluss des OLG Hamm vom 19.01.2019 getroffenen Feststellung, dass das Beschwerdeverfahren nach § 119a StVollzG gegenstandslos ist, war kein (gleichzeitiges) Beschwerdeverfahren in Bezug auf die nach § 67c StGB zu treffende Entscheidung beim Beschwerdegericht anhängig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, Rn. 3, juris).
Rn. 14 Auch der Hinweis, dass in Anbetracht der Bindungswirkung aus § 119a Abs. 7 StVollzG, eine Erledigung des Verfahrens zum Ende der Strafhaft und ein Übergang der Prüfungsbefugnis auf das nach § 67c StGB zuständige Gericht erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Anspruch des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG erwecke, führt zu keinem anderen Ergebnis, worauf bereits das OLG Hamm in seiner oben zitierten Entscheidung vom 17.01.2019 überzeugend hingewiesen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris Rn. 8 mwN).
- BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23
Rn. 10 Eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren, in welchem dem Oberlandesgericht ein vollumfänglicher Prüfungsumfang zugestanden wird (vgl. BT-Drucks 17/9874, S. 29 "verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis" und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20 -, juris Rn. 26; OLG Celle Beschl. v. 9.5.2015 - 1 Ws 353/15 -, juris), allein über die Frage einer ausreichenden Betreuung des Betroffenen gemäß § 119 a StVollzG im letzten Überprüfungszeitraum vom 07.08.2020 bis zum 11.12.2022, ist nicht mehr veranlasst, da das vorrangige Verfahren nach § 67c Abs. 1 StGB bei der sachverständig beratenen Strafvollstreckungskammer bereits seit 10.10.2022 anhängig ist und nach § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB - neben der nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu stellenden Gefährlichkeitsprognose - in diesem Verfahren mit zu prüfen ist, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 StGB angeboten worden ist.Verfahrensrechtlich sichert § 119a StVollzG diese materiellen Gewährleistungen ab (…vgl. BT-Drucks 17/9874, S. 29; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20 -, Rn. 20, juris).
Das Verfahren nach § 119a StVollzG dient mithin dazu, die Verhältnismäßigkeit eines besonders schweren Grundrechtseingriffs abzusichern (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20 -, juris).
- OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15
Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23
Eine Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG wird in diesem Fall gegenstandslos (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 -, juris)).Mit Schreiben vom 19.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger darauf hingewiesen, dass der Senat nach vorläufiger Prüfung beabsichtige, unter Aufgabe der im Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15 -, juris vertretenen Rechtsauffassung und unter Anschluss an die Rechtsauffassung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris), das vorliegende Verfahren nach § 119a StVollzG als gegenstandslos zu beenden, da der faktische Vollzug der Sicherungsverwahrung bereits begonnen habe und das vorrangige Prüfungsverfahren gemäß § 67c StGB bereits eingeleitet worden sei.
Rn. 9 Unter Aufgabe seiner - auf § 119a Abs. 7 StVollzG gestützten - früheren Rechtsprechung, das Verfahren nach § 119a StVollzG sei mit Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht erledigt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 -, juris Rn. 6 und sich dem anschließend OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.05.2018 - 3 Ws 366/18 -, juris), tritt der Senat der in den Entscheidungen des OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2016 - III-4 Ws 364/16 -, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris) vertretenen Rechtsauffassung bei, dass mit (faktischem) Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) nicht mehr veranlasst ist, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist.
- OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 18/16
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23
Eine Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG wird in diesem Fall gegenstandslos (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 -, juris)).Mit Schreiben vom 19.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger darauf hingewiesen, dass der Senat nach vorläufiger Prüfung beabsichtige, unter Aufgabe der im Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15 -, juris vertretenen Rechtsauffassung und unter Anschluss an die Rechtsauffassung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris), das vorliegende Verfahren nach § 119a StVollzG als gegenstandslos zu beenden, da der faktische Vollzug der Sicherungsverwahrung bereits begonnen habe und das vorrangige Prüfungsverfahren gemäß § 67c StGB bereits eingeleitet worden sei.
Rn. 9 Unter Aufgabe seiner - auf § 119a Abs. 7 StVollzG gestützten - früheren Rechtsprechung, das Verfahren nach § 119a StVollzG sei mit Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht erledigt (vgl. OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 -, juris Rn. 6 und sich dem anschließend OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.05.2018 - 3 Ws 366/18 -, juris), tritt der Senat der in den Entscheidungen des OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2016 - III-4 Ws 364/16 -, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris) vertretenen Rechtsauffassung bei, dass mit (faktischem) Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) nicht mehr veranlasst ist, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist.
