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   BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13   

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BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13 (https://dejure.org/2013,26505)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.2013 - 10 B 14.13 (https://dejure.org/2013,26505)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 2013 - 10 B 14.13 (https://dejure.org/2013,26505)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 12.12

    Visum; Drittstaatsangehörige; Afghanistan; Familienzusammenführung;

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13
    Diese verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben für die Gewichtung der öffentlichen und familiären Belange hat das Bundesverwaltungsgericht seiner Rechtsprechung zum Ehegattennachzug zugrunde gelegt (vgl. nur Urteile vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8.09 - BVerwGE 136, 231 und vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141).

    2.3 Schließlich rügt die Beschwerde, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 12.12 - (a.a.O.) ab.

    Zudem lässt der Verzicht auf den Spracherwerbsnachweis vor der Einreise das öffentliche Interesse an Mindestsprachkenntnissen als Integrationsvoraussetzung nicht endgültig entfallen, sondern verlangt von dem ausländischen Ehepartner, die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse nach der Einreise zu erwerben, um eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten zu können (Urteil vom 4. September 2012 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13
    Dabei müssen Grundlage und Abwägungsergebnis dem sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Gebot gerecht werden, die ehelichen und familiären Bindungen der einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer an ihre im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 ).

    Denn das Grundrecht des Art. 11 GG gewährt ihm - anders als einem Ausländer - das Recht zum Aufenthalt in Deutschland (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 a.a.O. S. 47) und erhöht deutlich das Gewicht der privaten Interessen am Ehegattennachzug zur Führung der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet.

  • EGMR, 28.05.1985 - 9214/80

    ABDULAZIZ, CABALES AND BALKANDALI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13
    In beiden Fällen ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herzustellen; hierbei genießt der Staat einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan u.a. - NVwZ 2005, 1043 und Urteile vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465/96, Sen - InfAuslR 2002, 334, vom 28. November 1996 - Nr. 73/1995/579/665, Ahmut - InfAuslR 1997, 141, vom 19. Februar 1996 - Nr. 53/1995/559/645, Gül - InfAuslR 1996, 245 und vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a - InfAuslR 1985, 298).

    In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof allerdings bei der Frage, ob der Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei, ob er die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle - InfAuslR 2006, 105, vom 21. Dezember 2001 a.a.O. Rn. 40, vom 28. November 1996 a.a.O. Rn. 70, vom 19. Februar 1996 a.a.O. Rn. 39 und vom 28. Mai 1985 a.a.O. Rn. 60).

  • EGMR, 21.12.2001 - 31465/96

    SEN c. PAYS-BAS

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13
    In beiden Fällen ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herzustellen; hierbei genießt der Staat einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan u.a. - NVwZ 2005, 1043 und Urteile vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465/96, Sen - InfAuslR 2002, 334, vom 28. November 1996 - Nr. 73/1995/579/665, Ahmut - InfAuslR 1997, 141, vom 19. Februar 1996 - Nr. 53/1995/559/645, Gül - InfAuslR 1996, 245 und vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a - InfAuslR 1985, 298).

    In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof allerdings bei der Frage, ob der Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei, ob er die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle - InfAuslR 2006, 105, vom 21. Dezember 2001 a.a.O. Rn. 40, vom 28. November 1996 a.a.O. Rn. 70, vom 19. Februar 1996 a.a.O. Rn. 39 und vom 28. Mai 1985 a.a.O. Rn. 60).

  • EGMR, 19.02.1996 - 23218/94

    GÜL v. SWITZERLAND

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13
    In beiden Fällen ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herzustellen; hierbei genießt der Staat einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan u.a. - NVwZ 2005, 1043 und Urteile vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465/96, Sen - InfAuslR 2002, 334, vom 28. November 1996 - Nr. 73/1995/579/665, Ahmut - InfAuslR 1997, 141, vom 19. Februar 1996 - Nr. 53/1995/559/645, Gül - InfAuslR 1996, 245 und vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a - InfAuslR 1985, 298).

    In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof allerdings bei der Frage, ob der Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei, ob er die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle - InfAuslR 2006, 105, vom 21. Dezember 2001 a.a.O. Rn. 40, vom 28. November 1996 a.a.O. Rn. 70, vom 19. Februar 1996 a.a.O. Rn. 39 und vom 28. Mai 1985 a.a.O. Rn. 60).

  • EGMR, 28.11.1996 - 21702/93

    AHMUT c. PAYS-BAS

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13
    In beiden Fällen ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herzustellen; hierbei genießt der Staat einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan u.a. - NVwZ 2005, 1043 und Urteile vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465/96, Sen - InfAuslR 2002, 334, vom 28. November 1996 - Nr. 73/1995/579/665, Ahmut - InfAuslR 1997, 141, vom 19. Februar 1996 - Nr. 53/1995/559/645, Gül - InfAuslR 1996, 245 und vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a - InfAuslR 1985, 298).

