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| OLG Hamm, 03.08.2004 - 1 Ws 227/04 |
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Untersuchungshaft, Besuchsüberwachung; akustische Überwachung; Aufhebung
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StPO § 119
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StPO § 119
Untersuchungshaft, Besuchsüberwachung; akustische Überwachung; Aufhebung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Besuchsüberwachung im Vollzug der Untersuchungshaft ; Anforderungen an die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung durch den für die Haftentscheidungen zuständigen Richter; Auswirkungen eines nicht völlig Ausschließens eines möglichen Missbrauchs eines ...
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der …
Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2004 - 1 Ws 227/04
Bei der Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung handelt es sich, wie auch die in § 27 Abs. 1 StVollzG vorgenommene Differenzierung zwischen der akustischen Überwachung und anderen Formen der Besuchsüberwachung zeigt, um einen erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers (BVerfG NStZ 1994, 52).§ 119 Abs. 3 StPO stellt sich damit als grundrechtseinschränkende Gesetzesbestimmung dar, bei deren Auslegung der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht (rechtskräftig) verurteilt worden ist und deshalb nur unvermeidlichen Freiheitsbeschränkungen unterworfen werden darf (BVerfGE 42, 95, 100; NStZ 1994, 52).
Der für Haftentscheidungen zuständige Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO dagegen nicht aus, um dem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (BVerfG NStZ 1994, 52; 1996, 613 = NStZ-RR 1997, 7; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 Ws 254/04 - Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 2 Ws 319/03 - 10. September 2002 - 3 Ws 466/02 -, 26. April 2001 - 5 Ws 174/01 - 24. Februar 1998 - 3 Ws 579/97 - StV 1997, 258 = MDR 1997, 283; OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2003, 71 = NStZ-RR 2003, 126; KG Berlin, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 5 Ws 377/99 -; 23. Dezember 1997 - 4 Ws 253/97 - und vom 8. Dezember 1993 - 5 Ws 216/93 -).
Bei Ehegatten und Familienangehörigen bedarf es im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG einer besonders ernstlichen und eingehenden, auch die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft einbeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung, ob eine Besuchsbeschränkung, wie sie die akustische Besuchsüberwachung darstellt, unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft oder der Ordnung in der Vollzugsanstalt gefordert wird (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52).
- BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten …
Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2004 - 1 Ws 227/04
§ 119 Abs. 3 StPO stellt sich damit als grundrechtseinschränkende Gesetzesbestimmung dar, bei deren Auslegung der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht (rechtskräftig) verurteilt worden ist und deshalb nur unvermeidlichen Freiheitsbeschränkungen unterworfen werden darf (BVerfGE 42, 95, 100; NStZ 1994, 52). - BVerfG, 20.06.1996 - 2 BvR 634/96
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2004 - 1 Ws 227/04
Der für Haftentscheidungen zuständige Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO dagegen nicht aus, um dem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (BVerfG NStZ 1994, 52; 1996, 613 = NStZ-RR 1997, 7; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 Ws 254/04 - Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 2 Ws 319/03 - 10. September 2002 - 3 Ws 466/02 -, 26. April 2001 - 5 Ws 174/01 - 24. Februar 1998 - 3 Ws 579/97 - StV 1997, 258 = MDR 1997, 283; OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2003, 71 = NStZ-RR 2003, 126; KG Berlin, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 5 Ws 377/99 -; 23. Dezember 1997 - 4 Ws 253/97 - und vom 8. Dezember 1993 - 5 Ws 216/93 -).
