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   OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 10472/14.OVG   

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https://dejure.org/2015,6567
OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 10472/14.OVG (https://dejure.org/2015,6567)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.03.2015 - 10 A 10472/14.OVG (https://dejure.org/2015,6567)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14.OVG (https://dejure.org/2015,6567)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 51a Abs 1 GmbHG, § 51a Abs 2 GmbHG, § 2 Abs 3 InfFrG RP, § 3 Abs 1 InfFrG RP, § 4 Abs 1 InfFrG RP
    Informationsfreiheit; Zugang zu Preiskalkulation; Anschluss- und Benutzungszwang; Nahwärmeversorgung; Geschäftsgeheimnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrung des Geschäftsgeheimnisses einer Gemeinde bei der Preiskalulation der dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Nahwärmeversorgung

  • ra.de
  • lda.brandenburg.de PDF

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung des Geschäftsgeheimnisses einer Gemeinde bei der Preiskalulation der dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Nahwärmeversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nahwärme Haßloch - Kein Anspruch auf Offenlegung der Kalkulation der Gemeindewerke Haßloch GmbH

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Offenlegung der Kalkulation der Gemeindewerke Haßloch GmbH

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Informationsansprüche der Gemeinde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 672
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 10472/14
    Geschäftsgeheimnisse zielen dabei auf den Schutz kaufmännischen Wissens, weil sie alle Konditionen betreffen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können oder die Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Februar 2011 - 20 F 13.10 - juris, Rn. 17; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 55; VG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2014 - 4 K 5228/13 - juris Rn. 42).

    Aus diesem Grund sind die nachteiligen Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel darzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 28 sowie vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 58f; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096/12.OVG -, LKRZ 2013, 32 [33]).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 10472/14
    Danach besteht ein objektiv berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - juris Rn. 28; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 - a.a.O.; sowie Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - juris Rn. 87).

    Aus diesem Grund sind die nachteiligen Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel darzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 28 sowie vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 58f; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096/12.OVG -, LKRZ 2013, 32 [33]).

  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 13.10

    In-camera-Verfahren

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 10472/14
    Geschäftsgeheimnisse zielen dabei auf den Schutz kaufmännischen Wissens, weil sie alle Konditionen betreffen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können oder die Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Februar 2011 - 20 F 13.10 - juris, Rn. 17; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 55; VG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2014 - 4 K 5228/13 - juris Rn. 42).

    Danach besteht ein objektiv berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - juris Rn. 28; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 - a.a.O.; sowie Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - juris Rn. 87).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 10472/14
    Danach besteht ein objektiv berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - juris Rn. 28; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 - a.a.O.; sowie Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - juris Rn. 87).
  • BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 18.08

    Umweltinformationsgesetz; Informationsfreiheitsgesetz; Betriebsgeheimnis;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 10472/14
    Danach besteht ein objektiv berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - juris Rn. 28; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 - a.a.O.; sowie Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - juris Rn. 87).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05

    Verfassungsbeschwerden gegen kartellrechtliche Verfahren unzulässig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 10472/14
    Auf diese Grundrechte kann sich die öffentliche Hand ebenso wenig berufen wie eine juristische Person des Privatrechts, die wie die Beigeladene überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand steht und öffentliche Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge - wie vorliegend die Nahwärmeversorgung - wahrnimmt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, juris Rn. 3 sowie vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88

    Voraussetzungen für Anerkennung eines Grundrechtsschutzes für juristische

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 10472/14
    Auf diese Grundrechte kann sich die öffentliche Hand ebenso wenig berufen wie eine juristische Person des Privatrechts, die wie die Beigeladene überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand steht und öffentliche Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge - wie vorliegend die Nahwärmeversorgung - wahrnimmt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, juris Rn. 3 sowie vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, juris Rn. 17).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 8 A 10096/12

    Umweltinformationsrecht - Darlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 10472/14
    Aus diesem Grund sind die nachteiligen Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel darzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 28 sowie vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 58f; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096/12.OVG -, LKRZ 2013, 32 [33]).
  • VG Stuttgart, 13.11.2014 - 4 K 5228/13

    Zugang zu Umweltinformationen - hier: Cross-Border-Leasingsverträge über das

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 10472/14
    Geschäftsgeheimnisse zielen dabei auf den Schutz kaufmännischen Wissens, weil sie alle Konditionen betreffen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können oder die Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Februar 2011 - 20 F 13.10 - juris, Rn. 17; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 55; VG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2014 - 4 K 5228/13 - juris Rn. 42).
  • VG Berlin, 25.04.2006 - 2 A 88.05
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 10472/14
    Vielmehr knüpft die Vorschrift allein an die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Information selbst an (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. April 2006 - 2 A 88.05 -, juris Rn. 20).
  • VG Mainz, 30.03.2017 - 1 K 1480/15

    Transparenzanspruch auf kalkulierte Positionen eines Stromnetzbetreibers für

    Der Informationsanspruch wird unabhängig von einer individuellen Betroffenheit umfassend und voraussetzungslos gewährt (so bereits zum LIFG: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris Rn. 25; zum LTranspG: OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15 -, juris Rn. 27).

