Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 116 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 116 Abs. 4 Nr. 3
Erweiterung der Auflagen eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erweiterung der Auflagen eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls
Verfahrensgang
- LG Gießen, 15.03.2010 - 7 KLs 402 Js 2703/08
- OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (17)
- OLG Frankfurt, 03.06.2004 - 1 Ws 46/04
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10
Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG StV 2008, 26;… Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 , 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 16; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493;… Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44;… Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093).Rn. 5 "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. BVerfG StV 2008, 26;… Senatsbeschlüsse vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144, und vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211;… Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).
Rn. 6 Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, eng gesteckt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).
Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).
Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493).
Rn. 7 Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl. hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen (BVerfG StV 2008, 26 m.w.N.).
Erhöht sich durch die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen die Straferwartung nicht maßgeblich und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. Senatsbeschluss vom 3.6.2004 - 1 Ws 46/04).
- BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
Richtervorbehalt
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10
Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfG StV 2008, 26; BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfG StV 2008, 26; BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).
Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ).
- BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10
Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfG StV 2008, 26; BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfG StV 2008, 26; BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).
Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfG StV 2008, 26; BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 65, 317 ).
- BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53
Vormundschaft
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10
Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfG StV 2008, 26; BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfG StV 2008, 26; BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).
Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfG StV 2008, 26; BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 65, 317 ).
- BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83
Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10
Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfG StV 2008, 26; BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 65, 317 ).Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ).
- OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 4 Ws 544/01
Unzulässige Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls ; Anforderungen an den …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10
Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (BVerfG StV 2008, 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2001 - 4 Ws 544/01; StV 2002, Seite 207).Rn. 5 "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. BVerfG StV 2008, 26;… Senatsbeschlüsse vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144, …und vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).
- OLG Frankfurt, 06.11.2000 - 1 Ws 139/00
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10
Rn. 5 "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Senatsbeschlüsse vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144, …und vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211;… Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).Denn das Gericht ist an die Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144 ).
- BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05
Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10
Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 , 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 16;… Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493;… Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44;… Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093). - BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
DDR-Botschafter
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10
Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ). - BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04
Verbotene Vernehmungsmethoden (Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme: …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10
Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ). - BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70
Rücklieferung
- BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07
Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände …
- BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05
Freiheit der Person; Beschwerde gegen Haftbefehl (Bindung des Gerichtes der …
- BVerfG, 29.11.2006 - 2 BvR 2342/06
Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Haftverschonungsbeschlusses (mittelbarer …
- OLG Hamm, 27.12.2002 - 2 Ws 474/02
Haftbeschwerde, Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls, Abwägung sämlticher …
- KG, 13.08.2007 - 1 Ws 109/07
Gebühren des Zeugenbeistandes: Gebühren für die richterliche Vernehmung eines …
- OLG Düsseldorf, 27.09.1999 - 4 Ws 250/99
Vollzug eines ausser Vollzug gesetzten Haftbefehls wegen Fluchtgefahr
- OLG Hamm, 02.12.2025 - 3 Ws 478/25
Funktionelle Zuständigkeit für Verschärfung von Haftverschonungsauflagen
Während die Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 StPO unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit stets auch eine Auseinandersetzung mit der Frage voraussetzt, ob als milderes Mittel die Verschärfung des Haftverschonungsbeschlusses in Betracht kommt, bedarf es umgekehrt im Falle der Anordnung ergänzender Haftverschonungsauflage bzw. der Verschärfung bestehender Auflagen einer Beurteilung der Frage, ob dies ausreicht, um dem jeweiligen Haftgrund hinreichend entgegenzuwirken (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.9.2012 - 2 BvR 1874/12, BeckRS 2012, 59280, Rn. 26, 29, beck-online; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.3.2010 - 1 Ws 38/10, BeckRS 2010, 23011, beck-online).Rn. 40 Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Anordnung zusätzlicher Haftverschonungsauflagen und die Verschärfung bestehender Haftverschonungsauflagen sich - wozu der Senat jedenfalls in Fällen der wesentlichen Verschärfung neigt - stets (…so vertreten bei: MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 116 Rn. 67, beck-online; ohne ausdrückliche Einschränkung auch: BVerfG, Beschl. v. 27.9.2012 - 2 BvR 1874/12, BeckRS 2012, 59280, beck-online) oder nur dann an den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO messen lassen müssen, wenn sie faktisch einer Invollzugsetzung des Haftbefehls gleichkommen (so wohl: OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 24.3.2010 - 1 Ws 38/10, BeckRS 2010, 23011, beck-online;… BeckOK StPO/Krauß, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 116 Rn. 21, beck-online;… Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 116 StPO, Rn. 45;… a.A.: OLG Köln Beschl. v. 7.9.2000 - 2 Ws 430/00, BeckRS 2000, 166598 Rn. 16, beck-online, wonach nachträgliche Verschärfungen ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO zulässig seien).
- OLG Zweibrücken, 16.03.2012 - 1 Ws 58/12
Strafverfahren: Wiederinvollzugsetzung eines ausgesetzten Haftbefehls wegen …
Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (BVerfG StV 2008, 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2001, 4 Ws 544/01; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2010, 1 Ws 38/10). - KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21
Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei neu hervorgetretenen Umständen
Rn. 23 c) Ein neu hervorgetretener Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kann auch in der Verstärkung des bisherigen oder im Hinzutreten eines weiteren Haftgrundes gesehen werden (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 - juris Rdn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2010 - 1 Ws 38/10 - juris Rdn. 10). - OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17
Voraussetzungen für Widerruf der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 …
Ist dies nicht der Fall und musste der Angeklagte während der Haftverschonung bereits mit einer Verurteilung in der Größenordnung des Rechtsfolgenausspruchs des ergangenen Urteils rechnen, so vermag der Ausspruch der Freiheitsstrafe in der zu erwartenden Größenordnung die Aufhebung der Haftverschonung nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2004 - 1 Ws 46/04 - StV 2004, 493; 16.04.2004 - 1 Ws 32/04; 30.06.2009 - 1 Ws 59/09; 24.03.2010 - 1 Ws 38/10; 10.09.2014 - 1 Ws 125/14).
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