Rechtsprechung
| OLG Jena, 05.02.2015 - 1 Ws 548/14, 1 Ws 552/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Thüringen
§ 310 StPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde nach Entscheidungen unzuständiger Gerichte über einen Bewährungswiderruf - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Gera, 09.10.2014 - 2 Qs 328/14
- OLG Jena, 05.02.2015 - 1 Ws 548/14, 1 Ws 552/14
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 19
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- OLG Jena, 13.04.2010 - 1 Ws 108/10
Widerruf der Strafaussetzung: Anfechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung
Auszug aus OLG Jena, 05.02.2015 - 1 Ws 548/14
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 StPO auch dann unstatthaft, wenn anstelle der eigentlich zuständigen Strafvollstreckungskammer erstinstanzlich das unzuständige Amts- und im Beschwerderechtszug das Landgericht über einen Bewährungswiderruf entschieden haben (Anschluss an OLG Naumburg, 15. Dezember 2000, 1 Ws 389/99, und Festhaltung am Beschluss des Senats vom 13. April 2010, 1 Ws 108/10 ).Rn. 14 Allerdings vermag der Senat im Anschluss an seinen Beschluss vom 13.04.2010 ( 1 Ws 108/10 ) und in Übereinstimmung mit dem OLG Naumburg (Beschluss vom 15.12.2000, 1 Ws 389/99, bei juris) - jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung - eine (weitere) Ausnahme von der gesetzlichen Beschränkung der Überprüfung strafgerichtlicher Beschlüsse auf grundsätzlich zwei Instanzen auch für die Fälle weiterhin nicht anzuerkennen, in denen das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, während in Wirklichkeit das Landgericht erstinstanzlich für die Entscheidung zuständig gewesen wäre.
Rn. 23 Eine "Umdeutung" der Beschwerdeentscheidung in eine erstinstanzliche Entscheidung mit der Folge, dass der Senat als das für das Landgericht Gera zuständige Beschwerdegericht in Strafvollstreckungssachen auf die in diesem Fall statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache entscheiden könnte, scheidet nach Auffassung des Senats auch deshalb aus, weil nicht die an sich - in der Besetzung mit einem Richter - zuständige Strafvollstreckungskammer, sondern die in Strafvollstreckungssachen funktionell unzuständige 2. Strafkammer als Beschwerdekammer - entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.04.2010, 1 Ws 108/10 ).
- OLG Naumburg, 15.12.2000 - 1 Ws 389/99
Auszug aus OLG Jena, 05.02.2015 - 1 Ws 548/14
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 StPO auch dann unstatthaft, wenn anstelle der eigentlich zuständigen Strafvollstreckungskammer erstinstanzlich das unzuständige Amts- und im Beschwerderechtszug das Landgericht über einen Bewährungswiderruf entschieden haben (Anschluss an OLG Naumburg, 15. Dezember 2000, 1 Ws 389/99, und Festhaltung am Beschluss des Senats vom 13. April 2010, 1 Ws 108/10 ).Rn. 14 Allerdings vermag der Senat im Anschluss an seinen Beschluss vom 13.04.2010 ( 1 Ws 108/10 ) und in Übereinstimmung mit dem OLG Naumburg (Beschluss vom 15.12.2000, 1 Ws 389/99, bei juris) - jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung - eine (weitere) Ausnahme von der gesetzlichen Beschränkung der Überprüfung strafgerichtlicher Beschlüsse auf grundsätzlich zwei Instanzen auch für die Fälle weiterhin nicht anzuerkennen, in denen das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, während in Wirklichkeit das Landgericht erstinstanzlich für die Entscheidung zuständig gewesen wäre.
- BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51
Haftentschädigung
Auszug aus OLG Jena, 05.02.2015 - 1 Ws 548/14
Die Gewährleistung der Rechtssicherheit bildet einen wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 2, 380, 403).
- BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 2309/09
Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des Art 19 Abs 4 GG an die Auslegung …
Auszug aus OLG Jena, 05.02.2015 - 1 Ws 548/14
Eine solche Ausnahme ist weder der Vorschrift des § 310 StPO, in deren Absatz 1 die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle ausdrücklich (und deshalb mutmaßlich abschließend) geregelt sind, zu entnehmen noch ist sie verfassungsrechtlich geboten; insbesondere erfordert Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Gewährleistung eines Instanzenzuges (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09, Rn. 10, juris). - BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61
Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Auszug aus OLG Jena, 05.02.2015 - 1 Ws 548/14
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 19, 150, 166 m.w.N.), dass der Gesetzgeber nicht willkürlich handelt, wenn er dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Vorrang gibt. - OLG Hamm, 04.12.2012 - 2 Ws 372/12
Unechte weitere Beschwerde gegen Entscheidung des funktionell unzuständigen …
Auszug aus OLG Jena, 05.02.2015 - 1 Ws 548/14
Rn. 12 Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass der aufgrund einer Beschwerde ergangene Beschluss des Landgerichts entsprechend der "wahren Rechtslage" als erstinstanzliche Entscheidung anzusehen ist, wenn für diese tatsächlich nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht zuständig war; in einem solchen Fall sei die (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts statthaft, weil sonst die vom Gesetz gewollte Entscheidung des dem Landgericht übergeordneten Gerichts im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar wäre (vgl. OLG Karlsruhe StV 2012, 616 und OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2012, Az. 2 Ws 372/12, bei juris, jeweils mit einer Vielzahl von Nachweisen aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur).
- OLG Celle, 26.04.2016 - 1 Ws 217/16
Organisationshaft als eine die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der …
Rn. 19 In einem solchen Fall und damit auch vorliegend ist eine (sofortige) Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vielmehr - von nachfolgend erörterten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft und wäre damit unzulässig (wie hier auch OLG Jena, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 1 Ws 548/14, 1 Ws 552/14, NStZ-RR 2016, 19; OLG Naumburg, Beschluss vom 15. Dezember 2000 - 1 Ws 389/99, juris). - OLG Frankfurt, 18.04.2017 - 3 Ws 232/17
Anfechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bei Unzuständigkeit …
Soweit der Senat die Auffassung vertreten hat, dass eine weitere sofortige Beschwerde ausnahmsweise statthaft ist, wenn, wie hier, für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung weder das Amtsgericht noch das Landgericht sachlich oder funktionell zuständig waren (vgl. Senat…, Beschluss vom 26.10.2007 - 3 Ws 1067/07 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 310 Rdnr. 2 m.N.), hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, sondern schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Thüringer Oberlandesgerichts Beschluss vom 5.2.2015 - 1 Ws 548/14, zitiert nach juris) und des Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.4.2010 - 1 Ws 108/10, zitiert nach juris, an. - LG Hechingen, 15.11.2018 - 3 Qs 113/18
Beschwerdeverfahren: Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei Anfechtung …
Rn. 17 Im Vordringen befindliche, jüngere obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Jena NStZ-RR 2016, 19; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2017, 252; jeweils mit Anmerkung und weiteren Nachweisen) hält die Möglichkeit der Eröffnung eines weiteren Rechtsmittels nicht für gegeben, da solches eben durch § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist, wenn Beschwerdekammern als solche entscheiden.
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