- OLG Hamm, 15.12.2003 - 2 Ws 319/03
Besuchsüberwachung; akustische, Anstaltspfarrer; Bedienstete der …
Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2004 - 1 Ws 227/04
Der für Haftentscheidungen zuständige Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO dagegen nicht aus, um dem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (BVerfG NStZ 1994, 52; 1996, 613 = NStZ-RR 1997, 7; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 Ws 254/04 - Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 2 Ws 319/03 - 10. September 2002 - 3 Ws 466/02 -, 26. April 2001 - 5 Ws 174/01 - 24. Februar 1998 - 3 Ws 579/97 - StV 1997, 258 = MDR 1997, 283; OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2003, 71 = NStZ-RR 2003, 126; KG Berlin, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 5 Ws 377/99 -; 23. Dezember 1997 - 4 Ws 253/97 - und vom 8. Dezember 1993 - 5 Ws 216/93 -). - OLG Hamm, 10.09.2002 - 3 Ws 466/02
Akustische Besuchsübewachung
Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2004 - 1 Ws 227/04
Der für Haftentscheidungen zuständige Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO dagegen nicht aus, um dem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (BVerfG NStZ 1994, 52; 1996, 613 = NStZ-RR 1997, 7; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 Ws 254/04 - Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 2 Ws 319/03 - 10. September 2002 - 3 Ws 466/02 -, 26. April 2001 - 5 Ws 174/01 - 24. Februar 1998 - 3 Ws 579/97 - StV 1997, 258 = MDR 1997, 283; OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2003, 71 = NStZ-RR 2003, 126; KG Berlin, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 5 Ws 377/99 -; 23. Dezember 1997 - 4 Ws 253/97 - und vom 8. Dezember 1993 - 5 Ws 216/93 -). - OLG Hamm, 19.11.1996 - 3 Ws 581/96
Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2004 - 1 Ws 227/04
Der für Haftentscheidungen zuständige Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO dagegen nicht aus, um dem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (BVerfG NStZ 1994, 52; 1996, 613 = NStZ-RR 1997, 7; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 Ws 254/04 - Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 2 Ws 319/03 - 10. September 2002 - 3 Ws 466/02 -, 26. April 2001 - 5 Ws 174/01 - 24. Februar 1998 - 3 Ws 579/97 - StV 1997, 258 = MDR 1997, 283; OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2003, 71 = NStZ-RR 2003, 126; KG Berlin, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 5 Ws 377/99 -; 23. Dezember 1997 - 4 Ws 253/97 - und vom 8. Dezember 1993 - 5 Ws 216/93 -). - OLG Hamm, 26.04.2001 - 5 Ws 174/01
Überwachungsmaßnahmen, akustische und optische Besuchsüberwachung
Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2004 - 1 Ws 227/04
Der für Haftentscheidungen zuständige Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO dagegen nicht aus, um dem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (BVerfG NStZ 1994, 52; 1996, 613 = NStZ-RR 1997, 7; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 Ws 254/04 - Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 2 Ws 319/03 - 10. September 2002 - 3 Ws 466/02 -, 26. April 2001 - 5 Ws 174/01 - 24. Februar 1998 - 3 Ws 579/97 - StV 1997, 258 = MDR 1997, 283; OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2003, 71 = NStZ-RR 2003, 126; KG Berlin, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 5 Ws 377/99 -; 23. Dezember 1997 - 4 Ws 253/97 - und vom 8. Dezember 1993 - 5 Ws 216/93 -). - KG, 18.06.1999 - 5 Ws 377/99
Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2004 - 1 Ws 227/04
Der für Haftentscheidungen zuständige Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO dagegen nicht aus, um dem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (BVerfG NStZ 1994, 52; 1996, 613 = NStZ-RR 1997, 7; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 Ws 254/04 - Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 2 Ws 319/03 - 10. September 2002 - 3 Ws 466/02 -, 26. April 2001 - 5 Ws 174/01 - 24. Februar 1998 - 3 Ws 579/97 - StV 1997, 258 = MDR 1997, 283; OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2003, 71 = NStZ-RR 2003, 126; KG Berlin, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 5 Ws 377/99 -; 23. Dezember 1997 - 4 Ws 253/97 - und vom 8. Dezember 1993 - 5 Ws 216/93 -). - OLG Hamm, 24.02.1998 - 3 Ws 579/97
Akustische Besuchsüberwachung
Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2004 - 1 Ws 227/04
Der für Haftentscheidungen zuständige Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO dagegen nicht aus, um dem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (BVerfG NStZ 1994, 52; 1996, 613 = NStZ-RR 1997, 7; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 Ws 254/04 - Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 2 Ws 319/03 - 10. September 2002 - 3 Ws 466/02 -, 26. April 2001 - 5 Ws 174/01 - 24. Februar 1998 - 3 Ws 579/97 - StV 1997, 258 = MDR 1997, 283; OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2003, 71 = NStZ-RR 2003, 126; KG Berlin, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 5 Ws 377/99 -; 23. Dezember 1997 - 4 Ws 253/97 - und vom 8. Dezember 1993 - 5 Ws 216/93 -).