    Er knüpft alleine an die Geheimhaltungsbedürftigkeit an (noch zum LIFG: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 35; OVG BB, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 12.07 -, juris, Rn. 36).

    Nach diesem Schutzzweck kann es maßgeblich nur darauf ankommen, ob ein Unternehmen nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird (vgl. zum LIFG: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 33 f.; zum IFG: OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, juris, Rn. 120 ff.; Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris, Rn. 162).

    Denn unabhängig davon, dass § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG zweifellos dem Schutz dieser Grundrechte Rechnung trägt, hindert die Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand den Gesetzgeber nicht, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einfachgesetzlich auch einem sich privatwirtschaftlich betätigenden Verwaltungsträger zuzuordnen (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 36; a. A. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016 - 13 K 5017/13 -, juris, Rn. 42 ff.).

    Nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 6 LTranspG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, juris, Rn. 87; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13/10 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, juris, Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 38; Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15 -, juris, Rn. 51; vgl. auch Franke, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 19 Rn. 31).

    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kostenkalkulation, Vertragsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, juris, Rn. 87, 89; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 20 F 11/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13/10 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 50, 55; OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 38).

    Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LTranspG liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger Schaden zuzufügen (dem im Wesentlichen vergleichbar: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13/10 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12/13 -, juris, Rn. 28; zum LTranspG: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 40).

    Der "zielgerichtete Zuschnitt" einer Lizenzbewerbung könnte maßgeblich durch die Kenntnis der Kosten- und Leistungsparameter des Konkurrenten geprägt werden; diese sind daher beim Geheimnisschutz als ebenso erheblich anzusehen, wie dies bei der Preiskalkulation anerkannt ist, da es gerade solche Angaben sind, die einen Bieterwettbewerb erheblich beeinflussen, dabei die Wettbewerbsposition von Konkurrenten zum Nachteil der eigenen Stellung im Wettbewerb verbessern und so dem Geheimnisträger einen nicht unerheblichen Schaden zufügen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2016 - 2 K 246.13 -, juris, Rn. 21; i. E. ebenso: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 47).

    Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass eine Monopolstellung wegen des insoweit fehlenden Wettbewerbs in der Regel die Annahme rechtfertigt, dass die Offenbarung der Preiskalkulation wirtschaftliche Interessen des Monopolunternehmens nicht beeinträchtigen kann (OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 41; OVG BB, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 11.07 -, juris, Rn. 33 ff.).

    Auch ein Monopolist, der in seinem operativen Geschäft keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, hat einen Anspruch auf Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse, soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat (so ausdrücklich: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2007 - VI-3 Kart 289/06 (V), 3 Kart 289/06 (V) -, juris, Rn. 7; i.E. auch: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 39 ff.; offengelassen: OVG BB, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 11.07 -, juris, Rn. 33, 37).

    Auch in ihrer Eigenschaft als Grundversorgerin auf dem Gebiet der Stadt Q. ist die Beigeladene nämlich nicht vor einem Wechsel der Endverbraucher zu anderen Stromanbietern geschützt (vgl. nochmals OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 47).

    Da die wettbewerbsrelevanten Auswirkungen der Offenlegung nur aufgrund einer Prognose festgestellt werden können und damit notwendigerweise mit einer gewissen Unsicherheit verbunden sind, müssen die nachteiligen Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel erscheinen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris, Rn. 28; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris, Rn. 58 f.; OVG RP, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096/12.OVG - juris, Rn. 43; Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 46).

    Auf der Grundlage der vorgenannten Argumentation ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Offenlegung ihrer Preiskalkulation den Wettbewerbsinteressen der Beigeladenen Schaden zufügen wird (vgl. zum Erdgasmarkt: OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 47).

    Denn der Beklagte und die Beigeladene haben nachvollziehbar dargelegt, dass die Betriebsstruktur der Beigeladenen keinen kurzfristigen Veränderungen unterliegt, so dass die Preiskalkulationen der Jahre 2006 und 2007 auch Rückschlüsse auf die Folgejahre zulassen (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 48).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.09.2018 - 10 A 11247/17
    Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG knüpft allein an die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Information selbst an und differenziert weder nach juristischen Personen des Privat- und des öffentlichen Rechts, noch danach, ob eine private oder eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird (vgl. noch zum LIFG das Urteil des Senats vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 35 ).