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23
Die regelmäßige gerichtliche Kontrolle nach § 119a StVollzG dient neben der Rechtssicherheit auch der Umsetzung des ultima-ratio-Prinzips, wie es das BVerfG für die Sicherungsverwahrung aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitet hat (vgl. BVerfG, 04.05.2011, 2 BvR 2333/08, BVerfGE 128, 326 ).Insbesondere muss gewährleistet sein, dass etwa erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen, die oftmals auch bei günstigem Verlauf mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität durchgeführt und möglichst vor dem Strafende abgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ).
- KG, 29.10.2015 - 2 Ws 257/15
Maßregelvollzug: Unverhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung bei unterlassener …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23
Sind periodische Überprüfungen nach § 119a StVollzG (versehentlich) unterblieben und gibt es insoweit Zeiträume, die nicht von einer bindend gewordenen Überprüfungsentscheidung abgedeckt wurden, so muss das Gericht diese Zeiträume jedoch zwangsläufig bei seiner Prüfung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB selbständig untersuchen (KG Berlin, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris).Die Entscheidungen nach § 119a StVollzG haben mit Blick auf die nachfolgende Entscheidung nach § 67c StGB nach dem Willen des Gesetzgebers nur vorbereitenden Charakter; sie führen lediglich zu einer Abschichtung der späteren Prüfung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 28), mag ihr Ergebnis im Rahmen nach Maßgabe des § 119a Abs. 7 StVollzG auch Bindungswirkung entfalten (KG Berlin NStZ-RR 2016, 125;… Arloth/Krä, StVollzG, Aufl. 5, 2021, § 119a Rn. 2;… BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 24. Ed. 1.8.2023, StVollzG § 119a Rn. 1).
- BVerfG, 01.07.2021 - 2 BvR 890/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Besorgnis der Befangenheit in einem …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23
Eine gezielte Richterentziehung durch ein Gericht im Wege fehlerhafter Handhabung der Zuständigkeitsvorschriften liegt im Übrigen nur vor, wenn die Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm als willkürlich anzusehen ist (BVerfGE 3, 359 (364) = NJW 1954, 593; BVerfGE 96, 68 (77) = NJW 1998, 50; BVerfG NJW 2021, 1156; BeckRS 2021, 44518; NJW 2021, 2955;… BeckOK GG/Morgenthaler, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 101 Rn. 25). - BVerfG, 30.09.2020 - 1 BvR 495/19
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23
Eine gezielte Richterentziehung durch ein Gericht im Wege fehlerhafter Handhabung der Zuständigkeitsvorschriften liegt im Übrigen nur vor, wenn die Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm als willkürlich anzusehen ist (BVerfGE 3, 359 (364) = NJW 1954, 593; BVerfGE 96, 68 (77) = NJW 1998, 50; BVerfG NJW 2021, 1156; BeckRS 2021, 44518; NJW 2021, 2955;… BeckOK GG/Morgenthaler, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 101 Rn. 25). - BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
DDR-Botschafter
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23
Eine gezielte Richterentziehung durch ein Gericht im Wege fehlerhafter Handhabung der Zuständigkeitsvorschriften liegt im Übrigen nur vor, wenn die Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm als willkürlich anzusehen ist (BVerfGE 3, 359 (364) = NJW 1954, 593; BVerfGE 96, 68 (77) = NJW 1998, 50; BVerfG NJW 2021, 1156; BeckRS 2021, 44518; NJW 2021, 2955;… BeckOK GG/Morgenthaler, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 101 Rn. 25). - BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53
Tatsachenfeststellung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23
Eine gezielte Richterentziehung durch ein Gericht im Wege fehlerhafter Handhabung der Zuständigkeitsvorschriften liegt im Übrigen nur vor, wenn die Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm als willkürlich anzusehen ist (BVerfGE 3, 359 (364) = NJW 1954, 593; BVerfGE 96, 68 (77) = NJW 1998, 50; BVerfG NJW 2021, 1156; BeckRS 2021, 44518; NJW 2021, 2955;… BeckOK GG/Morgenthaler, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 101 Rn. 25). - BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75
Sicherungsverwahrung
- BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 319/02
Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollzug der Sicherungsverwahrung
- BVerfG, 17.02.2023 - 2 BvR 39/22
Strafvollzugsbegleitende Überprüfung des Betreuungsangebots bei angeordneter …
- OLG Hamm, 15.12.2016 - 4 Ws 364/16
Überprüfungsfrist; Sicherungsverwahrung; Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist; …
- OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15
Verlängerung der Überprüfungsfrist der Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung …
- OLG Rostock, 18.07.2012 - I Ws 224/12
Sicherungsverwahrung: Vollstreckung nach Strafende ohne vorherige …
- OLG Frankfurt, 22.05.2018 - 3 Ws 366/18
Prüfungsmaßstab der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle nach § 119a …
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Rechtsprechung
| OLG Braunschweig, 05.10.2023 - 1 Ws 206/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Burhoff online
Maßregelvollstreckungssache, Anhörungstermin, Verzicht auf Teilnahme, Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
StPO § 454 Abs. 2 Satz 4
Anhörung; Sachverständiger; Verzicht; Maßregelvollstreckungssache: Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)
Vollstreckung: Teilnahme am Anhörungstermin - (Wirksamer) Teilnahmeverzicht des Verurteilten?