- OLG Hamm, 25.02.2010 - 2 Ws 18/10 Zwar ist insbesondere die akustische Überwachung ein nicht ganz unerheblicher Eingriff in den durch Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers (BVerfG, NStZ 1994, 52; OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2004 - 1 Ws 227/04), dies in Verbindung mit Artikel 6 GG, soweit familiärer Besuch betroffen ist.
- OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 3 Ws 331/08
Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen …
Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur vertreten die Auffassung, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer zwischen dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Verlängerungsbeschluss begangenen Straftat stets ausscheide (OLG Jena, NStZ-RR 2007, 220; Beschl. v. 13.09.2004 - 1 Ws 227/04 - Juris; OLG Hamm, StV 1998, 215; OLG Düsseldorf, StV 1994, 382; KG, StV 1986, 165; Groß, in: MüKo-StGB, § 56 f Rn 19; Horn, in SK-StGB, § 56 f Rn 9). - OLG Hamm, 28.05.2019 - 5 Ws 217/19
Besuchsüberwachung in Haft nur bei realen Gefahren für Haftzwecke
Insbesondere die akustische Überwachung ist eine Einschränkung des durch Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Lebensbereichs sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers, dies in Verbindung mit Artikel 6 GG, soweit familiärer Besuch betroffen ist (BVerfG, NStZ 1994, 52; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 Ws 227/04).
- OLG Hamm, 13.11.2012 - 5 Ws 329/12
Anforderungen an Beschränkungen in der Untersuchungshaft
Insbesondere die akustische Überwachung ist eine Einschränkung des durch Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Lebensbereichs sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers (BVerfG NStZ 1994, 52; OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2004 - 1 Ws 227/04), dies in Verbindung mit Artikel 6 GG, soweit familiärer Besuch betroffen ist. - OLG Hamm, 15.07.2008 - 1 Ws 469/08
akustische Besuchüberwachung; Voraussetzungen; Anordnung; konkrete Tatsachen
Angesichts des verfassungsmäßig verbrieften Freiheitsgrundrechts des Angeklagten hat der zur Haftentscheidung berufene Richter vielmehr stets um Einzelfall zu prüfen und konkret darzulegen, welche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Fluchtvorbereitungen getroffen werden könnten (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 03.08.2004 - 1 Ws 227/04 -, 31.10.2006 - 1 Ws 734/06 - und 01.10.2007 - 1 Ws 693/07 - m.w.N.). - OLG Hamm, 06.12.2022 - 2 Ws 215/22
Anordnung von Beschränkungen zu Lasten eines inhaftierten Beschuldigten zur …
Insbesondere die akustische Überwachung ist eine Einschränkung des durch Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Lebensbereichs sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers, dies in Verbindung mit Artikel 6 GG, soweit familiärer Besuch betroffen ist (BVerfG, NStZ 1994, 52; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 Ws 227/04). - OLG Hamm, 31.10.2006 - 1 Ws 734/06
Akustische Besuchsübewachung; Aufrechterhaltung der Ordnung in der …
Der für die Haftentscheidungen zuständige Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechtes nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer grundrechtskonformen Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO dagegen nicht aus, um dem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (BVerfG a.a.O., Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 1 Ws 254/04 - Senatsbeschluss vom 3. August 2004 - 1 Ws 227/04 - OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2003, S. 126).
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