    Für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von existentieller Bedeutung, da sich ein Unternehmen durch überlegenes technisches oder kaufmännisches Wissen einen Wettbewerbsvorsprung sichern kann, der bei Offenbarung des Geheimnisses zunichtegemacht werden könnte (vgl. das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 33; Schoch, IFG, a.a.O., § 6, Rn. 70).

    Dass die Vorschrift ausweislich der Gesetzesbegründung dem Schutz dieser Grundrechte Rechnung trägt (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf LTranspG, LT-Drs. 16/5173, S. 45), hindert den Gesetzgeber dennoch nicht, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einfachgesetzlich weitergehend einem sich auch privatwirtschaftlich betätigenden Verwaltungsträger zuzuordnen (vgl. das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 36; für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz - UIG - BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 37 C 31/17 -, juris, Rn. 89 f.; für § 6 Satz 2 IFG OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 19. März 2013, a.a.O., Rn. 120 ff. sowie Urteil vom 18. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 162; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 N 88/13 -, juris, Rn. 21; Schoch, IFG, a.a.O., § 6 Rn. 80; a.A. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016 - 13 K 5017/13 -, juris, Rn. 37 ff.).

    Während Betriebsgeheimnisse vornehmlich technisches Wissen betreffen, zielen Geschäftsgeheimnisse auf den Schutz kaufmännischen Wissens, weil sie alle Konditionen betreffen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können oder die Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulassen (vgl. das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., juris, Rn. 38 m.w.N.).

    Ein solches berechtigtes Interesse liegt nach der Legaldefinition in § 5 Abs. 6 Satz2 LTranspG -anknüpfend an die bundesverwaltungsgerichtliche Definition (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 -7 C 12/13 -,juris,Rn.28,demfolgenddasUrteildeserkennendenSenatsvom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 40) - vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger Schaden zuzufügen.

    aa) Der Annahme eines berechtigten Interesses steht zunächst nicht von vornherein entgegen, dass die Beklagte als Netzbetreiberin ein sog. natürliches Monopol innehat und insoweit nicht im Wettbewerb mit Konkurrenten steht, die aus einer Offenlegung von Wirtschaftsdaten Vorteile ziehen können (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 41).

    Wird den Konkurrenten Einblick in die die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen bestimmenden Daten - auch wenn diese sich auf die Tätigkeit als Netzbetreiberin beziehen - gewährt, können die Konkurrenten ihre Angebotsstrategie danach ausrichten und gegebenenfalls Kunden abwerben (vgl. hierzu eingehend das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 47).

    Aus diesem Grund sind die nachteiligen Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel darzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014, a.a.O., juris, Rn. 28 sowie vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris, Rn. 58 f; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096/12.OVG -, juris, Rn. 43, sowie das Urteil des Senats vom 12. März 2015, a.a.O., Rn. 46).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 - 10 A 10878/15

    Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG muss keine Auskunft geben

    Dieser Grad an Überzeugungsgewissheit ist ausreichend, weil die Bewertung wettbewerbsrelevanter Auswirkungen wegen ihrer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14.OVG -, juris, sowie Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096/12.OVG -, juris).
  • VG Mainz, 22.04.2015 - 3 K 1478/14

    Kein Recht auf Informationen zur aufgegebenen Planung eines Kohlekraftwerks auf

    Anders zu beurteilen wäre dies allenfalls dann, wenn die Wahrnehmung der Energieversorgung im konkreten Fall mit einer aus dem öffentlichen Recht resultierenden Sonderstellung verbunden wäre, etwa im Rahmen eines Anschluss- und Benutzungszwangs (siehe dazu OVG RP, Urteil vom 12.3.2015 - 10 A 10472/14.OVG -).

    Die Bewertung wettbewerbsrelevanter Auswirkungen ist wegen ihrer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. OVG RP, Urteil vom 12.3.2015 - 10 A 10472/14.OVG -).

  • VG Mainz, 13.07.2017 - 1 K 125/16

    Informationsfreiheitsrecht; Anspruch auf Herausgabe von Kostenkalkulationen im

    Nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 6 LTranspG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, juris, Rn. 87; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13/10 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, juris, Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 38; Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15 -, juris, Rn. 51).

    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kostenkalkulation, Vertragsunterlagen, Patentanmeldungen sowie sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, juris, Rn. 87, 89; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 20 F 11/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13/10 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 50, 55; OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14 -, juris, Rn. 38).

  • VG Trier, 25.01.2023 - 9 K 105/22

    Informationszugang zu einer Ausnahmegenehmigung zur Bereitung glutenfreien Bieres

    Ein solches objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht grundsätzlich, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 - 10 A 10472/14.OVG -, ESOVGRP).
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