    In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof allerdings bei der Frage, ob der Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei, ob er die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle - InfAuslR 2006, 105, vom 21. Dezember 2001 a.a.O. Rn. 40, vom 28. November 1996 a.a.O. Rn. 70, vom 19. Februar 1996 a.a.O. Rn. 39 und vom 28. Mai 1985 a.a.O. Rn. 60).

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13
    Diese verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben für die Gewichtung der öffentlichen und familiären Belange hat das Bundesverwaltungsgericht seiner Rechtsprechung zum Ehegattennachzug zugrunde gelegt (vgl. nur Urteile vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8.09 - BVerwGE 136, 231 und vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141).
  • BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13
    2.1 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2006 - BVerwG 1 C 20.05 - (NVwZ 2007, 470) ab.
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13
    2.2 Die Beschwerde rügt des Weiteren, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - (BVerwGE 102, 12 ) ab.
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13
    Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich über diese Verschiebung der Gewichte hinaus keine uneingeschränkte Verpflichtung für die Ausländerbehörde, dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 ).
  • EGMR, 07.10.2004 - 33743/03

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies die Beschwerden

  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 55.75

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis -

  • EGMR, 01.12.2005 - 60665/00

    TUQUABO-TEKLE AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 2 B 12.12

    Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit; Peru; außergewöhnliche Härte;

    Da nicht absehbar ist, für wie lange die Klägerin, deren Mutter 102 Jahre alt geworden ist, der Pflege bedarf, müsste der Schwiegersohn die Ehe auf unabsehbare Zeit im Ausland führen, was einem Deutschen allenfalls aufgrund gewichtiger öffentlicher Belange zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 3. September 2013 - 10 B 14.13 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 5.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

    Stehen seinem (weiteren) Aufenthalt - wie hier - öffentliche Belange entgegen, bedarf es einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls und die familiären Belange in angemessener Weise und mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2013 - 10 B 14.13 - Buchholz 402.242 § 30 AufenthG Nr. 7 Rn. 4 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

    Stehen seinem (weiteren) Aufenthalt - wie hier - öffentliche Belange entgegen, bedarf es einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls und die familiären Belange in angemessener Weise und mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2013 - 10 B 14.13 - Buchholz 402.242 § 30 AufenthG Nr. 7 Rn. 4 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR).
  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

    Stehen seinem (weiteren) Aufenthalt - wie hier - öffentliche Belange entgegen, bedarf es einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls und die familiären Belange in angemessener Weise und mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2013 - 10 B 14.13 - Buchholz 402.242 § 30 AufenthG Nr. 7 Rn. 4 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR).
  • VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 CE 13.2551

    Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Darlegungsgebot;

    Da als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot bei Ausländern, die sich langjährig im Bundesgebiet aufhalten und in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt sind (sog. faktische Inländer) auch Art. 8 EMRK in Betracht kommt (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., 1 § 25 Rn. 111 ff.), wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren beim Antragsteller mit Blick auf Art. 8 EMRK auch eine erneute Abwägung der gegenläufigen Interessen nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen vornehmen müssen, bei der einzelfallbezogen die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen sind (stRspr.; vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2013 - 10 B 14.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG Oldenburg, 26.03.2014 - 11 A 5010/13

    Eltern; Familienschutz; gut integriert; Jugendliche; Minderjährigkeit;

    - BVerwGE 144, 141 Rn. 20; Beschluss vom 3. September 2013 - 10 B 14.13 - juris, Rn. 4 f. jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 C 13.2552

    Vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Darlegungsgebot, inlandsbezogenes

    Da als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot bei Ausländern, die sich langjährig im Bundesgebiet aufhalten und in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt sind (sog. faktische Inländer) auch Art. 8 EMRK in Betracht kommt (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O., 1 § 25 Rn. 111 ff.), wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren beim Antragsteller mit Blick auf Art. 8 EMRK auch eine erneute Abwägung der gegenläufigen Interessen nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen vornehmen müssen, bei der einzelfallbezogen die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen sind (st. Rspr..; vgl. BVerwG, B. v. 3.9.2013 - 10 B 14.13 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 C 13.1629

    Prozesskostenhilfeantrag; hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten

    Auch Art. 8 EMRK verpflichtet im Ergebnis zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen, bei der einzelfallbezogen die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 3.9.2013 - 10 B 14.13 - Rn. 5 mit Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR).
  • VG Berlin, 11.10.2017 - 3 L 770.17

    Abschiebung eines Asylsuchenden in die Französische Republik zur Durchführung des

    Vielmehr ist ein Eingriff unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 2013 - BVerwG 10 B 14.13 -, juris, Rn. 5 m.w.Nachw. zur Rechtsprechung des EGMR).
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