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Vollstreckung: Verzicht auf mündliche Anhörung? - Schweigen auf Nachfrage ist kein Verzicht
Verfahrensgang
- LG Göttingen, 25.07.2023 - 61 StVK 38/22
- OLG Braunschweig, 05.10.2023 - 1 Ws 206/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 30.08.2018 - 3 Ws 363/18
Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Verzicht; Anhörung; …
Auszug aus OLG Braunschweig, 05.10.2023 - 1 Ws 206/23
Der erforderliche Verzicht muss aber eindeutig erklärt werden; das bloße Schweigen auf eine Zuschrift des Gerichts genügt nicht (…KG Berlin, a. a. O., Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2013, 2 Ws 558/13 - 141 AR 616/13, juris, Rn.10; OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2018, III-3 Ws 363/18, juris, Rn. 12).Der aufgezeigte Verfahrensfehler muss zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer führen, da der Senat die unterlassene mündliche Anhörung des Sachverständigen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachholen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2018, III-3 Ws 363/18, juris, Rn. 13 m.w.N.).
- OLG Jena, 23.03.2006 - 1 Ws 105/06
Reststrafenaussetzung
Auszug aus OLG Braunschweig, 05.10.2023 - 1 Ws 206/23
Da der Verteidiger seine Erklärung als Verfahrensbeteiligter und nicht im Namen des Verurteilten vorgenommen hat, kann auch dessen Erklärung jene des Verurteilten nicht ersetzen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2006, 1 Ws 105/06, juris, Rn. 13;… Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 454 Rn. 64). - KG, 22.11.2013 - 2 Ws 558/13
Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen
Auszug aus OLG Braunschweig, 05.10.2023 - 1 Ws 206/23
Der erforderliche Verzicht muss aber eindeutig erklärt werden; das bloße Schweigen auf eine Zuschrift des Gerichts genügt nicht (…KG Berlin, a. a. O., Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2013, 2 Ws 558/13 - 141 AR 616/13, juris, Rn.10; OLG Hamm…, Beschluss vom 30. August 2018, III-3 Ws 363/18, juris, Rn. 12). - KG, 16.09.2019 - 2 Ws 144/19
Konkludenter Verzicht auf Sachverständigenanhörung bei fehlender Rüge
Auszug aus OLG Braunschweig, 05.10.2023 - 1 Ws 206/23
Die Verpflichtung zur mündlichen Anhörung dient nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör, sondern soll vor allem die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbereiten und ihre materielle Richtigkeit (gestützt auf aktuelles, geprüftes Expertenwissen) gewährleisten (KG Berlin, Beschluss vom 16. September 2019, 2 Ws 144/19 - 121 AR 205/19, juris, Rn. 4).
- OLG Celle, 29.04.2024 - 1 Ws 126/24
Anforderungen der Pflicht zur bestmöglichen Aufklärung des Sachverhalts im …
Das bloße Schweigen auf eine Zuschrift des Gerichts genügt für die Annahme eines Verzichts nicht, denn der Verzicht auf die mündliche Anhörung muss eindeutig erklärt werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - 1 Ws 206/23 -, Rn. 9, juris, m. w. N.). - OLG Zweibrücken, 25.07.2024 - 1 Ws 176/24
Absehen von mündlicher Anhörung des Sachverständigen zu Prognosegutachten
Da die Verteidigerin ihre Erklärung als Verfahrensbeteiligte und nicht im Namen des Verurteilten abgegeben hat, kann ihre Erklärung auch jene des Verurteilten nicht ersetzen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.10.2023 - 1 Ws 206/23; Thüringer Oberlandesgericht…, Beschluss vom 23.03.2006, 1 Ws 105/06, juris, Rn. 13;… Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 454 Rn. 64).
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